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Informationen zum Dokument  BGE 117 III 4  Materielle Begründung
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Regeste
Aus den Erwägungen:
2. Eine an einen Postfachinhaber adressierte eingeschriebene Send ...
3. Die vom Rekurrenten angeführten Weihnachts-Betreibungsfer ...
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2. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 11. Januar 1991 i.S. X. (Rekurs)
 
 
Regeste
 
Frist zur Einreichung des Rekurses an das Bundesgericht (Art. 19 Abs. 1 SchKG).  
- an eine Postfach-Adresse (Erw. 2);  
- während der Betreibungsferien oder so, dass das Ende der Rekursfrist in die Betreibungsferien fällt (Erw. 3).  
 
BGE 117 III, 4 (4)Aus den Erwägungen:
 
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Letzteres ist hier ohne weiteres zu bejahen, hatte doch der Rekurrent selbst nur wenige Wochen zuvor die im fraglichen Entscheid beurteilte Beschwerde eingereicht. Der erste Tag der für die Zustellung des Entscheids vom 28. November 1990 massgebenden Abholfrist war unter den gegebenen Umständen offensichtlich der 30. November 1990, d.h. der Tag nach der Postaufgabe, so dass die siebentägige Frist am 6. Dezember 1990 endete. (Das Postamt ... leitete die Sendung am darauffolgenden Tag an die kantonale Aufsichtsbehörde zurück.) Am 6. Dezember 1990 begann nach dem Gesagten die Frist von zehn Tagen für die BGE 117 III, 4 (5)Einreichung des Rekurses an die erkennende Kammer (Art. 19 Abs. 1 SchKG) zu laufen. Der erste mitzuzählende Tag (vgl. Art. 32 Abs. 1 OG) war der 7. Dezember 1990 und der letzte Tag der Frist der 16. Dezember 1990, der auf einen Sonntag fiel. Der Rekurs hätte daher spätestens am nächstfolgenden Werktag (Art. 32 Abs. 2 OG), d.h. am 17. Dezember 1990, der Post übergeben werden müssen. Dies geschah indessen erst am 4. Januar 1991.
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3. Die vom Rekurrenten angeführten Weihnachts-Betreibungsferien, die am 18. Dezember 1990 einsetzten (vgl. Art. 56 Ziff. 3 SchKG), konnten auf den Fristenlauf demnach von vornherein keinen Einfluss haben. Etwas anderes hätte sich übrigens auch nicht ergeben, wenn die Zustellung des angefochtenen Entscheids oder das Ende der Rekursfrist in die Betreibungsferien gefallen wäre: Bis vor kurzem nahm die erkennende Kammer zwar generell an, die Zustellung entfalte ihre Wirkung auch bei einem Beschwerdeentscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde in einem solchen Fall erst am Tag nach Ablauf der Ferien (dazu BGE 113 III 5 f.). Nach der mit BGE 115 III 6 ff. eingeleiteten Rechtsprechung (vgl. auch BGE 115 III 11 ff.) fallen Vorkehren der Aufsichtsbehörden indessen nur dann unter das Verbot der Vornahme von Betreibungshandlungen gemäss Art. 56 SchKG, wenn diese Behörden selbständig in das Verfahren eingreifen und dem Betreibungsbeamten die Vornahme einer Betreibungshandlung vorschreiben; entscheiden sie - wie hier die Vorinstanz - nur über die Begründetheit einer Beschwerde oder eines Rekurses, liegt dagegen keine Betreibungshandlung im Sinne der genannten Bestimmung vor. Wo Art. 56 SchKG nicht zum Tragen kommt, ist auch der Anwendung des vom Rekurrenten angerufenen Art. 63 SchKG betreffend die Auswirkungen der Betreibungsferien auf den Lauf einer Frist der Boden entzogen (vgl. BGE 115 III 10 f. E. 5, 13 f. E. b und c) ...
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