BGE 126 III 512 - Journalistische Grundbuchauskunft | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: A. Tschentscher | |||
90. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 6. Oktober 2000 i.S. A. (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) | |
Regeste |
Einsicht in das Grundbuch (Art. 970 und 970a ZGB). |
Ein Journalist, der Indizien für Spekulationsgeschäfte einer Immobiliengesellschaft nennt und beabsichtigt, über deren Gebaren auf dem regionalen Immobilienmarkt zu berichten, hat Anspruch darauf, dass das zuständige Grundbuchamt ihm die Grundstücke bekannt gibt, welche die Gesellschaft in einer bestimmten Zeitspanne erworben hat (E. 6). | |
Sachverhalt | |
A. ist in der Region Basel als Journalist, Korrespondent deutscher Zeitungen und Autor für verschiedene Verlage tätig. Im Zuge von Recherchen für einen Beitrag über das Geschäftsgebaren des Immobilienunternehmens X. AG ersuchte er die Bezirksschreiberei C. am 24. Juni 1998 um Bekanntgabe der Liegenschaften, die diese Gesellschaft, ihr Verwaltungsrat Y. oder ihr Prokurist Z. in den letzten zwölf Monaten im Zuständigkeitsbereich der angerufenen Amtsstelle erworben hätten. Mit Verfügung vom 26. Juni 1998 wies die Bezirksschreiberei C. das Gesuch ab mit der Begründung, sie sei aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht befugt, pauschale Suchanfragen zu beantworten; nur wenn eine konkrete Parzelle oder die Adresse eines Objektes angegeben werde, könne sie die Eigentümerschaft nennen.
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Gegen diese Verfügung führte A. erfolglos Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. Die von ihm alsdann beim kantonalen Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerde wies dieses mit Entscheid vom 5. April 2000 ebenfalls ab.
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Mit Eingabe vom 19. Juni 2000 führt A. Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Er rügt die Verletzung von Art. 970 Abs. 1 und 2 ZGB sowie eine Missachtung der Informationsfreiheit und beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Bezirksschreiberei C. anzuweisen, ihm die mit Ersuchen vom 24. Juni 1998 erbetenen Auskünfte zu erteilen.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
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Aus den Erwägungen: | |
2. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er nur die Mitteilung von Angaben verlange, die nach Art. 970a ZGB zu publizieren seien. Die Auskunft sei deshalb im Sinne von Art. 970 Abs. 1 ZGB voraussetzungslos, d.h. ohne Interessennachweis gemäss Art. 970 Abs. 2 ZGB, zu erteilen. Als Serienauskunft, die ein besonderes Interesse erfordere, könne das mit seinem Begehren Angestrebte nicht bezeichnet werden. Auch für den Fall, dass man aber den Nachweis eines schutzwürdigen und überwiegenden Interesses verlangen wolle, müsse die Auskunft erteilt werden. Er benötige die erfragten Angaben, um als Journalist über das Marktverhalten der X. AG zu berichten. Aus seinen bisherigen Recherchen ergäben sich gewichtige Hinweise dafür, dass diese Gesellschaft in der Region Basel in grossem Stil Liegenschaften mit Mietwohnungen aufkaufe, um sie sofort im Stockwerkeigentum und mit grossem Gewinn weiterzuveräussern. Anders als aus dem Grundbuch könne er die weiteren Angaben, die für ein zuverlässiges Bild im Hinblick auf eine Publikation erforderlich seien, mit vernünftigem Aufwand nicht beschaffen. Seine Interessen stünden somit in einer qualifizierten Bezugsnähe zum Zweck des Grundbuchs; sie seien ausserdem eng mit sozialpolitischen Anliegen verknüpft und gingen entgegenstehenden Privatinteressen vor. Seit der Revision der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Grundbuchs sei dieses bezüglich der Angaben gemäss Art. 970a ZGB eine allgemein zugängliche Quelle, weshalb die Verweigerung der Auskunft auch gegen die Informationsfreiheit verstosse.
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3. a) In der bis Ende 1993 geltenden Fassung von Art. 970 Abs. 1 ZGB wurde das Grundbuch ausdrücklich als öffentlich bezeichnet. Gemäss Abs. 2 der früheren Bestimmungkonnte indessen nur derjenige, der ein Interesse glaubhaft machte, verlangen, dass ihm näher zu bezeichnende Blätter samt den zugehörigen Belegen vorgewiesen oder dass ihm Auszüge aus solchen ausgefertigt wurden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung brauchte dieses Interesse nicht rechtlicher Natur zu sein. Ein tatsächliches, beispielsweise wirtschaftliches oder wissenschaftliches Interesse reichte grundsätzlich aus, blosse Neugier dagegen nicht. Es hatte sich jedoch um ein einschlägiges, d.h. mit dem Zweck des Grundbuchs als Mittel zur Bekanntmachung der dinglichen Rechte an Grundstücken in Zusammenhang stehendes Interesse zu handeln. Dieses musste in einer Abwägung mit den entgegenstehenden Interessen des betroffenen Grundeigentümers den Vorrang beanspruchen können. Das Bundesgericht hielt schliesslich dafür, die Einsicht sei nur in dem zur Befriedigung des zu schützenden Interesses notwendigen Umfang zu gewähren (dazu BGE 117 II 151 E. 1 S. 152 f.; BGE 112 II 422 E. 5a und 5b S. 425 f.; BGE 112 Ib 482 E. 3 S. 482 f.; BGE 111 II 48 E. 3 S. 50).
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b) Dem unter der Herrschaft des früheren Rechts gestellten Begehren eines Journalisten um Einsicht in das Grundbuch mit dem Ziel, das Grundeigentum einer bestimmten Person zu untersuchen, hat das Bundesgericht nicht entsprochen, weil die geltend gemachten Interessen dem Bereich der allgemeinen Information zuzuordnen seien und kein direkter Zusammenhang mit dem Zweck des Grundbuchs bestehe. Überdies wurden in jenem Fall die journalistischen Interessen als weniger gewichtig erachtet als die Interessen des Grundeigentümers (BGE 111 II 48 E. 3 S. 50). Kantonalen Regelungen, wonach alle Handänderungen unter Privatpersonen mit Angabe der Grundstücke, der Parteien, des Eintragungsdatums und des Erwerbsgrundes oder des Preises zu publizieren waren, wurde entgegengehalten, sie stünden in Widerspruch zum bundesrechtlichen Erfordernis eines relevanten persönlichen, speziellen, konkreten und aktuellen Interesses und entsprächen auch nicht der Zweckbestimmung des Grundbuchs (vgl. BGE 112 II 422 E. 6 S. 428; BGE 114 II 40 E. 5 S. 44). Dagegen wurde das wissenschaftliche Interesse eines Familienforschers (Genealogen) an der Untersuchung von Herkunftsverhältnissen und gewissen sozialhistorischen Umständen als für die Einsichtnahme - auch in Einträge und Belege ausserhalb der eigenen Familie - ausreichend bezeichnet, zumal es um Schriftstücke gegangen war, die mehr als 50 Jahre alt seien und für die die Sperrfrist des Bundesarchivs abgelaufen sei (BGE 117 II 151 E. 3 und 4 S. 154 f.).
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c) Die dargelegte Betrachtungsweise des Bundesgerichts findet sich auch in der Lehre. Zumindest wird sie von dieser im Allgemeinen (stillschweigend) übernommen (statt vieler: HOMBERGER, Zürcher Kommentar, N. 7 f. zu Art. 970 [a]ZGB; HEINZ HAUSHEER, Öffentlichkeit des Grundbuchs, in: ZBGR 69/1988 S. 1 ff., insbes. S. 5 ff.; TUOR/SCHNYDER/SCHMID, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. Auflage, Zürich 1995, S. 643 f.). Der erwähnten Praxis ist immerhin insofern Kritik erwachsen, als PIA PORTMANN-TINGUELY (AJP 1992 S. 910) dafür hält, die Schutzwürdigkeit des Forschungsinteresses eines Wissenschaftlers und diejenige des Interesses eines seriös recherchierenden Journalisten auf Information und Aufklärung der gesamten Öffentlichkeit würden in ungerechtfertigter Weise unterschiedlich gewichtet. Andere Autoren sind der Ansicht, ein für die Einsichtnahme geltend gemachtes Interesse sei dann schützenswert, wenn zwischen ihm und der Offenlegung eines oder mehrerer Bereiche oder Teile des Grundbuchs ein funktioneller Zusammenhang bestehe bzw. wenn der an der Einsichtnahme Interessierte eine qualifizierte Bezugsnähe zu dem in Frage stehenden Teil des Grundbuchs habe, d.h. einen persönlichen, aktuellen und konkreten Vorteil namhaft zu machen vermöge, den er ohne die Konsultation des Grundbuchs nicht erlangen könnte (vgl. HEINZ REY, Zur Öffentlichkeit des Grundbuchs, in: ZBGR 65/1984 S. 80 f.; JÜRG SCHMID, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, N. 14 f. zu Art. 970 ZGB).
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d) Das Verwaltungsgericht hat seinen Entscheid auf die dargestellte Rechtsprechung (insbesondere auf BGE 111 II 48 ff.) abgestützt. Unter Hinweis auf die bundesrätliche Botschaft vom 19. Oktober 1988 zum Bundesgesetz über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (BBl 1988 III 1069ff.) hat es erwogen, die Möglichkeiten zur Einsichtnahme in das Grundbuch seien mit der Revision der Bestimmungen über dessen Öffentlichkeit nicht erweitert worden; es dränge sich deshalb keine Änderung der Einsichts- bzw. Auskunftspraxis auf.
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4. a) Es trifft zu, dass in der erwähnten Botschaft des Bundesrats (Begleittext zur Revision von Art. 970 ZGB) ausgeführt wurde, eine Erweiterung der rechtlich geschützten Interessen für eine erfolgreiche Einsichtnahme in das Grundbuch sei nicht beabsichtigt (BBl 1988 III 1085 unten). An der gleichen Stelle wurde indessen - in gewissem Widerspruch dazu - darauf hingewiesen, die Revision habe vor allem zum Ziel, eine bundesrechtliche Grundlage zu schaffen, die es den Kantonen ermögliche, gewisse Grundbuchvorgänge ohne Nachweis eines besonderen Interesses allgemein zugänglich zu machen. Damit solle die früher vielerorts geübte kantonale Publikationspraxis wieder erlaubt werden, die das Bundesgericht als bundesrechtswidrig bezeichnet hatte (vgl. BGE 112 II 422 ff. und BGE 114 II 40 ff.). Ferner wurde in der Botschaft (a.a.O. S. 1086) darauf hingewiesen, die Kantone könnten durch Anordnung einer solchen Praxis den Zugang Privater zu Eintragungen im Grundbuch erweitern und erleichtern. Wegleitend für diese Änderung sei die Überlegung, dass man von den Nichteigentümern nur dann verlangen könne, die Eigentümerbefugnisse zu respektieren, wenn man sich öffentlich als Eigentümer zu erkennen gebe; eine Förderung der Anonymisierung des Grundeigentums liege nicht im Interesse der Eigentümer. In der Folge wurde den Kantonen mit Art. 8 des am 7. Oktober 1989 in Kraft gesetzten dringlichen Bundesbeschlusses vom 6. Oktober 1989 über eine Sperrfrist für die Veräusserung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke und die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen von Grundstücken gestattet, Eigentumsübertragungen von Grundstücken - ohne Einschränkung bezüglich bestimmter Angaben wie etwa des Rechtsgrundes oder der vom Erwerber erbrachten Gegenleistung - ab sofort zu veröffentlichen (dazu DANIELA BÄNZIGER-COMPAGNONI, Die Oeffentlichkeit des Grundbuches, de lege lata - rechtsvergleichend - de lege ferenda, Diss. Zürich 1993, S. 52 f.).
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Im Zuge der am 4. Oktober 1991 verabschiedeten und auf den 1. Januar 1994 in Kraft gesetzten Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht; AS 1993 S. 1404 ff.) ist ein voraussetzungsloser Anspruch auf Auskunfterteilung über die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken eingeführt worden (Art. 970 Abs. 1 ZGB). Nach dem bei der gleichen Gelegenheit neu eingefügten Art. 970a ZGB sind sodann die Kantone zur Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen verpflichtet (ausgenommen bei Erwerb durch Erbgang). In Abs. 2 dieser Vorschrift werden die zu publizierenden Angaben festgelegt (namentlich Grundstücknummer, -fläche und -art, Gebäude, Parteien und Datum des Eigentumserwerbs durch den Veräusserer), und in Abs. 3 werden die Kantone ermächtigt, einerseits die Veröffentlichung weiterer Angaben (insbesondere der Gegenleistung) vorzusehen und andererseits auf die Publikation des Erwerbs kleiner Flächen sowie geringfügiger Anteile oder Wertquoten zu verzichten. Ziel dieser letztendlich beträchtlich über die ursprünglichen Revisionsabsichten hinausgehenden Neuregelung war vor allem, für mehr Transparenz der Eigentumsverhältnisse und des Grundstückmarktes zu sorgen (vgl. die in der Schweizerischen Zeitschrift für Beurkundungs- und Grundbuchrecht veröffentlichte Wegleitung bzw. Meinungsäusserung des Eidgenössischen Amtes für Grundbuch- und Bodenrecht, ZBGR 75/1994 S. 126, Ziff. 6.11, und ZBGR 77/1996 S. 409, Ziff. 3.5). Es sollte mit andern Worten der Bodenspekulation entgegengewirkt werden.
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b) Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, mit der erwähnten Teilrevision des Zivilgesetzbuches seien die Möglichkeiten zur Einsichtnahme in die im Grundbuch eingetragenen Eigentumsverhältnisse nicht erweitert worden, ist nach dem Gesagten unzutreffend (dazu auch PAUL-HENRI STEINAUER, Les droits réels, I. Bd., 3. Auflage, 1997, Rz. 581a; SIMONIUS/SUTTER, Schweizerisches Immobiliarsachenrecht, Basel 1994, I. Bd., § 7 Rz. 37 ff.). Zwar ändert die Gesetzesnovelle nichts daran, dass die Öffentlichkeit des Grundbuchs in verschiedener Hinsicht eingeschränkt bleibt (dazu JÜRG SCHMID, N. 3 f. zu Art. 970 ZGB). Insbesondere lässt Art. 970 Abs. 2 ZGB den Anspruch auf Einsicht oder auf einen Auszug nach wie vor vom Glaubhaftmachen eines (schutzwürdigen und vorgehenden) Interesses abhängen, es sei denn, es gehe bloss darum zu erfahren, wem ein bestimmtes Grundstück im Grundbuchkreis gehört oder - jedenfalls nach Meinung der eidgenössischen Fachstelle - ob eine bestimmte Person Eigentümerin eines Grundstücks ist und um welches Grundstück es sich dabei handelt (Art. 970 Abs. 1 ZGB; Meinungsäusserung des Eidgenössischen Amtes für Grundbuch- und Bodenrecht, in: ZBGR 77/1996 S. 409, Ziff. 3.5). Der Gesetzgeber hat jedoch deutlich gemacht, dass es sowohl im öffentlichen Interesse (Bekämpfung der Bodenspekulation) als auch im wohlverstandenen Privatinteresse liegt, wenn ein Grossteil der Angaben über die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken transparent ist, und er hat dem Schutz privater Anliegen an der Geheimhaltung eingetragener Angaben nur noch teilweise bzw. in vermindertem Masse Gewicht beigemessen. Auch wenn die bisherige Praxis zur Einsichtnahme in Anbetracht von Art. 970 Abs. 2 ZGB im Grundsatz wegleitend bleibt, ist der erweiterten Öffentlichkeit und der dargelegten Zielsetzung des Grundbuchs bei der Auslegung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen und namentlich bei den Interessenabwägungen gebührend Rechnung zu tragen. Soweit es um allgemein zugängliche Informationen geht, ist auch die Informationsfreiheit zu beachten (Art. 16 BV; dazu JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 278 ff., insbes. S. 289 f.).
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a) Zwischen der Pflicht der Kantone zur Veröffentlichung bestimmter Angaben über den Erwerb von Eigentum an Grundstücken (Art. 970a ZGB) und der Regelung von Art. 970 ZGB, die nur eng begrenzte Angaben als voraussetzungslos erhältlich bezeichnet, im Übrigen aber das Glaubhaftmachen eines Interesses verlangt, besteht ein gewisses Spannungsverhältnis. Das Bundesgericht hat die Frage, ob in Fällen wie dem vorliegenden ein Interessennachweis erforderlich ist, schon einmal aufgeworfen, jedoch offen gelassen (Urteil vom 4. Februar 1999 i.S. Bundesamt für Justiz gegen B., E. 3).
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Zu beachten ist, dass dem Parlament die Diskrepanz zwischen den beiden Vorschriften durchaus bewusst war und es sie in Kauf genommen hat (vgl. dazu die Meinungsäusserung des Eidgenössischen Amtes für Grundbuch- und Bodenrecht, in: ZBGR 77/1996 S. 409, Ziff. 3.5). Deshalb verbietet sich die Annahme, Art. 970 Abs. 1 ZGB wäre in einem weiteren, auf Art. 970a ZGB abgestimmten Sinne formuliert worden, wenn bemerkt worden wäre, dass die Anwendungsbereiche nicht deckungsgleich sind. Hinzu kommt, dass die Verpflichtung zur Publikation gewisser Daten enger ist als das Auskunftsrecht nach Art. 970 Abs. 1 ZGB, zumal der Erwerb durch Erbgang nicht veröffentlicht wird (Art. 970a Abs. 1 zweiter Satz ZGB) und die Kantone nach Art. 970a Abs. 3 ZGB den Erwerb kleiner Flächen und geringfügiger Anteile oder Wertquoten von der Publikation ausnehmen können. Es kann somit nicht gesagt werden, Art. 970 Abs. 1 ZGB beschlage in jedem Fall bereits publizierte bzw. zu publizierende Daten, so dass einer ausdehnenden Interpretation des Anspruchs auf voraussetzungslose Auskunfterteilung nichts entgegenstehe. Vielmehr gibt es eine Anzahl von Eigentumsübergängen, bei denen nicht einmal die nach Art. 970 Abs. 1 ZGB frei erhältlichen Angaben publiziert wurden. Die in Art. 970a Abs. 2 und 3 ZGB festgelegte Veröffentlichungspflicht kann somit nicht zur Folge haben, dass die entsprechenden Daten auch später voraussetzungslos zugänglich wären. Für Einsichts- und Auskunftsbegehren wie dem vorliegenden ist deshalb Art. 970 Abs. 2 ZGB heranzuziehen.
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b) Damit steht fest, dass die kantonalen Behörden zu Recht das Glaubhaftmachen eines schutzwürdigen Interesses vorausgesetzt haben. Ob der Beschwerdeführer eine sogenannte Serienanfrage gestellt (vgl. dazu die Meinungsäusserung des Eidgenössischen Amtes für Grundbuch- und Bodenrecht, ZBGR 77/1996 S. 409, Ziff. 3.5 mit Beispielen) und aus diesem Grund einen Interessennachweis zu erbringen habe, braucht bei dieser Sachlage nicht erörtert zu werden. Immerhin kann dazu bemerkt werden, dass ein Auskunftsbegehren über die Eigentumsverhältnisse von drei namentlich genannten Personen kaum in die Nähe eines eigentlichen Serien- oder Massenauskunftsbegehrens gerückt werden kann, das sich dadurch kennzeichnet, dass eine Vielzahl von Auskünften verlangt wird.
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6. a) Der Beschwerdeführer beabsichtigt, gestützt auf die verlangten Angaben über die Aktivitäten der X. AG auf dem regionalen Liegenschaftenmarkt zu berichten. Er hat verschiedene Indizien genannt, die darauf hindeuteten, dass die erwähnte Gesellschaft bzw. ihr nahe stehende Personen Spekulationsgeschäfte mit Wohnliegenschaften tätigten (rascher, gewinnbringender Verkauf der erworbenen Liegenschaften im Stockwerkeigentum). Seine Absichten erscheinen als plausibel und ernsthaft, zumal sie auch im Rahmen seiner üblichen Berufstätigkeit liegen. Das vorgebrachte Auskunftsinteresse ist als im Sinne von Art. 970 Abs. 2 ZGB glaubhaft gemacht zu betrachten. Es steht sodann in einem hinreichend engen Zusammenhang mit einem durch die Teilrevision des Gesetzes angestrebten Zweck (Verbesserung der Transparenz auf dem Grundstückmarkt und Erschwerung der Bodenspekulation). Das vom Beschwerdeführer beabsichtigte Aufzeigen eines allfälligen spekulativen Verhaltens entspricht durchaus einem öffentlichen Bedürfnis. Befürchtungen, die verlangten Angaben könnten bloss dazu verwendet werden, über die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Eigentümer zu berichten und Neugier oder Sensationslust zu befriedigen, sind unter den gegebenen Umständen nicht angebracht. Der Beschwerdeführer hat schliesslich nachvollziehbar dargelegt, dass die anderweitige Beschaffung der Informationen mit erheblichem Aufwand verbunden wäre (Fahrten zum Grundbuchamt; Durchsicht zahlreicher Publikationen).
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Die dem Auskunftsinteresse gegenüberzustellenden Privatinteressen an der Geheimhaltung sind hier wenig bedeutend, zumal die in Frage stehenden Informationen zum Kreis der ohnehin veröffentlichten Angaben zählen.
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b) In Anbetracht des Ausgeführten erscheint das gestützt auf Art. 970 Abs. 2 ZGB für die Erstellung der verlangten Auszüge aus dem Grundbuch erforderliche Interesse des Beschwerdeführers als gegeben. Die kantonalen Behörden haben dessen Auskunftsbegehren zu Unrecht abgewiesen. In Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist die Bezirksschreiberei C. deshalb anzuweisen, dem Beschwerdeführer die anbegehrten Auskünfte zu erteilen.
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