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Informationen zum Dokument  BGE 110 III 24  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
1. Der Rekurrent ist der Bruder des Betreibungsschuldners. Er mac ...
2. Das Betreibungsamt darf in der Tat Vermögenswerte weder m ...
3. Die angefochtene Pfändung erfasst zwei Guthaben, die je a ...
4. Aus dem Gesagten erhellt, dass die vom Rekurrenten beanstandet ...
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7. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 11. April 1984 i.S. X. (Rekurs)
 
 
Regeste
 
Pfändung eines "compte-joint".  
 
Sachverhalt
 
BGE 110 III, 24 (24)In der von der Firma Z. zur Prosequierung eines Arrestes gegen A. X. eingeleiteten Betreibung vollzog das Betreibungsamt am 7. Januar 1983 die Pfändung. Gepfändet wurden zwei Bankguthaben.
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BGE 110 III, 24 (25)Das Betreibungsamt wies in der Pfändungsurkunde darauf hin, dass es sich bei den beiden Konten gemäss Mitteilung der Bank um sog. comptes-joints handle. Ferner nahm das Betreibungsamt davon Vormerk, dass B. X. das Eigentum an den gepfändeten Guthaben beanspruche, und es setzte der Betreibungsgläubigerin deshalb im Sinne von Art. 109 SchKG Frist an zur Einreichung einer Widerspruchsklage.
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Mit Eingabe vom 28. Januar 1983 reichte B. X. bei der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde ein. Er verlangte die vollumfängliche Aufhebung der in der Arrestbetreibung vollzogenen Pfändung.
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Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde durch Entscheid vom 23. März 1984 ab. Hiergegen hat B. X. an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts rekurriert.
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Aus den Erwägungen:
 
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2. Das Betreibungsamt darf in der Tat Vermögenswerte weder mit Arrest- noch mit Pfändungsbeschlag belegen, wenn dadurch gegen die Natur der Zwangsvollstreckung verstossen würde, d.h. wenn Vermögenswerte erfasst würden, die offensichtlich nicht dem Schuldner gehören (vgl. BGE 107 III 102 mit Hinweisen). Sind die Verhältnisse jedoch nicht liquid, hat das Betreibungsamt den Arrest bzw. die Pfändung ungeachtet dessen zu vollziehen, dass die zu arrestierenden oder zu pfändenden Vermögenswerte möglicherweise einem Dritten zustehen. Die materiellrechtliche Frage der Anspruchsberechtigung ist durch den Richter zu entscheiden, und zwar in einem Widerspruchsverfahren im Sinne der Art. 106 ff. SchKG. Mit der vollstreckungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde kann somit nur gerügt werden, das Betreibungsamt habe Bundesrecht verletzt, indem es den Arrest oder die BGE 110 III, 24 (26)Pfändung vollzogen habe, obschon die mit Beschlag belegten Vermögenswerte offensichtlich nicht dem Schuldner, sondern einem Dritten zustünden.
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Ein compte-joint lässt indessen nicht auf eine bestimmte Ausgestaltung des Verhältnisses der Kontoinhaber untereinander (Innenverhältnis) schliessen (vgl. BGE 94 II 317 E. 4; BAUMGARTNER, Depot- und Compte-Joint, S. 29; GUGGENHEIM, Les contrats de la pratique bancaire suisse, 2. A., S. 236; TREYVAUD, Le contrat de dépôt bancaire, Diss. Lausanne 1972, S. 121; BRON, Le compte joint en droit suisse, Diss. Lausanne 1958, S. 38). Die Mitinhaber eines solchen Kontos brauchen nicht zwangsläufig eine Gemeinschaft zur gesamten Hand, etwa in Form einer einfachen Gesellschaft, zu bilden. Denkbar ist auch ein Auftrags- oder ein Miteigentumsverhältnis (vgl. BGE 94 II 171 f. E. b).
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Das Betreibungsamt wäre nur dann gehalten gewesen, nach den Bestimmungen der VVAG vorzugehen, wenn es zwingend hätte zum Schluss gelangen müssen, dass zwischen dem Rekurrenten und dessen Bruder offensichtlich ein Gemeinschaftsverhältnis im Sinne von Art. 1 VVAG gegeben sei. Davon kann indessen keine Rede sein. Da andererseits auch nicht gesagt werden kann, die fraglichen Guthaben stünden offensichtlich nur dem Rekurrenten zu, hatte das Betreibungsamt deren Pfändung vorzunehmen (in diesem Sinne auch BRON, a.a.O., S. 72). Dass die Betreibungsgläubigerin auf diese Weise unter Missachtung der Rechte des Rekurrenten ohne weiteres auf den Gesamtbetrag der Guthaben greifen könne, trifft nicht zu. Dem Rekurrenten bleibt vielmehr die Möglichkeit, seine Ansprüche im bereits hängigen Widerspruchsverfahren geltend zu machen.
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