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Informationen zum Dokument  BGE 106 II 177  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 44 lit. b OG ist gegen die Verweigerung der E ...
2. Nach Art. 99 Abs. 1 ZGB können entmündigte Personen  ...
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36. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 11. Dezember 1980 i.S. K. gegen Waisenamtliche Aufsichtsbehörde von Westlich-Raron (Berufung)
 
 
Regeste
 
Einwilligung des Vormundes zur Eheschliessung (Art. 99 ZGB).  
 
Sachverhalt
 
BGE 106 II, 177 (177)A.- Der im Jahre 1945 geborene K. steht unter Vormundschaft. Er hat für vier Kinder aus einer ersten Ehe, die geschieden worden ist, aufzukommen. Seit fünf Jahren lebt er im Konkubinat mit Frl. V., einer jugoslawischen Staatsangehörigen, die ihm bereits zwei Kinder geboren hat.
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B.- Der Vormund von K. widersetzt sich einer Heirat seines Mündels mit Frl. V.
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Mit Beschluss vom 18. Juni 1980 verweigerte das Waisenamt Niedergesteln die Einwilligung zur Eheschliessung mit der Begründung, die Gemeinde Niedergesteln müsse für die geschiedene Frau sowie für die Kinder aus erster Ehe des Mündels Unterstützungsbeiträge leisten; komme es zu einer neuen Heirat, würden die beiden ausserehelichen Kinder Bürger von BGE 106 II, 177 (178)Niedergesteln; es sei zu befürchten, dass sie früher oder später ebenfalls der Gemeinde zur Last fallen würden.
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Auf Beschwerde von K. hin machte die Waisenamtliche Aufsichtsbehörde von Westlich-Raron mit Entscheid vom 6. August 1980 die Einwilligung zur Eheschliessung von der Bedingung abhängig, dass der Beschwerdeführer ein Jahr lang, d.h. bis zum 6. August 1981, seine Beziehung zu Frl. V. aufrechterhalte und in geordneten Arbeitsverhältnissen bleibe.
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C.- Gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde führte K. Beschwerde an den Staatsrat des Kantons Wallis. Die Beschwerde wurde von Amtes wegen als zivilrechtliche Berufung an das Bundesgericht weitergeleitet.
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Das Bundesgesicht heisst die Berufung gut und weist den Vormund an, K. die Erwilligung zur Eheschliessung zu erteilen.
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Aus den Erwägungen:
 
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Der angefochtene Entscheid ist ein Entscheid der letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 48 Abs. 2 lit. a OG, da im Kanton Wallis keine obere kantonale Aufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen besteht.
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Auf die Berufung ist demnach einzutreten.
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2. Nach Art. 99 Abs. 1 ZGB können entmündigte Personen eine Ehe nur mit Einwilligung des Vormundes eingehen. Diese darf nicht unter Berufung auf allfällige wirtschaftliche Interessen der Heimatgemeinde verweigert werden, wie es das Waisenamt getan hat. Ökonomische Interessen Dritter, namentlich der Heimatgemeinde, dürfen bei der Erteilung der Einwilligung zur Eheschliessung keine Rolle spielen. Das ergibt sich unmittelbar aus Art. 54 Abs. 2 BV, der durch Art. 99 Abs. 1 ZGB nicht eingeschränkt worden ist. Zu berücksichtigen sind lediglich ökonomische Interessen des Mündels selbst bzw. gesundheitliche, geistige oder sittliche Gefahren, die ihm aus der beabsichtigten Ehe erwachsen könnten (BGE 50 II 214 /215, BGE 46 II 206 E. 2, BGE 42 II 83 /84). Vorstrafen, Anstaltsversorgung, aussereheliche Vaterschaft, Nichtbezahlung von Alimenten und dergleichen reichen für die Verweigerung der Einwilligung nicht aus (WOLFER, Die Eheschliessung Entmündigter, BGE 106 II, 177 (179)ZVW 1/1946 S. 82 oben). Nur Gründe der vormundschaftlichen Fürsorge sind massgebend, etwa eine schwere Gefährdung der persönlichen Verhältnisse des Mündels oder eine schlechte Prognose mit Bezug auf die Ehe selbst, wenn überdies anzunehmen ist, der Mündel würde bei verständiger Würdigung der Verhältnisse von seinem Vorhaben absehen (BGE 67 II 1, BGE 50 II 215, BGE 46 II 206 E. 2, BGE 42 II 83 /84, 425: GÖTZ, N. 16-19 und N. 22 zu Art. 99 ZGB).
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Solche Gründe macht die Vorinstanz nicht geltend. Die Begründung, mit der sie die Einwilligung zur Eheschliessung verweigert hat, ist im übrigen insofern widersprüchlich, als sie feststellt, dass das Verhältnis des Berufungsklägers zu Frl. V. nun fünf Jahre gedauert hat und sie die Hoffnung ausdrückt, dass sich diese Beziehung weiter festige und Frl. V. einen positiven Einfluss auf den Berufungskläger ausübe, gleichzeitig aber die Eingehung der neuen Ehe um ein Jahr hinausschiebt, namentlich um einer bevorstehenden Strafverbüssung Rechnung zu tragen. Dabei scheint es sich entgegen der Feststellung im angefochtenen Entscheid nicht um eine "längere" Freiheitsstrafe zu handeln, sondern um eine Strafe von sechs Monaten Gefängnis, wobei noch die Möglichkeit einer vorzeitigen bedingten Entlassung zu berücksichtigen ist. Auch kann es unter Umständen für einen Strafgefangenen eine grosse moralische Hilfe bedeuten, wenn ein Ehepartner zu ihm steht (vgl. GÖTZ, Die Einwilligung des Vormundes zur Eheschliessung des Mündels, ZVW 21/1966 S. 46). Völlig sachfremd ist es sodann, wenn die Vorinstanz aus der Auferlegung eines nunmehr abgelaufenen Eheverbots im Scheidungsurteil die Rechtfertigung für eine "Erstreckung der Verlobungszeit" ableiten will. Abgesehen davon darf die Einwilligung zur Eheschliessung nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden, wie es die Vorinstanz tut (GÖTZ, N. 10 zu Art. 99 ZGB; WOLFER, a.a.O. S. 83).
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Dass das Vorhaben des Berufungsklägers unüberlegt sei, behauptet die Vorinstanz nicht. Es steht auch keineswegs fest, dass die neue Ehe unzweckmässig sei. Die Vorinstanz anerkennt im Gegenteil den positiven Einfluss von Frl. V. auf den Berufungskläger; für diesen scheint die Beziehung zu Frl. V. und zu den beiden Kindern tatsächlich der einzige Halt zu sein. Unter diesen Umständen darf die Einwilligung zur Eheschliessung nicht verweigert werden. Die Berufung ist daher gutzuheissen.
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