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Informationen zum Dokument  BGE 108 III 68  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Das Sachwalterbüro Bachmann & Co. ist durch den Besch ...
2. Nach Art. 49a Abs. 1 GebTSchKG kann die Aufsichtsbehörde  ...
3. Ob ein Konkursverfahren bereits dann als umfangreich bezeichne ...
4. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet. Bei diesem ...
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22. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 5. Februar 1982 i.S. Konkursverwaltung im Konkurs über die Otto Hinnen Turngeräte AG (Rekurs)
 
 
Regeste
 
Art. 49a Abs. 1 GebTSchKG.  
 
Sachverhalt
 
BGE 108 III, 68 (68)A.- Mit Beschluss des Regierungsrates des Kantons Obwalden vom 25. März 1980 wurden Robert Imfeld, Konkursbeamter des Kantons Obwalden, und das Sachwalterbüro Bachmann & Co., Luzern, zu ausserordentlichen Konkursbeamten im Konkurs über die Otto Hinnen Turngeräte AG, Alpnach, ernannt. Mit Eingaben vom 29. Oktober und 11. November 1981 ersuchte die Konkursverwaltung die Obergerichtskommission des Kantons Obwalden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs um Festsetzung einer Pauschalgebühr gemäss Art. 49a Abs. 1 GebTSchKG im Betrag von Fr. 30'048.50. Mit Beschluss vom 23. Dezember 1981 wies die Obergerichtskommission dieses Gesuch ab.
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BGE 108 III, 68 (69)B.- Gegen diesen Beschluss rekurrierte die Konkursverwaltung an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit dem Antrag, es sei ihr eine Pauschalgebühr gemäss Art. 49a Abs. 1 GebTSchKG zuzusprechen und die Sache sei zur Festsetzung der Höhe dieser Gebühr an die Aufsichtsbehörde zurückzuweisen.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
 
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2. Nach Art. 49a Abs. 1 GebTSchKG kann die Aufsichtsbehörde für umfangreiche Konkursverfahren, die überdies besonders aufwendige Abklärungen des Sachverhaltes oder von Rechtsfragen erfordern, die Gebühren für die amtliche Konkursverwaltung um eine Pauschalgebühr erhöhen; sie berücksichtigt dabei den Zeitaufwand und den Wert der Interessen. Diese Bestimmung räumt der kantonalen Aufsichtsbehörde bei der Prüfung der Frage, ob über die ordentlichen Gebühren hinaus eine Pauschalgebühr festzusetzen sei, einen weiten Ermessensspielraum ein, in welchen das Bundesgericht bei der Beurteilung eines Rekurses im Sinne von Art. 19 SchKG nicht eingreifen darf. Die Aufsichtsbehörde ist dabei freilich nicht völlig frei, sondern hat zu beachten, dass die Gebührenordnung des Tarifs auf sozialen Überlegungen beruht und dass nicht unbegrenzt hohe Forderungen der Konkursmasse belastet werden dürfen (vgl. BGE 103 III 66 ff.). Ob ein Verfahren als umfangreich und besonders aufwendig betrachtet werden kann, ergibt sich im übrigen in der Regel auf Grund einer Würdigung der Akten, Belege und Auskünfte der Beteiligten. Insofern stehen tatsächliche Feststellungen im Spiel, an die das Bundesgericht gebunden ist (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG).
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Die Vorinstanz betrachtet das vorliegende Konkursverfahren zwar für umfangreich; sie verneint jedoch, dass besonders aufwendige Abklärungen rechtlicher oder tatsächlicher Art notwendig gewesen wären. Zudem stellt sie fest, dass die Konkursverwaltung BGE 108 III, 68 (70)nicht substantiiert nachgewiesen habe, worin die zusätzlichen besonderen Abklärungen bestanden hätten. Das Sachwalterbüro Bachmann habe selbst geschrieben, dass es sich von ihm aus gesehen um ein durchaus übliches Konkursverfahren gehandelt habe.
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3. Ob ein Konkursverfahren bereits dann als umfangreich bezeichnet werden kann, wenn die Konkursakten zwei Ordner füllen, wie die Vorinstanz annimmt, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls durfte die Vorinstanz aufgrund ihrer Feststellungen ohne Verletzung von Bundesrecht annehmen, das vorliegende Verfahren habe keine besonders aufwendigen Abklärungen des Sachverhalts oder von Rechtsfragen erfordert. Die Konkursverwaltung macht ihrerseits nicht geltend, die Vorinstanz sei von einem unrichtigen Begriff der besonders aufwendigen Abklärungen ausgegangen. Sie bestreitet auch die Feststellung im angefochtenen Entscheid nicht, wonach die Frage der Anfechtbarkeit der Debitorenzessionen an die Obwaldner Kantonalbank nur so lange umstritten war, als das Vorliegen einer Abtretungsverpflichtung nicht bekannt war. Dass die Konkursverwalter in diesem Zusammenhang "mehrere Stunden" bei der Obwaldner Kantonalbank und den Anwälten verbringen mussten, stellt offensichtlich keine besonders aufwendige Abklärung im Sinne des Tarifes dar. Die weitere Behauptung, auch die Abklärungen bezüglich allfälliger Verantwortlichkeitsklagen und der Verflechtungen mit den verschiedenen andern Firmen Otto Hinnens hätten einen besonderen Aufwand verursacht, ist neu und zudem nicht hinreichend substantiiert. Überhaupt hat die Konkursverwaltung - auch abgesehen von der mangelnden Substantiierung des besonderen Aufwandes - ihr Gesuch nicht richtig begründet. Sie hat sich damit begnügt, der Aufsichtsbehörde eine Liste über die Barauslagen und den Zeitaufwand für die einzelnen Verrichtungen einzureichen, wobei sie bei der Berechnung ihres Honorars von einem Stundenansatz von Fr. 60.-- ausging. Richtigerweise hätte sie aber zunächst eine Gebührenrechnung gemäss Art. 47 ff. GebTSchKG erstellen sollen. Erst danach hätte sich die Frage gestellt, ob der so errechnete Betrag gemäss Art. 49a Abs. 1 GebT wegen des besonderen Aufwandes unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und des Wertes der Interessen um eine Pauschalgebühr zu erhöhen ist. Nur mit dieser zusätzlichen Gebühr hätte sich die Aufsichtsbehörde befassen müssen, sofern nicht ein Berechtigter gegen die Gebührenrechnung Beschwerde erhoben hätte. Eine Erhöhung der ordentlichen Gebühren um eine Pauschalgebühr hat die BGE 108 III, 68 (71)Konkursverwaltung jedoch nicht verlangt. Ihre Kostenliste taugt daher nicht als Grundlage für die Zusprechung einer Pauschalgebühr im Sinne von Art. 49a Abs. 1 GebT.
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Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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