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Informationen zum Dokument  BGE 110 III 46  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
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13. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 23. Februar 1984 i.S. B. (Rekurs)
 
 
Regeste
 
Verwertung des Anteils an einer Erbengemeinschaft; Art. 609 ZGB und 12 VVAG.  
 
Sachverhalt
 
BGE 110 III, 46 (46)In der von der Bank F. AG gegen B. eingeleiteten Betreibung Nr. 444/81 pfändete das Betreibungsamt N. am 9. Januar 1982 den BGE 110 III, 46 (47)Anteil des Schuldners aus der unverteilten Erbschaft seines Vaters. Am 10. Mai 1982 verlangte die Gläubigerin die Pfandverwertung. Am 8. November 1983 stellte ihr das Betreibungsamt einen Verlustschein aus. In einem Begleitschreiben an die Bank F. AG führte es aus, der Schuldner habe weit über seinen Erbteil hinaus ausgleichungspflichtige Zuwendungen erhalten, so dass ein zusätzliches Erbbetreffnis aus dem verbleibenden Nachlass nicht zu erwarten sei. Auf Beschwerde der Bank F. AG hob der Amtsgerichtspräsident von Sursee als untere kantonale Aufsichtsbehörde den Verlustschein auf und wies das Betreibungsamt an, beim Gemeinderat von N. die Teilung des Nachlasses unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde zu verlangen. Mit Entscheid vom 25. Januar 1984 wies die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Luzerner Obergerichts als obere kantonale Aufsichtsbehörde eine Beschwerde von B. ab.
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Mit Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts beantragt B. die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides unter Kostenfolge.
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Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Aus den Erwägungen:
 
Der Rekurrent macht sinngemäss geltend, die Anweisung an das Betreibungsamt, die Erbteilung unter Mitwirkung der Behörden zu verlangen, verletze Art. 609 ZGB. Die Mitwirkung der Behörde bei der Erbteilung anstelle eines Erben setze gemäss Art. 609 Abs. 1 ZGB voraus, dass ein Gläubiger ein solches Begehren gestellt habe. Das sei aber nicht der Fall.
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Der Rekurrent übersieht, dass die Gläubigerin bereits die Verwertung des gepfändeten Erbanteils verlangt hat. Das Verfahren für die Verwertung von Erbanteilen richtet sich nach den Art. 8 ff. der Verordnung des Bundesgerichts über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen vom 17. Januar 1923 (VVAG). Im vorliegenden Fall erübrigt sich die in Art. 9 VVAG vorgesehene Einigungsverhandlung über die Frage, ob die Gläubigerin abgefunden oder ob die Gemeinschaft aufgelöst werden soll, da die Miterben des Rekurrenten bereits ein Teilungsverfahren in Gang gesetzt haben. Ebensowenig kommt eine Versteigerung des gepfändeten Erbanteils im Sinne von Art. 11 VVAG in Frage. Vielmehr wird im Sinne von Art. 14 Abs. 1 und 3 VVAG die Verwertung auf die dem Rekurrenten in der Erbteilung zufallenden BGE 110 III, 46 (48)Werte gerichtet sein. Bei einer Erbteilung kann die Aufsichtsbehörde nicht, wie in Art. 12 Satz 1 VVAG vorgesehen, ein Betreibungsamt oder einen Verwalter zur Ausübung aller dem Schuldner zustehenden Rechte bezeichnen, sondern das Betreibungsamt ersucht um die Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB für die Teilung zuständigen Behörde (Art. 12 Satz 2 VVAG). Angesichts dieser Gesetzesbestimmung brauchte die Gläubigerin nicht ausdrücklich die Mitwirkung der Behörde an der Erbteilung zu verlangen, da ein Teilungsbegehren schon gestellt worden war. Es genügte vollauf, dass sie die Verwertung des gepfändeten Erbanteils beantragt hatte, um das Betreibungsamt zu verpflichten, das in Art. 609 vorgesehene Begehren für sie zu stellen (vgl. dazu auch ESCHER, Kommentar, N. 9 zu Art. 609 ZGB).
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