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Informationen zum Dokument  BGE 83 III 99  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Die erst vor Bundesgericht gestellten Beweisanträge k&oum ...
2. Betreibungsrechtlich war die Zahlung gültig, da sie f&uum ...
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26. Entscheid vom 29. August 1957 i.S. Siebenmann.
 
 
Regeste
 
Zahlungen an ein Betreibungsamt (Art. 12 SchKG) gelten als dem betreibenden Gläubiger geleistet und können (z.B. wegen Irrtums) grundsätzlich nur beim Richter angefochten werden.  
 
Sachverhalt
 
BGE 83 III, 99 (100)A.- Beim Betreibungsamt Olten-Gösgen läuft eine von Dora Meyer und ihrem Kinde gestützt auf ein Vaterschaftsurteil angehobene Betreibung gegen Candido Pret. Am 3. Mai 1957 erfolgte auf dessen Namen als Absenders ("Pret Candido, Reservoirweg 6, Schönenwerd") eine Posteinzahlung von Fr. 1840.-- an jenes Betreibungsamt, das sie am 6. Mai 1957 verbuchte. Gleichen Tages (wie die Vorinstanz auf Grund des Amtsberichtes feststellt) erhielt das Amt eine telephonische Meldung der Fräulein Siebenmann, sie habe die Einzahlung, und zwar ohne Wissen des Schuldners, vorgenommen und verlange nun die Rückerstattung des Betrages.
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B.- Da das Betreibungsamt dieses Ansuchen ablehnte, verlangte Fräulein Siebenmann auf dem Beschwerdeweg die Rückerstattung des einbezahlten Betrages und ferner die Aufrechterhaltung der gegen den Schuldner verfügten Lohnpfändung. Sie machte geltend, sie habe das Geld von ihrem Sparguthaben bei einer Bank abgehoben, und wies den am 2. Mai 1957 erfolgten Bezug von Fr. 2000.-- durch eine Bankbescheinigung nach. Als Grund ihres Verhaltens gab sie an, sie habe dem wegen der Betreibung deprimierten Schuldner helfen und die Betreibung deshalb erledigen wollen. Erst am Tag nach der Einzahlung habe sie ihn davon unterrichtet und nun vernehmen müssen, dass er eine Revision des Vaterschaftsprozesses herbeizuführen beabsichtige und ihm daher die Zahlung ungelegen komme.
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Dem Amtsbericht zur Beschwerde ist zu entnehmen, dass Fräulein Siebenmann dem Betreibungsamt am 3. Mai 1957 telephonisch mitgeteilt hatte, der zur Deckung der gegen Pret laufenden Lohnpfändung erforderliche Betrag von Fr. 1840.-- werde einbezahlt, da der Schuldner hiefür ein Darlehen erhalte.
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C.- Mit Entscheid vom 21. Juni 1957 ist die kantonale Aufsichtsbehörde auf das Begehren um Aufrechterhaltung BGE 83 III, 99 (101)der Lohnpfändung mangels Interesses der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat das Rückerstattungsbegehren abgewiesen.
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D.- Mit vorliegendem Rekurs hält die Beschwerdeführerin lediglich am Antrag auf Rückerstattung des einbezahlten Betrages fest.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
 
1. Die erst vor Bundesgericht gestellten Beweisanträge können nach Art. 79 Abs. 1 Satz 2 OG nicht berücksichtigt werden. Ob die Anordnung einer Schriftexpertise (wie sie im Rekurs verlangt wird als Beweismittel für die eigenhändige Ausfüllung des Einzahlungsscheines durch die Beschwerdeführerin) im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG überhaupt zulässig sei, kann daher offen bleiben. Übrigens besteht zu solcher Beweiserhebung kein Grund, da die Vorinstanz stillschweigend davon ausgeht, die Einzahlung sei in der Tat durch die Beschwerdeführerin vorgenommen worden, und zwar mit eigenen Mitteln, "offensichtlich" in Schenkungsabsicht, nicht als Akt einer Geschäftsführung ohne Auftrag. Dass der Schuldner mit dieser Intervention nicht einverstanden sei, hält die Vorinstanz dagegen nicht für bewiesen, wenn auch für glaubhaft.
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BGE 83 III, 99 (102)Dem Betreibungsamt steht nicht zu, über den ohne Vorbehalt zuhanden des betreibenden Gläubigers eingegangenen Betrag anders als zu dessen Gunsten zu verfügen, insbesondere ihn dem Zahlenden auf dessen einseitiges Begehren zurückzuerstatten, es wäre denn, dass die Zahlung aus besondern Gründen zurückgewiesen zu werden verdient.
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Ob eine vorbehaltlose Einzahlung an das Betreibungsamt vom Schuldner selbst oder von einem Dritten vorgenommen wurde, ist grundsätzlich ohne Belang. Die Handlung eines Dritten kann auf irgendeinem Grunde beruhen, dem das Betreibungsamt nicht nachzuforschen hat. Zahlungspflichten braucht der Schuldner in der Regel nicht persönlich zu erfüllen, sondern darf dies durch einen Dritten besorgen lassen (Art. 68 OR). Zudem herrscht Einigkeit darüber, dass die Leistung eines Dritten auch dann rechtswirksam ist, wenn sie ohne Wissen, ja sogar gegen den Willen des Schuldners geschieht (OSER/SCHÖNENBERGER, N. 2 und 3, und BECKER, N. 4 ff. zu Art. 68 OR; v. TUHR, OR, § 59 II). Damit stimmt die Praxis zu Art. 12 SchKG überein, wie sie bereits der Bundesrat mit einem Entscheid vom 1. August 1893 begründet hat (Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs, Band 3, N. 37). Aus BGE 72 III 6ff. folgt nichts Abweichendes; denn diese Entscheidung befasste sich mit einer (im Einverständnis mit dem Schuldner erfolgten) Annahmeverweigerung durch den Gläubiger selbst, der ein Interesse daran hatte, es zur Steigerung kommen zu lassen, während der Dritte dies verhindern wollte, um die Liegenschaft an sich zu ziehen. Deshalb wurde das Betreibungsamt, das die Zahlung nicht annahm, gegen den Dritten geschützt. Im vorliegenden Fall ist aber von einer Annahmeverweigerung durch die betreibenden Gläubiger nicht die Rede. Diesen ist offenbar, wie es in der Regel zutrifft, am Empfang des Geldes gelegen, gleichgültig ob ein Dritter bezahlt hat. In BGE 76 III 81ff. wurde dann allerdings ein Einspruch des Schuldners gegen BGE 83 III, 99 (103)Drittintervention durch Zahlung ohne weiteres als beachtlich befunden und erklärt, auch wenn der Schuldner von sich aus keine Erklärung abgebe, sei er zur Stellungnahme einzuladen, sofern mit einem Widerspruch seinerseits zu rechnen sei. Diese von der Doktrin bekämpfte Betrachtungsweise (vgl. MERZ in ZBJV 85 S. 241/2 und 90 S. 97/8; GUHL, OR, 5. Aufl. S. 184 unten) lässt sich in der Tat nicht in solcher Allgemeinheit aufrecht erhalten. Denn es besteht kein zureichender Grund, eine nach einmütiger Zivilrechtslehre wirksame Zahlung an den Gläubiger nicht auch dann gelten zu lassen, wenn sie auf Rechnung einer von ihm in Betreibung gesetzten Forderung an das Betreibungsamt geleistet wird. Vorbehalten bleibt dem Zahlenden oder dem Schuldner (vgl. BGE 70 II 117) die Rückforderung durch Klage gegen den Empfänger, als wer nach dem Gesagten auch bei Zahlung an das Betreibungsamt der betreibende Gläubiger zu betrachten ist. Indessen ist der entscheidende Grund, weshalb in BGE 76 III 81 die Zahlung eines Dritten als ungültig befunden wurde, nicht in jener zu allgemein gefassten Erwägung, sondern darin zu sehen, dass es sich nicht um eine gewöhnliche Intervention handelte. Der Arbeitgeber des Schuldners hatte nämlich dem Betreibungsamte mehr als den gepfändeten Lohnanteil abgeliefert und damit in offensichtlich unzulässiger Weise über einen eigenen Anspruch des Schuldners verfügt. Es ist daran festzuhalten, dass derart unregelmässige Vorkehren Dritter von den Betreibungsbehörden zurückgewiesen werden dürfen.
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Die Zahlung der Fräulein Siebenmann lässt sich jedoch unter diesem Gesichtspunkte nicht beanstanden. Es sind gegenüber ihrer Intervention keine Bedenken am Platze, ob sie nun im Sinn eines Darlehens geschah, wie sie selbst es dem Betreibungsamt in Aussicht gestellt hatte, oder schenkungsweise, wie die Vorinstanz es annimmt. Ob diese Rechtsgründe einer Intervention aber im Verhältnis der Intervenientin zum Schuldner gültig seien, haben die BGE 83 III, 99 (104)Betreibungsbehörden nicht zu entscheiden. Auch eine Geschäftsführung ohne Auftrag ist von den Betreibungsbehörden nicht ohne weiteres zu beanstanden, bloss weil der Schuldner, nachdem die Zahlung ohne jeden Vorbehalt erfolgt war (vgl. JAEGER, N. 1 zu Art. 12 SchKG), sie nicht gelten lassen will. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine vorbehaltlose Intervention dem Gläubiger als Zahlungsempfänger gegenüber nicht überhaupt unter allen Umständen unabhängig von der Haltung des nachträglich dagegen aufgetretenen Schuldners rechtswirksam und dieser auf die Auseinandersetzung mit dem Intervenienten angewiesen sei. Jedenfalls die Betreibungsbehörden haben sich um einen erst nach der Zahlung bekannt gewordenen, lediglich sein fehlendes Einverständnis bekundenden Einspruch des Schuldners nicht zu kümmern, der übrigens im vorliegenden Falle nicht selber Beschwerde geführt hat. Es liegt auf der Hand, dass der Schuldner eine eigene Zahlung nicht widerrufen könnte mit der Begründung, er beabsichtige eine Revision des der Zahlung zugrunde liegenden rechtskräftigen Vaterschaftsurteils herbeizuführen. Was aber die Intervenientin betrifft, die den Schuldner durch ihre darlehens- oder schenkungsweise Intervention von der laufenden Lohnpfändung befreien wollte, ist sie von den Betreibungsbehörden bei der vorbehaltlos geleisteten Zahlung zu behaften. Sie hat damit das Risiko einer ablehnenden Haltung des Schuldners auf sich genommen, wenn sie es unterliess, sich mit ihm zu verständigen, bevor sie einen solchen Schritt unternahm. Übrigens steht dahin, ob nicht anfänglich Einverständnis herrschte und erst nach erfolgter Zahlung eine Sinnesänderung eintrat. Auf die bei der Zahlung nicht vorbehaltene Stellungnahme des Schuldners ist um so weniger zu achten, als die Zahlung als solche des Schuldners selbst bezeichnet worden war. Durch diese Erklärung ist das Betreibungsamt (und wohl auch der Empfänger) ermächtigt worden, die Zahlung als vom Schuldner selbst ausgehend entgegenzunehmen, was den Betreibungsbehörden BGE 83 III, 99 (105)gegenüber jede nachträgliche Berufung auf fehlende Zustimmung desselben ausschliesst.
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Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
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Der Rekurs wird abgewiesen.
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