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Informationen zum Dokument  BGE 97 II 94  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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15. Urteil der II. Zivilabteilung vom 19. April 1971 i.S. Naafexco AG gegen HELVETIA-UNFALL, Versicherungsgesellschaft.
 
 
Regeste
 
Art. 29 Abs. 2 OG: Parteivertretung vor Bundesgericht.  
 
Sachverhalt
 
BGE 97 II, 94 (95)Mit Urteil vom 10. Dezember 1970 wies das Obergericht des Kantons Nidwalden in Bestätigung eines Entscheides des Kantonsgerichts eine Klage der Naafexco AG, Hergiswil, gegen die Schweizerische Versicherungsgesellschaft HELVETIA-Unfall, Zürich, im Betrage von Fr. 8'300.-- nebst Zins wegen Verjährung ab. Vor den kantonalen Gerichten war die Klägerin durch einen Rechtsanwalt vertreten.
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Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Naafexco AG mit direkter Eingabe ans Bundesgericht am 8. März 1971 rechtzeitig Berufung erhoben. Diese ist unterzeichnet von Dr. Albert Heider, Steinenvorstadt, Basel, der jedoch nicht als Rechtsanwalt auftritt. Der Berufung liegt eine Vollmacht der "Naafexco Corporation" bei, unterzeichnet mit "John L. Suter, Executive Vice President", durch welche Dr. Albert Heider ermächtigt wird, "in seiner Eigenschaft als Mitglied unseres Personals" die Interessen der Klägerin vor Bundesgericht zu wahren.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
Die Naafexco AG als juristische Person kann nur durch ihre zur Vertretung befugten Organe handeln (Art. 54/55 ZGB), die entweder selbst namens der Gesellschaft vor Gericht aufzutreten haben oder sich durch einen Rechtsbeistand vertreten lassen müssen. Als solcher wird vor Bundesgericht in Zivil- und Strafsachen nur ein patentierter Anwalt oder ein Rechtslehrer an einer schweizerischen Hochschule anerkannt, es sei denn, im betreffenden Kanton, aus dem der Rechtsstreit stammt, dürfe der Anwaltsberuf ohne behördliche Bewilligung ausgeübt werden (Art. 29 Abs. 2 OG).
3
Albert Heider, der die Berufungsschrift unterzeichnet hat, behauptet nicht, in der Firma Naafexco AG Organstellung einzunehmen (vgl. dazu BGE 81 II 226 /27, BGE 87 II 187 /88). Es geht auch weder aus seiner Eingabe noch aus dem Ragionenbuch der Schweiz, Jahrgang 1970, Hergiswil/Nidwalden, hervor, dass er z.B. Prokurist wäre, der gemäss Art. 459 OR die Befugnis hätte, namens und auf Rechnung der Klägerin Prozesse zu führen BGE 97 II, 94 (96)(vgl. dazu OSER/SCHÖNENBERGER, Kommentar, N 3 zu Art. 459 OR). Demnach könnte er nur als gültiger Vertreter der Naafexco AG anerkannt werden, wenn er die Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 2 OG erfüllte. Dies trifft jedoch nicht zu.
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Heider behauptet nicht, ein Anwaltspatent zu besitzen. Nidwalden gehört aber zu den Kantonen, die die Ausübung des Anwaltsberufs von einem entsprechenden Fähigkeitsausweis abhängig machen: vgl. das Gesetz betreffend den Rechtsanwaltsberuf vom 26. April 1903, § 1. Zwar scheint aus diesem Gesetz wie auch aus der kantonalen ZPO, Art. 24 Abs. 3, hervorzugehen, dass nur die berufsmässige Führung von Zivil- und Strafprozessen den Rechtsanwälten vorbehalten ist. Wie jedoch das Bundesgericht schon früher entschieden hat (BGE 79 II 106), schliesst Art. 29 OG auch in solchen Fällen eine Laienvertretung vor dieser Instanz aus, selbst wenn der Beauftragte nicht berufsmässig Prozesse führt.
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Ist daher die Berufung von einem Bevollmächtigten eingelegt worden, der die in Art. 29 OG genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann auf sie nicht eingetreten werden (BGE 87 II 130, BGE 94 IV 95).
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