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Informationen zum Dokument  BGE 116 III 59  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
1. a) Beide kantonalen Instanzen sind gestützt auf eine Ausk ...
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13. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 1. Oktober 1990 i.S. X. (Rekurs)
 
 
Regeste
 
Zustellung einer Betreibungsurkunde an eine Postlagernd-Adresse (Art. 64 ff. SchKG).  
 
Sachverhalt
 
BGE 116 III, 59 (60)In einer gegen X. hängigen Betreibung erstellte das Betreibungsamt am 15. Februar 1990 das Verwertungsprotokoll (samt Abrechnung). Es hat das für den Schuldner bestimmte Exemplar der Urkunde am 16. Februar 1990 sowohl eingeschrieben als auch mit gewöhnlicher Post mit dem Adressvermerk "postlagernd" nach A. gesandt.
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Mit einer der Post am 26. März 1990 übergebenen Eingabe vom 23. März 1990 erhob X. Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Diese entschied am 9. Mai 1990, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, da sie verspätet sei.
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Den von X. gegen diesen Beschluss eingereichten Rekurs wies die obere kantonale Aufsichtsbehörde am 25. Juli 1990 ab. X. hat hiergegen an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts rekurriert.
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Soweit auf den Rekurs einzutreten war, ist er gutgeheissen worden.
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Aus den Erwägungen:
 
1. a) Beide kantonalen Instanzen sind gestützt auf eine Auskunft des Postamtes A. davon ausgegangen, dass am 17. Februar 1990 beim dortigen Dienst für postlagernde Sendungen für den Rekurrenten eine Abholungseinladung bezüglich der das angefochtene Verwertungsprotokoll vom 15. Februar 1990 enthaltenden Sendung hinterlegt worden sei. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, insbesondere auf BGE 115 Ia 15 Erw. 3a, haben sie sodann festgehalten, die Sendung gelte, zumal nicht früher abgeholt, als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist (vgl. Art. 157 und Art. 169 Abs. 1 lit. d der Verordnung (1) zum Postverkehrsgesetz (PVV); SR 783.01) zugestellt. An sich habe die erwähnte Frist bis zum 24. Februar 1990 gedauert, doch sei sie, da dieses Datum auf einen Samstag gefallen sei, bis zum Montag, 26. Februar 1990, verlängert worden. Die bei der Post zuhanden der unteren Aufsichtsbehörde am 26. März 1990 aufgegebene Beschwerde sei daher verspätet.
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BGE 116 III, 59 (61)b) Nicht abgeholte eingeschriebene Sendungen, die bei der Zustellung keinem Bezugsberechtigten hatten ausgehändigt werden können und im Sinne von Art. 157 PVV zur Abholung angezeigt worden waren, gelten nach der von den kantonalen Aufsichtsbehörden angeführten Rechtsprechung in der Tat als am letzten Tag der erwähnten postrechtlichen Abholfrist von sieben Tagen zugestellt, wenn der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen. Diese Fiktion setzt jedoch klar voraus, dass eine Abholungseinladung gemäss Art. 157 PVV in den Briefkasten (gegebenenfalls in das Postfach) des Adressaten gelegt worden und damit in dessen Privatbereich gelangt ist (vgl. BGE 115 Ia 15 Erw. 3a). Bei postlagernd adressierten Sendungen ist dies naturgemäss nicht möglich. Wohl hat das Postamt A. für die hier in Frage stehende eingeschriebene Sendung des Betreibungsamtes ... am 17. Februar 1990 eine Abholungseinladung - ohne Fristvermerk - ausgestellt, was insofern durchaus seine Berechtigung hatte, als die eingeschriebenen Sendungen regelmässig separat aufbewahrt werden. Dass die Abholungseinladung nicht (nur) bei den für den Rekurrenten bestimmten Postlagernd-Sendungen, sondern (auch) an einem andern Ort hinterlegt oder dass sie dem Rekurrenten gar persönlich übergeben worden wäre, ist jedoch nicht dargetan. Die von den kantonalen Instanzen angerufene Rechtsprechung konnte unter diesen Umständen nach dem Gesagten nicht zum Tragen kommen.
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c) Postlagernd adressierte eingeschriebene Sendungen lagern bei der Bestimmungspoststelle einen Monat lang (Art. 166 Abs. 2 lit. a PVV). Holt sie der Adressat innert dieser Frist nicht ab, gelten sie als unzustellbar (Art. 169 Abs. 1 lit. g PVV), und sie werden dann - falls der Absender nichts anderes bestimmt hat - an den Aufgabeort zurückgeleitet (Art. 169 Abs. 2 PVV). Unter den genannten Umständen wäre allenfalls in Erwägung zu ziehen, ob in Analogie zu der von den kantonalen Instanzen - zu Unrecht - herangezogenen Rechtsprechung in Fällen der vorliegenden Art angenommen werden sollte, die Sendung gelte - falls sie nicht abgeholt wird - als am letzten Tag der einmonatigen Aufbewahrungsfrist gemäss Art. 166 Abs. 2 lit. a PVV zugestellt. Die Frage mag indessen dahingestellt bleiben. Die erwähnte Monatsfrist begann hier am 17. Februar 1990 zu laufen und endete, da der letzte Tag (17. März) auf einen Samstag fiel, am 19. März 1990 (Montag). Dass der Rekurrent die fragliche Sendung bzw. das darin enthaltene Verwertungsprotokoll schon zu einem früheren BGE 116 III, 59 (62)Zeitpunkt entgegengenommen hätte, ist nicht dargetan. Selbst wenn deshalb davon ausgegangen wird, die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG sei am 19. März 1990 ausgelöst worden und habe am 29. März 1990 geendet, war die vom Rekurrenten am 26. März 1990 aufgegebene Beschwerde rechtzeitig ...
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