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Informationen zum Dokument  BGE 116 II 379  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. Der Kläger hält die Berufung für zulässig, ...
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69. Auszug aus dem Beschluss der I. Zivilabteilung vom 19. April 1990 i.S. X. gegen Kanton Y. (Berufung)
 
 
Regeste
 
Art. 44 Abs. 1, Art. 46 OG; Begriff der vermögensrechtlichen Streitigkeit; Streitwertberechnung bei Klage auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses.  
2. Streitigkeiten betreffend die Ausstellung oder Formulierung von Arbeitszeugnissen sind vermögensrechtlicher Natur. Zur Bestimmung der Streitwerthöhe ist in erster Linie auf die übereinstimmenden Angaben der Parteien abzustellen (E. 2b).  
 
Sachverhalt
 
BGE 116 II, 379 (379)Dr. med. X. erhob im März 1986 beim Arbeitsgericht zwei später in einem Prozess vereinigte Klagen, mit denen er beantragte, der Kanton Y. sei zu verpflichten, ihm sowohl ein Arbeitszeugnis mit bestimmtem Wortlaut als auch ein FMH-Weiterbildungszeugnis auszustellen; zudem habe das Gericht festzustellen, dass die ihm gegenüber ausgesprochenen Kündigungen rechtsmissbräuchlich erfolgt seien.
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Das Arbeitsgericht verpflichtete den Beklagten am 21. Februar 1989 zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses mit vorgeschriebenem Wortlaut und wies im übrigen die Klage ab. Diesen Entscheid BGE 116 II, 379 (380)zog der Kläger ans Obergericht weiter, das ihn mit Urteil vom 30. Mai 1989 teilweise aufhob und änderte.
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Der Kläger hat das Urteil des Obergerichts mit Berufung angefochten, auf welche das Bundesgericht mangels Erreichung des erforderlichen Streitwertes nicht eintritt.
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Aus den Erwägungen:
 
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a) Nicht vermögensrechtlicher Art ist die Streitigkeit entgegen der Behauptung des Klägers nicht bereits darum, weil er beantragt hat, es sei festzustellen, dass die Kündigungen rechtsmissbräuchlich erfolgt seien. Massgebend ist vielmehr, ob er mit dem Feststellungsbegehren letztlich und überwiegend einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt (BGE 108 II 78 E. 1a mit Hinweisen). Das ist aber nach seinen eigenen Angaben der Fall, begründet er doch in der Berufungsschrift sein Interesse an der Beurteilung dieser Frage und der entsprechenden Feststellung hauptsächlich mit dem Hinweis auf einen künftigen Schadenersatzprozess gegen den Beklagten. Das weitere Argument, mit der anbegehrten Feststellung verhindern zu wollen, dass er bei Stellenbewerbungen benachteiligt werde, spricht ebenfalls für eine vermögensrechtliche Streitigkeit.
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b) Streitigkeiten betreffend die Ausstellung oder Formulierung von Arbeitszeugnissen sind sodann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Lehre vermögensrechtlicher Natur, wobei bezüglich der Streitwerthöhe in erster Linie auf die übereinstimmenden Angaben der Parteien abgestellt wird (BGE 74 II 44f.; REHBINDER, N. 32 zu Art. 330a OR; BERNOLD, Die Zeugnispflicht des Arbeitgebers, Diss. Zürich 1983, S. 86). In der Berufung wird zwar behauptet, der Streitwert betrage mehr als Fr. 8'000.--. Das steht indessen im Widerspruch zum Verhalten der Parteien im kantonalen Verfahren, wo beide stillschweigend von der sachlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ausgegangen sind, das im Zeitpunkt der Klageeinleitung nur über Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu Fr. 7'000.-- zu urteilen befugt war. Die heutige, seinem früheren Verhalten widersprechende Streitwertangabe des Klägers hat ausser Betracht zu bleiben. Das ergibt sich nicht nur BGE 116 II, 379 (381)aus dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens, sondern dafür spricht auch der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes dem Beklagten gegenüber. Beides sind Grundsätze, die auch im Zivilprozess gelten (BGE 96 II 169 mit Hinweisen). Dazu kommt im übrigen, dass der Kläger lediglich behauptet, der Streitwert des Feststellungsbegehrens übersteige Fr. 8'000.--, aber keine genauen Angaben darüber macht, wie hoch der Schaden sein soll, den er in einem zukünftigen Prozess geltend machen will, und warum er zu diesem Betrag gelangt. Seine Vorbringen sind deshalb mangels gehöriger Substantiierung nicht zu hören (BGE BGE 109 II 493 ff. E. ee).
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c) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Streitwert von Fr. 8'000.-- für die Klage als Ganzes nicht erreicht wird. Damit kann auf die Berufung nicht eingetreten werden (Art. 46 OG).
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