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Informationen zum Dokument  BGE 116 II 202  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Erwägungen:
1. Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Basel-Landscha ...
2. a) Nach Art. 160 Abs. 1 ZGB ist der Name des Ehemannes der Fam ...
3. Für die Beantwortung der Frage, welchen Namen die Braut,  ...
4. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass beim En ...
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37. Urteil der II. Zivilabteilung vom 26. April 1990 i.S. Koch und Grayo gegen Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Basel-Landschaft (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
 
 
Regeste
 
Familienname der in der Schweiz heiratenden Ausländerin (Art. 37 Abs. 1 IPRG).  
 
Sachverhalt
 
BGE 116 II, 202 (203)A.- Gerhard Koch ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt seit über dreissig Jahren in der Schweiz; er hat seit 1970 Wohnsitz in Reinach BL. Léone Grayo, die sich am 24. Februar 1989 mit Gerhard Koch verheiratet hat, ist französische Staatsangehörige und wohnte bis zu ihrer Trauung in Guebwiller (Frankreich).
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Bei der Eheschliessung verurkundete die Zivilstandsbeamtin von Reinach unter der Rubrik "Familienname des Mannes / der Frau nach der Eheschliessung" je den ledigen Namen der Brautleute. Hiegegen beschwerte sich das Ehepaar mit Eingabe vom 26. Februar 1989 bei der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Basel-Landschaft als Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen. Die Eheleute begründeten ihre Beschwerde damit, dass sich Léone Grayo "vom Datum der Eheschliessung an" in Reinach niederlasse und dass Gerhard Koch überdies das Einbürgerungsverfahren eingeleitet habe. Die Pflicht zur unterschiedlichen Namenführung innerhalb der gleichen Ehegemeinschaft sei ihnen unverständlich und empfänden sie als diskriminierend.
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Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Basel-Landschaft wies die Beschwerde mit Verfügung vom 31. Juli 1989 ab.
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B.- Gerhard Koch und Léone Grayo erhoben gegen die Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei BGE 116 II, 202 (204)ihnen zu gestatten, den Namen des Ehemannes als Familiennamen zu führen. Dementsprechend sei das Zivilstandsamt Reinach anzuweisen, den Familiennamen Koch zu verurkunden.
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Erwägungen:
 
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Gemäss Art. 37 Abs. 1 IPRG, führt die kantonale Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen weiter aus, unterstehe der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz schweizerischem Recht. Der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland unterstehe demgegenüber dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweise.
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Bezüglich des Zeitpunkts, der für die Bestimmung des Wohnsitzes und damit für die Bestimmung des Namens massgebend sein soll, enthalte das IPRG keine ausdrückliche Regelung. Indessen sei das Zivilstandsamt zu Recht vom Zeitpunkt der Eheschliessung ausgegangen. Da im vorliegenden Fall die Braut als französische Staatsangehörige im Zeitpunkt der Eheschliessung Wohnsitz in Frankreich gehabt habe, gelte für die Bestimmung ihres Namens nach der Heirat französisches Recht. Nach diesem werde der Name einer Person durch die Eheschliessung nicht berührt, so dass eine Französin zeitlebens ihren ledigen Namen behalte. Somit habe das Zivilstandsamt Reinach zu Recht unter der Rubrik "Familienname des Mannes/der Frau nach der Eheschliessung" je den ledigen Namen der Brautleute verurkundet.
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BGE 116 II, 202 (205)Diese Regelung gilt nach Art. 37 Abs. 1 IPRG für Personen - Schweizer wie Ausländer - mit Wohnsitz in der Schweiz. Hingegen untersteht gemäss derselben Bestimmung (zweiter Satz) der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. Gestützt auf Art. 37 Abs. 2 IPRG kann zudem eine Person verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht unterstehe; doch hat diese Vorschrift ausser für Auslandschweizer nur Bedeutung für Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz (MARTIN JÄGER, La situation juridique dans le domaine de l'état civil après la mise en vigueur de la loi de DIP, Zeitschrift für Zivilstandswesen 57/1989, S. 120). Unbestritten ist auch, dass das schweizerische IPRG den Ausländern mit Wohnsitz im Ausland keine Möglichkeit einräumt, sich für die Anwendung des schweizerischen Namensrechts zu entscheiden.
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b) Im vorliegenden Fall steht fest, dass Gerhard Koch seit vielen Jahren in der Schweiz wohnt und hier arbeitet. Seit 1970 hat er Wohnsitz in Reinach, und dort haben die Beschwerdeführer denn auch am 24. Februar 1989 geheiratet. Für die Namenführung des Ehemannes gilt demnach ohne Zweifel schweizerisches Recht.
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Fest steht sodann, dass Léone Grayo bis zur Heirat in Frankreich gewohnt hat. In ihrer am 26. Februar 1989 bei der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Basel-Landschaft eingereichten Beschwerde haben die Beschwerdeführer aber festgehalten, dass die Ehefrau mit der Eheschliessung endgültig Wohnsitz in Reinach nehmen werde. Je nachdem, wie der für die Namenführung massgebende Zeitpunkt bestimmt wird, wenn die Braut durch Heirat ihren Wohnsitz wechselt, gelangt demnach auf sie französisches Recht (Art. 3 Ccfr) oder ebenfalls schweizerisches Recht zur Anwendung. Das bedeutet - unter Vorbehalt der Wahl des Heimatrechts (Art. 37 Abs. 2 IPRG), welches die Braut aber im vorliegenden Fall gerade nicht angewandt wissen will -, dass die Ehefrau den Namen des Ehemannes als Familiennamen nur tragen dürfte, wenn auf den künftigen Wohnsitz der Eheleute in der Schweiz abgestellt würde. Zur Frage, ob dies zulässig sei, lässt sich dem IPRG keine unmittelbare Antwort entnehmen.
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c) Die Zivilstandsbeamtin von Reinach, die kantonale Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen und das Bundesamt für Justiz gehen davon aus, dass nur das Recht des Staates, wo die betroffene Person bei Eintritt des namensrechtlich bedeutsamen Ereignisses ihren Wohnsitz hat, für die Namenführung bestimmend sein könne. Der massgebende Zeitpunkt wäre in einem Fall BGE 116 II, 202 (206)wie dem vorliegenden der Tag der Trauung. Während das Bundesamt für Justiz nur meint, das liege in der Natur der Sache, stützt sich die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Basel-Landschaft für ihre gleiche Auffassung auf die Wahl des Heimatrechts, die Art. 37 Abs. 2 IPRG einräumt, und verweist auf die Konkretisierung dieser Wahlmöglichkeit in Art. 177d ZStV. Massgebend für die Bestimmung des Wohnsitzes könne nach dieser Vorschrift nur der Zeitpunkt des Eintrags in das Einzelregister sein; und in Analogie hiezu müsse auch für die Bestimmung des Namens einer Person gemäss Art. 37 Abs. 1 IPRG der Zeitpunkt des Eintrags in das Eheregister, also der Zeitpunkt der Eheschliessung, ausschlaggebend sein.
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d) Der von der kantonalen Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen gezogene Analogieschluss hinkt schon deswegen, weil für die Ausübung des Wahlrechts nach Art. 37 Abs. 2 IPRG vorausgesetzt wird, dass die ausländische Braut oder der ausländische Bräutigam spätestens in der Zeit des Vorverfahrens und des Verkündverfahrens (Art. 148 ff. ZStV) und folglich auch im Zeitpunkt der Eheschliessung Wohnsitz in der Schweiz hat, um überhaupt verlangen zu können, dass der Name dem Heimatrecht unterstehe. Andernfalls - das heisst, wenn die Braut oder der Bräutigam erst nach der Trauung Wohnsitz in der Schweiz erwürbe - könnte dieses Wahlrecht wegen Art. 37 Abs. 1 zweiter Satz IPRG gar nicht mehr ausgeübt werden.
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Dennoch weist die Auffassung der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Basel-Landschaft insofern in die richtige Richtung, als der Zivilstandsbeamte nicht erst anlässlich der Trauung, sondern bereits im Vorverfahren und im Verkündverfahren Abklärungen treffen muss, die sich gerade bei Ausländern unter anderem auch auf den Wohnsitz beziehen (vgl. Art. 150 ff., 168 ff. ZStV).
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e) Wenn die ausländische Braut - wie im vorliegenden Fall - bis zur Eheschliessung ihren Wohnsitz im Ausland hat, so kann der erste eheliche Wohnsitz grundsätzlich in der Schweiz oder im Ausland liegen. Es kommt diesbezüglich entscheidend auf die Absicht der künftigen Ehegatten an (vgl. Art. 23 ZGB, Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG).
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Richtet sich die Absicht der Eheleute darauf, in der Schweiz den ersten ehelichen Wohnsitz zu begründen und stehen dieser Absicht keine Hindernisse (etwa fremdenpolizeilicher Natur) entgegen, so ist nicht einzusehen, weshalb unter dem Gesichtswinkel von Art. 37 Abs. 1 IPRG nicht auf diesen ehelichen Wohnsitz BGE 116 II, 202 (207)abgestellt werden sollte bei der Prüfung der Frage, welcher Name für den ausländischen Ehegatten im Zivilstandsregister einzutragen ist. Solche Prüfung kann, wie das aus praktischen Gründen auch hinsichtlich anderer Fragen geschieht, schon im Vorverfahren und im Verkündverfahren vorgenommen werden. Sie stösst überall dort auf keine nennenswerten Schwierigkeiten, wo der eine Ehegatte, selber Ausländer, schon vor der Eheschliessung Wohnsitz in der Schweiz begründet hat oder wo die Absicht zur Wohnsitznahme in der Schweiz mit Hilfe fremdenpolizeilicher Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligungen oder mit anderen Mitteln nachgewiesen oder wenigstens wahrscheinlich gemacht werden kann. Die Brautleute können also, im Rahmen des Vorverfahrens und des Verkündverfahrens, nach ihrem gegenwärtigen Wohnsitz, aber insbesondere auch nach den Absichten, die sie hinsichtlich des ersten ehelichen Wohnsitzes hegen, gefragt werden; und damit lässt sich die Grundlage für den Entscheid über die Namenführung schaffen. Kommen Zweifel auf, ob schweizerisches oder ausländisches Recht auf den Namen anwendbar sei, so kann die Frage der Namenführung der kantonalen Aufsichtsbehörde zur Prüfung unterbreitet werden (Art. 43a ZStV).
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3. Für die Beantwortung der Frage, welchen Namen die Braut, die bis zur Eheschliessung Wohnsitz im Ausland hat und deren Partner bereits in der Schweiz wohnt, nach ihrer Trauung tragen soll, kann umso unbedenklicher auf den von den Brautleuten bezeichneten ersten ehelichen Wohnsitz abgestellt werden, als diese Lösung kaum häufig beansprucht werden dürfte, für die wenigen vorkommenden Fälle sich aber als sachgerecht erweisen wird. Es dürfte auch kaum die Gefahr von Missbräuchen bestehen, vor allem dann nicht, wenn der Zivilstandsbeamte sich nicht damit begnügt, dass die Brautleute ihre Absicht äussern, nach der Heirat Wohnsitz in der Schweiz zu nehmen, sondern konkrete Hinweise für die Verwirklichung dieser Absicht fordert. Fehlt es an überzeugenden Hinweisen oder bestehen gar klare Anzeichen dafür, dass der behauptete Wohnsitzwechsel mit der Heirat nicht erfolgen wird (das Bundesamt für Justiz nennt offensichtlich starke berufliche Bindungen an den bisherigen Wohnsitzstaat oder den Weiterbestand fremdenpolizeilicher Hindernisse), so soll für die Namenführung nach der Eheschliessung an den Wohnsitz angeknüpft werden, den die Braut bis zur Trauung hatte.
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In Übereinstimmung mit den Beschwerdeführern weist das Bundesamt für Justiz auch zutreffend darauf hin, dass nicht an den BGE 116 II, 202 (208)Wirkungen vorbeigesehen werden darf, die von der Eheschliessung für die Zukunft und mit dauernder Wirkung ausgehen. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat denn auch in einem Kreisschreiben vom 11. Oktober 1989 an die kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen - die Bestimmung und Eintragung des Namens in die Zivilstandsregister in Fällen mit Auslandberührung betreffend - ausgeführt, wenn aus Anlass eines namensrechtlich bedeutsamen Ereignisses (z.B. Eheschliessung, Scheidung) ein Wohnsitzwechsel geltend gemacht werde, könne in der Regel auf eine entsprechende Absichtsäusserung des Namensträgers abgestellt werden, soweit nicht objektive Anzeichen gegen eine Verlegung des Wohnsitzes in einen andern Staat sprächen.
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a) In ihrer unmittelbar nach der Eheschliessung der kantonalen Aufsichtsbehörde eingereichten Beschwerde haben Gerhard Koch und Léone Grayo den Wunsch geäussert, dass die Ehefrau den Namen des Ehemannes führen dürfe. Sie haben darauf hingewiesen, dass die Ehefrau sich vom Datum der Eheschliessung an endgültig mit dem Ehemann in der Schweiz niederlasse und dass der Ehemann, als deutscher Staatsangehöriger seit über dreissig Jahren in der Schweiz wohnhaft, das Einbürgerungsverfahren eingeleitet habe. Sodann erklären die Beschwerdeführer vor Bundesgericht mit Blick auf die Rechtsprechung zu Art. 23 ZGB, dass sich im Verlauf ihrer bereits vor der Ehe über zwölf Jahre dauernden Beziehung der Lebensmittelpunkt beider Partner je länger desto mehr nach Reinach, wo der Beschwerdeführer wohne und eine selbständige Existenzgrundlage aufgebaut habe, ausgerichtet habe.
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b) Obschon sich in der angefochtenen Verfügung der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Basel-Landschaft vom 31. Juli 1989 BGE 116 II, 202 (209)keine tatsächlichen Feststellungen finden, welche diese Vorbringen stützen, und aus den Akten als wesentlich nur die Tatsache hervorgeht, dass Gerhard Koch seit über dreissig Jahren in der Schweiz wohnt, kann auf die Parteibehauptungen abgestellt werden. Es wird ihnen weder in der angefochtenen Verfügung noch in der dem Bundesgericht eingereichten Vernehmlassung der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Basel-Landschaft widersprochen, so dass - ohne dass die Sache zur Aktenergänzung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird - tatsächlich davon ausgegangen werden darf, Léone Grayo habe schon vor der Eheschliessung die feste Absicht gehabt, nach der Trauung zusammen mit ihrem Ehemann Wohnsitz in Reinach zu nehmen.
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Die angefochtene Verfügung, der eine zu enge Auslegung von Art. 37 Abs. 1 IPRG zugrunde liegt, erweist sich damit als bundesrechtswidrig. Sie ist aufzuheben, und es wird - gemäss Art. 160 Abs. 1 ZGB - festgestellt, dass der Name des Ehemannes der Familienname der Ehegatten ist.
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