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Informationen zum Dokument  BGE 135 II 310  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
Erwägung 1
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31. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Bezirksrat Küssnacht (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
 
 
1C_39/2009 vom 18. Mai 2009
 
 
Regeste
 
Art. 90 BGG; Expropriationsgesetz des Kantons Schwyz vom 1. Dezember 1870; zweistufiges kantonales Enteignungsverfahren; Entscheid über Zulässigkeit und Umfang der Enteignung als Endentscheid.  
 
Sachverhalt
 
BGE 135 II, 310 (311)A. Mit Beschluss vom 11. Juni 2008 verfügte der Bezirksrat Küssnacht zwecks Erweiterung des Strandbads Seeburg die enteignungsweise Übertragung von 2'340 m2 Land ab der Liegenschaft GB 794 Küssnacht auf den Bezirk Küssnacht zu Eigentum zur Bildung der neuen Liegenschaft GB 4064 Küssnacht.
1
B. In der Folge erhob X. Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz und verlangte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Küssnacht vom 11. Juni 2008. Nach Überweisung dieses Rechtsmittels an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies dieses die Beschwerde mit Entscheid vom 20. November 2008 ab. Es erwog, für die streitige Enteignung bestehe eine formell-gesetzliche Grundlage, es sei ein öffentliches Interesse gegeben und die Massnahme sei verhältnismässig.
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C. Mit Eingabe vom 26. Januar 2009 (...) verlangt X. beim Bundesgericht (...) die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 20. November 2008 (...). Er rügt eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). (...)
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Das Bundesgericht weist die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten behandelte Eingabe ab, soweit es darauf eintritt.
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(Auszug)
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Aus den Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.2 Das schwyzerische Enteignungsverfahren ist zweistufig aufgebaut. Auf der ersten Stufe entscheidet nach § 2 Abs. 1 des Expropriationsgesetzes des Kantons Schwyz vom 1. Dezember 1870 (SRSZ 470.100; im Folgenden: EntG/SZ) in BGE 135 II, 310 (312)Bezirksangelegenheiten der Bezirksrat über die Zulässigkeit und den Umfang der Enteignung. Gegen dessen Entscheid stehen als Rechtsmittel die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat (§ 45 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 6. Juni 1974 über die Verwaltungsrechtspflege [SRSZ 234.110; im Folgenden: VRP/SZ] i.V.m. § 2 Abs. 2 EntG/SZ) und danach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Verfügung (§ 51 lit. a VRP/SZ). Auf der zweiten Stufe des Enteignungsverfahrens legt die zuständige Schätzungskommission die Entschädigungssumme fest (§ 1 Abs. 1 der Vollzugsverordnung vom 23. Dezember 1974 zum Enteignungsrecht [SRSZ 470.111; im Folgenden: VVEntG] i.V.m. § 14 EntG/SZ). Ihr Entscheid kann mit Klage beim Verwaltungsgericht angefochten werden (§ 3 Abs. 1 VVEntG i.V.m. § 14 EntG/SZ). Nach der kantonalen Rechtsprechung darf die Schätzungskommission erst tätig werden, wenn das Verfahren der ersten Stufe rechtskräftig abgeschlossen ist. Auf den angefochtenen Entscheid, bei dem es um die Frage der Zulässigkeit und des Umfangs der strittigen Enteignung geht, kann demnach in einem nachfolgenden Schätzungsverfahren grundsätzlich nicht mehr zurückgekommen werden. Er ist daher abschliessend im Sinne von Art. 90 BGG und gilt deshalb als Endentscheid.
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