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Informationen zum Dokument  BGE 113 II 102  Materielle Begründung
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Regeste
Aus den Erwägungen:
2. a) Nach schweizerischer Rechtsauffassung ist zur Regelung der  ...
3. a) Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass für die B ...
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19. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 26. März 1987 i.S. X. gegen Y. (Berufung)
 
 
Regeste
 
Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteiles (Zuweisung der elterlichen Gewalt); Gerichtsstand.  
 
BGE 113 II, 102 (103)Aus den Erwägungen:
 
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b) Unter Hinweis darauf, dass beide Parteien heute in der Schweiz wohnten sowie dass die Klägerin (durch Heirat) Schweizerbürgerin geworden und der Beklagte seit dem 5. September 1979 hier anerkannter Flüchtling sei, geht das Kantonsgericht mit der Klägerin davon aus, dass in Ungarn, wo die Ehescheidung ausgesprochen wurde, für die Urteilsergänzung kein Gerichtsstand gegeben sei. Ob der ungarische (Scheidungs-) Richter für die Beurteilung der Ergänzungsklage zuständig sei, bestimmt sich nach dem dortigen Recht und kann deshalb durch das Bundesgericht im Berufungsverfahren nicht überprüft werden BGE 113 II, 102 (104)(vgl. Art. 55 Abs. 1 lit. c OG), zumal der hier gegebene Fall sich nicht etwa mit dem in Art. 7h NAG geregelten Sachverhalt vergleichen lässt (zur Frage der Überprüfung der Anwendung des ausländischen Rechts im Zusammenhang mit Art. 7h NAG vgl. BGE 110 II 104 E. 1; BGE 108 II 170 ff.). Was der Beklagte zu diesem Punkt vorbringt, erschöpft sich im wesentlichen ohnehin in der blossen Vermutung, er wisse nicht, ob die Klägerin durch ihre Heirat mit einem Schweizer die ungarische Staatsbürgerschaft verloren habe und daher den ungarischen Richter tatsächlich nicht mehr anrufen könne. Da die Klägerin (auch) Schweizerin ist, würde sich übrigens fragen, ob eine allfällige Zuständigkeit des ungarischen Richters als Heimatrichter überhaupt zum Tragen kommen könnte.
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3. a) Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass für die Beurteilung der vorliegenden Klage der schweizerische Richter zuständig ist. Für diesen Fall vertritt der Beklagte die Ansicht, dass es sich um den Richter an seinem Wohnsitz handeln müsse. Demgegenüber hält das Kantonsgericht in Übereinstimmung mit dem Zivilgericht von Basel-Stadt (Urteil vom 23. Oktober 1973, veröffentlicht in BJM 1973, S. 288 ff.) dafür, dass die für die Scheidungsklage geltende Zuständigkeitsordnung des Art. 144 ZGB heranzuziehen und dass somit der Wohnsitz der klagenden Partei massgebend sei. Zur Begründung führt die Vorinstanz an, die Zuständigkeit des schweizerischen Richters zur Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils sei regelmässig nur bei Fehlen eines ausländischen Gerichtsstandes gegeben. In diesem Ausnahmefall erscheine es aber als sachgerecht, denjenigen schweizerischen Richter als zuständig zu bezeichnen, der auch über die Scheidung hätte befinden müssen. Die Gründe, die den Gesetzgeber zur Schaffung der singulären Vorschrift des Art. 144 ZGB bewogen hätten, würden bei der Ergänzung des Scheidungsurteils in gleichem Masse gelten.
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b) In Anbetracht der Tatsache, dass die Scheidung der Ehe der Parteien in Ungarn ausgesprochen worden ist, kann es von vornherein nicht darum gehen, die Einheit des Scheidungsurteils zu verwirklichen. Welcher schweizerische Richter für die Ehescheidung zuständig gewesen wäre, ist von daher gesehen ohne Belang.
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Unter den Verhältnissen, wie sie hier vorliegen, ist die Klage auf Ergänzung des Scheidungsurteils als neue, selbständige Klage zu behandeln. Welcher Richter zu ihrer Beurteilung zuständig ist, bestimmt sich daher nach den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Klageeinleitung (vgl. BGE 107 II 17 E. 3; GULDENER, Das internationale BGE 113 II, 102 (105)und interkantonale Zivilprozessrecht der Schweiz, S. 67). Im erwähnten Zeitpunkt leben die am Ergänzungsverfahren beteiligten Parteien naturgemäss getrennt, und sie haben meist auch nicht mehr den gleichen Wohnsitz, was auch im vorliegenden Fall zugetroffen hat. Anders als bei der Scheidung selbst kommt bei der Ergänzung des Scheidungsurteils deshalb der Gedanke nicht zum Tragen, es sei zu verhindern, dass der Ehegatte, gegen den geklagt werden soll, durch eine Verlegung des Wohnsitzes die Rechtsverfolgung erschweren könne (vgl. BÜHLER/SPÜHLER, N. 61 zu Art. 144 ZGB; HINDERLING, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 3. Aufl., S. 189). Im übrigen vermag Art. 144 ZGB eine missbräuchliche Beeinflussung der örtlichen Zuständigkeit durch eine Wohnsitzverlegung des Ehemannes als Haupt der Familie, aber auch der zum Getrenntleben befugten Ehefrau, ohnehin nicht zu verhindern, weshalb denn auch verschiedentlich Zweifel an der Wirksamkeit der erwähnten Sonderbestimmung geäussert worden sind (vgl. HINDERLING, a.a.O., S. 189; BÜHLER/SPÜHLER, N. 62 zu Art. 144 ZGB). LALIVE (in: Schweizerisches Jahrbuch für internationales Recht 1974, S. 232) führt unter Hinweis auf den von der Vorinstanz erwähnten Entscheid des Zivilgerichts von Basel-Stadt aus, dass die analoge Anwendung des Art. 144 ZGB in einem Fall der vorliegenden Art wenn auch vertretbar, so doch umstritten sei. Schliesslich ist zu beachten, dass Art. 144 ZGB für die Ergänzung des Scheidungsurteils ohnehin nicht in allen Fällen herangezogen werden könnte; wohnt nämlich nur die beklagte Partei in der Schweiz, ist ein schweizerischer Wohnsitz-Gerichtsstand nur auf deren Seite gegeben.
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c) Es rechtfertigt sich nach dem Gesagten nicht, von der allgemeinen Gerichtsstandsordnung abzuweichen und die Sonderregelung des Art. 144 ZGB auch für die Klage auf Ergänzung des Scheidungsurteils anzuwenden. Dies entspricht auch der in der Lehre allgemein vertretenen Auffassung (vgl. HINDERLING, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, Zusatzband zur 3. Auflage, S. 152; SCHNITZER, Internationales Privatrecht, I. Band, 4. Aufl., S. 419 f.; BÜHLER/SPÜHLER, Vorbemerkungen zu den Art. 149-157 ZGB, N. 100, und N. 190 zur Einleitung). In Gutheissung der Berufung ist das angefochtene Urteil demnach aufzuheben und auf die Klage nicht einzutreten.
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