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Informationen zum Dokument  BGE 124 III 193  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
3. a) Das Obergericht hat gemäss Art. 334 Abs. 2 ZGB erwogen ...
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34. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. März 1998 i.S. A. und B. gegen C. (Berufung)
 
 
Regeste
 
Art. 334 Abs. 2 ZGB und Art. 334bis Abs. 2 ZGB; Stundung des Lidlohns.  
 
Sachverhalt
 
BGE 124 III, 193 (193)Das Obergericht des Kantons Glarus verpflichtete C. am 21. November 1997 in getrennten Urteilen, seinen Söhnen A. und B. die von diesen gegenüber ihrem Vater geltend gemachten Lidlohnansprüche von Fr. 53'750.-- bzw. Fr. 77'085.-- zu bezahlen, abzüglich nachträglich für diese Beträge zu entrichtende Sozialversicherungsabgaben. Sodann wurde entschieden, die Beträge seien ab 1998 in zehn gleich hohen jährlichen, jeweils am 30. Juni zu entrichtenden Raten zu tilgen und nicht fristgerecht geleistete Raten ab deren Fälligkeit mit 5% zu verzinsen (je Ziff. 1).
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A. sowie B. haben Berufung eingelegt mit dem Antrag, in Abänderung von Ziffer 1 der Urteile des Obergerichts C. zur Bezahlung BGE 124 III, 193 (194)von Fr. 53'750.-- bzw. 77'085.- nebst Zins zu 5% seit 16. Mai bzw. 30. Mai 1995 zu verurteilen, abzüglich nachweislich von diesen Beträgen zu entrichtende Sozialversicherungsabgaben. Ferner wird beantragt, der Rechtsvorschlag in den Betreibungen Nrn. xxx bzw. yyy des Betreibungsamtes des Kantons Glarus für diese Beträge sei zu beseitigen, eventuell sei das Obergericht anzuhalten, das Ergebnis der Beweisführung festzustellen.
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Das Bundesgericht hat die Berufungen abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.
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Aus den Erwägungen:
 
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Die Kläger werfen der Vorinstanz vor, sie habe durch die Stundung der Lidlohnforderungen Art. 334bis Abs. 2 ZGB verletzt, der keinen Raum für solche Anordnungen lasse. Könne eine Forderung geltend gemacht werden, so sei sie auch fällig, das heisst, mit dem Eintritt eines der Gründe gemäss Art. 334bis Abs. 2 ZGB verfallen. Das Obergericht habe zwar den Beklagten als Schuldner schützen wollen, schütze aber de facto niemand anders als dessen weitere Gläubiger. Einem nicht aufrecht stehenden Lidlohnschuldner die Stundung zu bewilligen, könne nicht Zweck der richterlichen Befugnis nach Art. 334 Abs. 2 ZGB sein.
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b) Die den Kindern oder Grosskindern zustehende Entschädigung kann gemäss Art. 334bis Abs. 2 ZGB schon zu Lebzeiten des Schuldners unter anderem dann geltend gemacht werden, wenn gegen ihn eine Pfändung erfolgt oder wenn der gemeinsame Haushalt aufgehoben wird. Im Streitfall entscheidet gemäss Art. 334 Abs. 2 ZGB der Richter nicht bloss über die Höhe der Entschädigung, sondern ebenso über ihre Sicherung sowie über die Art und Weise der Bezahlung.
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Nach dem ursprünglichen Vorschlag wäre Art. 334 ZGB in Abs. 3 dahin zu ändern gewesen, dass im Falle der Bestreitung der Richter über den Bestand, die Höhe der Forderung und ihre Fälligkeit unter BGE 124 III, 193 (195)Berücksichtigung der Vermögenslage der Eltern und des Kindes nach seinem Ermessen entscheide (BBl 1970 I S. 851); er zähle damit die wichtigsten Gesichtspunkte für den ermessensmässig zu bestimmenden Anspruch auf (BBl 1970 I S. 836/3.2.). Gemäss dem neuen Änderungsvorschlag von Art. 334 Abs. 2, in welchem der Wortlaut im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf vereinfacht (BBl 1971 I S. 743/1.), die richterliche Kompetenz also nicht etwa eingeschränkt wurde, entscheidet der Richter im Streitfall über die Höhe der Forderung und die Art und Weise der Tilgung (BBl 1971 I S. 763). In der Botschaft wird dazu ausgeführt, aus den vorgeschlagenen Formulierungen gehe klar hervor, dass der Lidlohn als Forderung im Sinne des Schweizerischen Obligationenrechts verstanden sein wolle. Aus wirtschaftlichen und familiären Gründen weise dieser Anspruch allerdings bestimmte Eigenheiten auf. Sowohl seine Höhe als auch die Zahlungsbedingungen sollten nach dem Grundsatz der Billigkeit ausgerichtet sein. Überdies werde die Fälligkeit durch besondere, wesentlich stärker einschränkende Normen geordnet, als es für Lohnforderungen nach dem Obligationenrecht der Fall sei. Aus Gründen der Billigkeit werde der Richter dem Schuldner unter Umständen gewisse Zahlungserleichterungen gewähren müssen. Eine derart geschmeidige Regelung dränge sich nicht nur mit Rücksicht auf die fast unbegrenzte Verschiedenheit der Einzelfälle auf, sondern auch im Hinblick auf die engen familiären Bande, die in der Regel zwischen Gläubiger und Schuldner bestünden (BBl 1971 I S. 743 ff./2. und 745 ff./8.). Das blieb in den parlamentarischen Beratungen nicht bloss unwidersprochen (AB 1971 S 401; AB 1972 N 1170), sondern wurde durch den Berichterstatter im Ständerat vielmehr ausdrücklich bestätigt; dieser erklärte, Abs. 2 von Art. 334 in der Fassung der Kommission - die schliesslich Gesetz geworden ist - verdeutliche noch, dass, wenn sich die Parteien nicht einigen könnten, sich der Richter bei seinem Entscheid von Billigkeitserwägungen leiten lassen solle. Er könne dabei nicht nur die Höhe der Entschädigung, sondern auch die Art und Weise der Bezahlung festlegen und - eventuell gegen eine bestimmte Sicherstellung - gewisse Zahlungsfristen zugestehen oder Ratenzahlungen vorsehen.
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In der Literatur wird denn auch einhellig die Auffassung vertreten, beim richterlichen Entscheid, der auch die Art und Weise der Bezahlung des Lidlohnes umfasse, werde vor allem auf die finanzielle Belastbarkeit des Schuldners Rücksicht zu nehmen sein. Zahlungserleichterungen könnten durch die Einräumung von BGE 124 III, 193 (196)Zahlungsfristen, die Festlegung eines Abzahlungsplans oder durch Stundung gewährt werden. Sollte die finanzielle Lage des Schuldners so prekär sein, dass ihm über kurz oder lang nicht einmal Teilzahlungen zuzumuten seien, so könne der Richter in derart extrem gelagerten Situationen die Fälligkeit bis zum Tode des Schuldners oder bis zur Erbteilung hinausschieben; auch liege in der Kompetenz des Richters, eine Verzinsung des Anspruchs festzulegen, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nur vorübergehender Natur seien (NEUKOMM/CZETTLER, Das bäuerliche Erbrecht, S. 189/4.3; IMHOF, Die neuen Bestimmungen zum Lidlohn, Diss. ZH 1975, S. 89; STUDER, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, Basel 1996, N. 9 zu Art. 334 ZGB). Der Richter kann selbstverständlich den Anspruch nicht ablehnen, doch kann er aus Gründen der Billigkeit von den in Art. 334bis Abs. 2 ZGB verankerten Fälligkeitsterminen abweichen, wenn die sofortige Bezahlung des Lidlohns nicht zumutbar ist (NEUKOMM/CZETTLER, a.a.O.).
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