VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGE 96 II 301  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Regeste
Aus den Erwägungen:
3. Die der Beklagten im gerichtlich genehmigten Vergleich vom 7.  ...
4. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wa ...
5. a) Im Scheidungsurteil sind die Ansprüche der geschiedene ...
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
41. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. November 1970 i.S. K. gegen K.
 
 
Regeste
 
Art. 153 Abs. 2 ZGB. Herabsetzung einer Bedürftigkeitsrente.  
Eine Erhöhung des Einkommens des Anspruchsberechtigten im Rahmen der allgemeinen Teuerung und der üblichen Verbesserung der Reallöhne ist noch keine erhebliche Abnahme der Bedürftigkeit (Erw. 5 a).  
Bedeutung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums für die Festsetzung der Rentenhöhe (Erw. 5 b und d).  
 
BGE 96 II, 301 (302)Aus den Erwägungen:
 
3. Die der Beklagten im gerichtlich genehmigten Vergleich vom 7. Juni 1968 zuerkannte Rente ist eine Bedürftigkeitsrente im Sinne von Art. 152 ZGB. Nach Art. 153 Abs. 2 ZGB wird eine solche Rente auf Verlangen des pflichtigen Ehegatten aufgehoben oder herabgesetzt, wenn die Bedürftigkeit nicht mehr besteht oder in erheblichem Masse abgenommen hat, sowie wenn die Vermögensverhältnisse des Pflichtigen der Höhe der Rente nicht mehr entsprechen. Da der Kläger nicht geltend macht, es habe sich seine eigene finanzielle Lage verschlechtert, ist lediglich zu prüfen, ob sich eine Herabsetzung der Rente wegen veränderter Verhältnisse der Beklagten rechtfertige. Voraussetzung einer solchen Herabsetzung ist jedoch, dass sich die Vermögensverhältnisse erheblich und nach menschlichem Ermessen dauernd verändert haben (Kommentar EGGER N. 6 zu Art. 153 ZGB; HINDERLING, 3. Aufl., S. 146).
1
2
Die Vorinstanz scheint dieser Einkommenserhöhung den dauernden Charakter absprechen zu wollen, denn sie sagt in ihrem Urteil, die Beklagte habe nicht die Gewissheit, dass sie dauernd und auch im Falle von Arbeitsunfähigkeit oder Krankheit beschäftigt sein werde. Damit stellt indessen das Obergericht zu hohe Anforderungen an die Dauerhaftigkeit der Veränderung der Einkommensverhältnisse, wie sie vorstehend in Auslegung des Art. 153 Abs. 2 ZGB gefordert worden ist. Wenn die Beklagte vom 1. Januar 1969 an zeitweise ganztägig, BGE 96 II, 301 (303)d.h. in vermehrtem Masse als früher, tätig sein konnte, darf sowohl angesichts ihres Alters (48 Jahre) als auch angesichts ihrer persönlichen Verhältnisse (der älteste Sohn ist volljährig, die Tochter geht in die Lehre, und der jüngste, 13-jährige Sohn ist zwar geistig etwas zurückgeblieben, kann aber gleichwohl eine Schule besuchen) und angesichts der Arbeitsmarktlage angenommen werden, dass sie auch in Zukunft in diesem vermehrten Umfange dem Erwerb werde nachgehen können. Wohl besteht wie bei allen Erwerbstätigen theoretisch jederzeit die Gefahr einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Gefahr bei der Beklagten in naher Zukunft verwirklichen werde (z.B. infolge angegriffener Gesundheit oder vorhandener Krankheitsdisposition), bestehen indessen nicht. Unter diesen Umständen muss die Erhöhung des monatlichen Einkommens um ca. Fr. 240.-- nach menschlichem Ermessen als dauernd betrachtet werden. Es bleibt demnach lediglich zu prüfen, ob eine solche Erhöhung auch eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse darstelle.
3
5. a) Im Scheidungsurteil sind die Ansprüche der geschiedenen Frau nach Möglichkeit endgültig und dauernd festzulegen. Dementsprechend sind bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge gewöhnlich nicht nur diejenigen Verhältnisse zu berücksichtigen, die zur Zeit der Scheidung gerade bestehen, sondern auch diejenigen, die sich voraussichtlich in naher Zukunft mit grosser Wahrscheinlichkeit verwirklichen werden. Eine wesentliche Veränderung in den Verhältnissen des anspruchsberechtigten Ehegatten kann deshalb in der Regel nur angenommen werden, wenn Ereignisse vorliegen, die bei der Scheidung weder bestanden haben noch mit Bestimmtheit vorauszusehen waren (WÄSCH, Die Abänderung von Scheidungsurteilen nach Art. 153 ZGB, Diss. Bern 1950, S. 51 f.). Eine Erhöhung des Einkommens des Anspruchsberechtigten im Rahmen der allgemeinen Teuerung und der üblichen Verbesserung der Reallöhne bedeutet daher noch keine erhebliche Abnahme der Bedürftigkeit.
4
Im vorliegenden Falle nun wusste der Kläger beim Abschluss des Vergleichs, dass die Beklagte im März 1968 Fr. 405.-- verdient hatte, und nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz rechnete er damals bereits damit, dass sie "in Kürze mindestens Fr. 850.--" werde verdienen können. Wenn er BGE 96 II, 301 (304)trotzdem vergleichsweise der Beklagten für die folgenden zehn Jahre monatlich Fr. 300.-- offerierte, so ist anzunehmen, dass er bereit war, auch dann diese Beträge zu entrichten, wenn die Beklagte "in Kürze" mehr als Fr. 400.-- verdienen sollte. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen die nun eingetretene Erhöhung des Einkommens von ca. Fr. 240.-- noch nicht als wesentliche Veränderung betrachtete, so kann darin keine Verletzung von Bundesrecht erblickt werden, zumal wenn mitberücksichtigt wird, dass seit dem Abschluss des Vergleiches vom 7. Juni 1968 auch die Teuerung fortgeschritten ist.
5
b) Die Bedürftigkeitsrente dient grundsätzlich zur Deckung des Notbedarfs, für dessen Ermittlung das betreibungsrechtliche Existenzminimum gewisse Anhaltspunkte bieten kann. Lebt der Pflichtige in guten finanziellen Verhältnissen, so darf - nicht zuletzt auch mit Rücksicht auf die ständig fortschreitende Geldentwertung - aus Billigkeitsgründen der Ehefrau auch eine Rente zugesprochen werden, die mehr als nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu decken vermag (HINDERLING, 3. Aufl., S. 133). Was aber für die erstmalige Festsetzung der Rentenhöhe gilt, gilt sinngemäss auch für die Herabsetzung der Rente. Eine solche hat nicht immer schon zu erfolgen, wenn die Bedürftigkeitsrente und die Einkünfte der Ehefrau deren Existenzminimum übersteigen, sondern die Rente hat angemessen zu bleiben. Es ist auf die konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles abzustellen.
6
Nach dem bezirksgerichtlichen Entscheid beläuft sich das Existenzminimum der Beklagten auf Fr. 1120.--. Davon ist jedoch die Kinderzulage von Fr. 140.-- für die Tochter abzuziehen, die nach den Feststellungen des Bezirksgerichtes seit 1. Dezember 1969 monatlich Fr. 700.-- verdient, also voll erwerbsfähig und inzwischen auch 18 Jahre alt geworden ist, so dass der Kläger für sie gemäss dem Scheidungsurteil keine Beiträge mehr leisten muss. Das Existenzminimum der Beklagten zur Zeit des vorinstanzlichen Urteils muss deshalb mit Fr. 980.-- in Rechnung gestellt werden. Auf der andern Seite betragen ihre monatlichen Einkünfte gegenwärtig Fr. 1190.-- (Fr. 640.-- aus Erwerbseinkommen, Fr. 400.-- und Fr. 150.-- aus Unterhaltsbeiträgen für sich bzw. ihren jüngsten Sohn), zuzüglich der Kinderzulagen von Fr. 35.-. Das sind Fr. 210.-- bzw. Fr. 245.-- mehr als das Existenzminimum. Das liegt im Rahmen dessen, was der Kläger der Beklagten selbst zuzubilligen BGE 96 II, 301 (305)gewillt ist. In seiner Berufung führt er nämlich aus, er sei bereit, der Beklagten weiterhin eine Rente von Fr. 200.-- zu entrichten, obwohl sie ihren Notbedarf praktisch mit ihrem eigenen Verdienst zu decken vermöge. Damit bringt er aber zum Ausdruck, dass er grundsätzlich einverstanden ist, der Beklagten über das Existenzminimum hinaus Fr. 200.-- zu bezahlen. Es kann schon deshalb nicht gesagt werden, die von der Vorinstanz getroffene Regelung entspreche nicht mehr der heutigen Lage und die Beibehaltung der bisherigen Unterhaltsbeiträge verletze Bundesrecht.
7
Auch unter dem Gesichtspunkt der Vermögensverhältnisse des Pflichtigen drängt sich keine Herabsetzung der Bedürftig keitsrente auf...
8
d) Schliesslich billigte die Vorinstanz der Beklagten zu, dass sie bescheidene Einkommenserhöhungen als Rücklage für weniger günstige Zeiten verwenden dürfe. Inwiefern sie damit Bundesrecht verletzt haben sollte, wie der Kläger behauptet, ist nicht ersichtlich. Gesteht man der Beklagten eine etwas über dem Existenzminimum liegende Bedürftigkeitsrente zu, was nach den gemachten Ausführungen zulässig ist und auch dem Willen des Klägers entspricht, und gibt sich die Beklagte trotzdem mit einer bescheidenen Lebensführung zufrieden, so muss es ihr frei stehen, die nicht für den Unterhalt verwendeten Mittel als Rücklage für spätere Zeiten zu verwenden. Die Berufung ist auch in diesem Punkte unbegründet und abzuweisen.
9
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).