VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGE 97 III 16  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Regeste
Sachverhalt
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
5. Entscheid vom 14. Januar 1971 i.S. Räber.
 
 
Regeste
 
Unpfändbare Rente und Lohnpfändung (Art. 92 und 93 SchKG).  
 
Sachverhalt
 
BGE 97 III, 16 (16)In der vom Steueramt der Stadt Luzern gegen Hans Räber angehobenen Betreibung Nr. 5728 pfändete das Betreibungsamt BGE 97 III, 16 (17)Uster vom Lohn des Schuldners Fr. 100.-- im Monat. Das Amt legte der Pfändung folgende Berechnung zugrunde:
1
Bruttolohn Fr. 1'130.--
2
Rente der Militärversicherung " 315.--
3
Fr. 1'445.--
4
Lohnabzüge und Notbedarf " 1'345.--
5
pfändbarer Lohn Fr. 100.--
6
Der Schuldner hält die Lohnpfändung im Hinblick auf Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung vom 20. September 1949 für unzulässig. Seine dagegen erhobene Beschwerde wurde jedoch von beiden kantonalen Aufsichtsbehörden abgewiesen.
7
Im vorliegenden Rekurs wiederholt der Schuldner seinen Einwand und verlangt Aufhebung der Pfändung.
8
 
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
 
Nach Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung sind deren Renten unpfändbar. Das ergibt sich auch aus Art. 92 Ziffer 8 und 10 SchKG. Der Rekurrent schliesst nun daraus, dass solche Versicherungsleistungen betreibungsrechtlich in allen Belangen unbeachtet bleiben müssten und dass es nicht angehe, zur Bestimmung seines pfändbaren Lohnes nach Art. 93 SchKG die Rente der Militärversicherung zum Erwerbseinkommen hinzuzurechnen. Diese Auffassung ist jedoch unrichtig.
9
Wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat, ist das Erwerbseinkommen eines Schuldners, der eine unpfändbare Rente bezieht, so weit pfändbar, als es den durch die Rente nicht gedeckten Teil des Notbedarfs übersteigt (BGE 65 III 131hinsichtlich einer SUVA-Rente;BGE 77 III 154: AHV- und IV-Rente;BGE 78 III 114: Leistungen von Familienausgleichskassen; BGE 88 III 54 : SUVA-Rente; unveröffentlichter Entscheid i.S. Flückiger vom 25. November 1969: IV-Rente; vgl. auch JAEGER/DAENIKER, Praxis, N 8 zu Art. 93 SchKG). Mit andern Worten: Es ist bei der Bemessung des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigen, dass der Schuldner einen Teil seines Lebensunterhalts aus der unpfändbaren Rente bestreiten kann (was auch der Zweck der Rente ist; vgl. hiezu Art. 47 Abs. 3 des Militärversicherungsgesetzes), so dass er zur Deckung des verbleibenden BGE 97 III, 16 (18)Teils des Notbedarfs unter Umständen nicht mehr den ganzen Arbeitsverdienst benötigt. Was ihm auf diese Weise vom Lohn - nicht von der Rente - übrig bleibt und nicht zur Bestreitung der minimalen Lebenskosten dient, ist gemäss Art. 93 SchKG pfändbar.
10
Von dieser Rechtsprechung abzugehen besteht im vorliegenden Falle kein Anlass. Warum für die Leistungen der Militärversicherung etwas anderes gelten sollte als für die Renten der übrigen Sozialversicherungen (AHV, IV, SUVA usw.), ist nicht einzusehen. Der Rekurrent vermag seine dahingehende Meinung denn auch nicht zu begründen.
11
Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
12
Der Rekurs wird abgewissen.
13
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).