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Informationen zum Dokument  BGE 124 III 30  Materielle Begründung
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Regeste
Aus den Erwägungen:
2. Zunächst ist zu prüfen, ob das Versicherungsverh&aum ...
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5. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 6. November 1997 i.S. S. gegen Schweizerische Ärzte-Krankenkasse (Berufung)
 
 
Regeste
 
Art. 841 Abs. 1 OR und Art. 832 Ziff. 3 OR; Rechtsverhältnis mit einer nichtkonzessionierten Versicherungsgenossenschaft.  
 
BGE 124 III, 30 (31)Aus den Erwägungen:
 
2. Zunächst ist zu prüfen, ob das Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien vertraglicher oder körperschaftlicher Natur ist. Sollte das Versicherungsverhältnis dem Versicherungsvertragsgesetz unterstehen, wäre für die Frage der Zulässigkeit einer Rückversetzung in die Taggeldklasse Fr. 30.-- auf die bei der Vertragsänderung im Jahr 1976 geltenden Allgemeine Bedingungen und Prämientarife (ABP) in der Fassung vom 1. Januar 1974 abzustellen, deren Art. 14 Ziff. 1 zwar die Rückversetzung generell vorsieht, aber keine ausdrückliche Regelung für den - hier zu beurteilenden - Fall von laufenden Taggeldleistungen enthält; sollte das Versicherungsverhältnis demgegenüber dem Genossenschaftsrecht unterstehen, wäre für die Frage der Rückversetzung in die Taggeldklasse Fr. 30.-- auf die ABP in der Fassung vom 1. Januar 1993 abzustellen, deren Art. 14 Ziff. 5 ausdrücklich die Rückversetzung auch bei laufenden Taggeldleistungen vorsieht.
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a) Die Schweizerische Ärzte-Krankenkasse ist eine Genossenschaft im Sinne der Art. 828 ff. OR. Gemäss Art. 841 Abs. 2 OR unterstehen die von einer konzessionierten Versicherungsgenossenschaft mit ihren Mitgliedern abgeschlossenen Versicherungsverträge stets den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes. Da es sich bei der beklagten Genossenschaft unbestrittenermassen nicht um eine konzessionierte Versicherungseinrichtung handelt, kann nicht bereits unter Hinweis auf Art. 841 Abs. 2 OR davon ausgegangen werden, dass das Verhältnis zwischen den Parteien dem Versicherungsvertragsrecht untersteht. Handelt es sich wie im vorliegenden Fall um eine nichtkonzessionierte Versicherungsgenossenschaft, wird von einem Teil der Lehre aus Art. 841 Abs. 1 OR abgeleitet, dass das Versicherungsverhältnis immer vertraglich sei, während andere Autoren das Versicherungsverhältnis bei den nicht konzessionierten Genossenschaften stets als mitgliedschaftlich betrachten (vgl. PETER FORSTMOSER, Berner Kommentar, N. 26 zu Art. 841 OR mit Hinweis auf die Literatur). Die herrschende Lehre BGE 124 III, 30 (32)lehnt solche schematischen Lösungen zu Recht ab; vielmehr ist bei nicht konzessionierten Versicherungsgenossenschaften jeweils zu untersuchen, ob die Versicherung in die Mitgliedschaft einbezogen ist, oder ob die Versicherung auf einem besonderen Vertrag beruht (FORSTMOSER, a.a.O., N. 27 zu Art. 841 OR, mit Hinweisen; RUTH BERNHEIMER, Die Gleichbehandlung der Genossenschafter im schweizerischen Obligationenrecht, Diss. Zürich 1949, S. 144; PETER EHRET, Das besondere Mitgliedschaftsverhältnis der Versicherungsgenossenschaft, Diss. Bern 1933, S. 54).
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c) Aufgrund der Statuten vom 1. Juli 1973 und der ABP in der Fassung vom 1. Januar 1974 ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht auf eine genossenschaftsrechtliche, sondern eine vertragliche Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses zu schliessen. Von einer mitgliedschaftlichen Grundlage des Versicherungsverhältnisses ist etwa dann auszugehen, wenn das Rechtsverhältnis seine Regelung in den Statuten erfährt, so insbesondere hinsichtlich der Pflicht zur Prämienentrichtung als Beitrag im Sinn von Art. 832 Ziff. 3 OR, und wenn insoweit die Versicherungsbedingungen als Statutenbestandteil im Handelsregister eingetragen sind; umgekehrt ist das Versicherungsverhältnis auch beim Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises auf allfällige Versicherungsverträge vertraglicher Natur, wenn die Statuten keine Vorschriften über Art und Höhe der Prämien oder zumindest über die Grundsätze ihrer Berechnung enthalten (EHRET, a.a.O., S. 48 ff.; BERNHEIMER, a.a.O., S. 144 f.; FORSTMOSER, a.a.O., N. 27 zu Art. 841 OR).
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Im vorliegenden Fall ist den Statuten vom 1. Juli 1973 zwar kein ausdrücklicher Hinweis auf allfällige mit den Mitgliedern abzuschliessende Versicherungsverhältnisse zu entnehmen; umgekehrt wird das Rechtsverhältnis mit den Versicherten aber auch nicht als mitgliedschaftliches Versicherungsverhältnis bezeichnet. Bedeutsam für die Qualifikation des Rechtsverhältnisses ist indessen, dass die Statuten keine Vorschriften über Art und Höhe der Prämien enthalten; den Statuten sind nicht einmal Angaben über die Grundsätze ihrer Berechnung zu entnehmen. Vielmehr verweisen die Statuten hinsichtlich der Prämien pauschal auf die "Allgemeinen Bedingungen und Prämientarife" (Art. 29 Ziff. 1 Statuten), deren Erlass ausschliesslich dem Verwaltungsrat obliegt (Art. 6 und Art. 39 Ziff. 10 Statuten). Hinsichtlich der vom einzelnen Mitglied geschuldeten Prämien verweisen die Statuten auf die jeweilige Police (Art. 25 Abs. 2 Statuten). Enthalten aber die Statuten keine Bestimmungen BGE 124 III, 30 (33)über die Verpflichtung der Genossenschafter zu Prämienleistungen sowie deren Art und Höhe, kann das Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien nur als vertragliches - und nicht als mitgliedschaftliches - Rechtsverhältnis verstanden werden.
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An diesem Ergebnis vermag auch der Hinweis des Kantonsgerichtes nichts zu ändern, dass die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft standesgebunden sei; das Erfordernis der Mitgliedschaft bei einem Berufsverband besagt nur, dass Dritte sich bei der Beklagten nicht versichern können, spricht sich aber nicht darüber aus, ob das Versicherungsverhältnis mitgliedschaftlich oder vertraglich begründet wird. Unerheblich ist ferner, dass Mitgliedschaftserklärung und Versicherungsantrag im selben Dokument abgegeben werden und die Police gleichzeitig auch als Mitgliedschaftsausweis dient (siehe Art. 25 Ziff. 1 Statuten in der Fassung vom 1. Januar 1973); die Police gilt nicht nur als Ausweis über die Mitgliedschaft, sondern gibt auch Auskunft über die zwischen den Parteien individuell - d.h. auf vertraglicher Basis - getroffene Absprache betreffend den Leistungsumfang.
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d) Aus diesen Gründen ist der Auffassung des Klägers beizupflichten, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien als vertragliches Versicherungsverhältnis zu interpretieren ist. Wie sich zeigen wird, ist indessen entgegen der Auffassung des Klägers auch in diesem Fall gestützt auf Art. 14 Ziff. 1 ABP in der Fassung vom 1. Januar 1974 eine Rückversetzung in die Taggeldklasse Fr. 30.-- nach Vollendung des 73. Altersjahres nicht zu beanstanden ist.
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