VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGE 129 III 181  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
3. Der Kläger rügt sodann, die Vorinstanz habe den Fall ...
Erwägung 4
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
29. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung i.S. A. gegen B. (Berufung)
 
 
4C.56/2002 vom 21. Oktober 2002
 
 
Regeste
 
Gefälligkeitshandlungen ohne Rechtsbindungswillen.  
 
Sachverhalt
 
BGE 129 III, 181 (181)A.- Am Nachmittag des 1. März 1997 begab sich A. zum Bauernhof von B., um dort ein Kalb zu besichtigen, das er eventuell übernehmen wollte. Im Verlaufe des Besuches wurde A. von B. dazu veranlasst, ihm bei der Umplatzierung eines schweren Rundholzes behilflich zu sein. Dieses Holz stand in einer Baugruppe an die Fassade des Wohnhauses angelehnt. Es sollte mit Hilfe eines von B. gelenkten Baggers "Menzi-Muck" bewegt werden. A. bestieg eine in die Baugrube gestellte Leiter, von wo aus er eine an der Schaufel des "Menzi-Muck" befestigte massive Kette um das Rundholz legen sollte. Bevor es dazu kam, stürzte er von der Leiter und verletzte sich schwer.
1
B.- A. reichte im Juni 1999 beim Bezirksgericht Neutoggenburg Klage gegen B. ein mit dem Begehren, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger einen Schadenersatzbetrag und eine Genugtuung nach Ergebnis des Beweisverfahrens zuzüglich Zinsen seit Unfalldatum zu bezahlen. Der Kläger stellte zudem den Antrag, das Verfahren vorläufig auf die Haftungsfrage zu beschränken. Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 23. November 2000 ab.
2
Der Kläger appellierte an das Kantonsgericht St. Gallen, das sein Rechtsmittel mit Entscheid vom 24. Oktober 2001 abwies. Das Kantonsgericht kam zum Ergebnis, es bestehe weder eine vertragliche noch eine ausservertragliche Haftung des Beklagten, da einerseits zwischen den Parteien kein Vertrag geschlossen worden sei und BGE 129 III, 181 (182)anderseits das Verhalten oder die dem Beklagten allfällig vorwerfbaren Unterlassungen für den Sturz des Klägers oder dessen Verletzung nicht ursächlich gewesen seien.
3
Eine gegen diesen Entscheid gerichtete kantonale Nichtigkeitsbeschwerde des Klägers wurde vom Kassationsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 11. Juni 2002 abgewiesen, soweit es darauf eintrat.
4
C.- Mit Berufung beantragt der Kläger dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts vom 24. Oktober 2001 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5
Das Bundesgericht heisst die Berufung gut.
6
 
Aus den Erwägungen:
 
7
3.1 Die Vorinstanz hat eine vertragliche Bindung der Parteien unter Verweis auf die Erwägungen des Bezirksgerichts verneint. Dieses ist zum Ergebnis gekommen, die Parteien hätten weder einen Rechtsbindungswillen geäussert noch durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben, dass sie einen solchen Willen in Bezug auf die Hilfeleistung des Klägers bei der Umplatzierung des Rundholzes hatten. Im erstinstanzlichen Entscheid wurde die Behauptung des Klägers, seine Hilfeleistung sei Gegenstand einer Vertragspflicht gewesen, gestützt auf dessen eigene Aussagen abgelehnt. Der Kläger hatte bei der Parteieinvernahme ausgesagt, er habe freiwillig geholfen und der Beklagte habe ihm keine Anweisungen erteilt, da er selbst gewusst habe, was zu tun bzw. wie die Leiter zu stellen und die Kette umzulegen sei. Der Beklagte hat sodann nach den Erwägungen des Bezirksgerichts keinen Anlass gehabt, auf einen Rechtsbindungswillen des Klägers zu schliessen; weder habe der Kläger ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der von ihm gewährten Hilfe gehabt noch sei ein Interesse des Beklagten an fachmännischer Beratung und Unterstützung erkennbar. In Würdigung dieses BGE 129 III, 181 (183)Sachverhalts ist das Bezirksgericht zum Schluss gekommen, zwischen den Parteien habe ein blosses Gefälligkeitsverhältnis bestanden, aus dem keine rechtlichen Verpflichtungen abgeleitet werden könnten.
8
3.2 In BGE 116 II 695 E. 2b/bb ist festgehalten worden, dass auch im Bereich der Arbeitsleistungen unverbindliche Gefälligkeiten vorkommen, die keine Vertragsbindung entstehen lassen und namentlich zu keiner Vertragshaftung des Leistenden bei Nicht- oder Schlechterfüllung führen. Ob Vertrag oder Gefälligkeit vorliegt, entscheidet sich gemäss diesem Urteil nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Art der Leistung, ihrem Grund und Zweck, ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung, den Umständen, unter denen sie erbracht wird, und der bestehenden Interessenlage der Parteien. Für einen Bindungswillen spricht ein eigenes, rechtliches oder wirtschaftliches Interesse des Leistenden an der gewährten Hilfe oder ein erkennbares Interesse des Begünstigten fachlich qualifiziert beraten oder unterstützt zu werden.
9
An diesen Grundsätzen haben sich auch die kantonalen Gerichte orientiert. Sie haben insbesondere die Art der Arbeitsleistung, das fehlende wirtschaftliche Interesse des Klägers sowie das mangelnde Interesse des Beklagten an fachkundiger Unterstützung berücksichtigt und haben auf dieser Grundlage einen Rechtsbindungswillen der Parteien verneint. Sie haben die Umstände zutreffend gewürdigt und die massgebenden Grundsätze richtig angewandt. Insoweit liegt keine Verletzung von Bundesrecht vor.
10
3.3 Mit einer gewissen Berechtigung beruft sich der Kläger auf BGE 61 II 95. In jenem Fall hatte ein Bauer seinen Nachbar gebeten, für ihn auf einen Birnbaum zu steigen und diesen zu schütteln. Dabei brach der Ast, auf welchem der Nachbar stand, und dieser zog sich durch den Sturz schwere Verletzungen zu. Das Bundesgericht ist damals vom Bestehen vertraglicher Bindungen ausgegangen, wobei lediglich streitig war, ob es sich um einen entgeltlichen oder einen unentgeltlichen Auftrag handelte. Für den zweiten Fall betrachtete das Bundesgericht Art. 422 Abs. 1 OR als anwendbar, wonach der Geschäftsherr nach gerichtlichem Ermessen für Schaden des Geschäftsführers haften soll. Damit hielt das Bundesgericht an einem früheren Urteil fest, wo ausgeführt worden war, dass in Bezug auf die gesetzliche Regelung des unentgeltlichen Auftrags ein durch den Richter zu korrigierendes Versehen des Gesetzgebers vorliege. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die gleiche Interessenlage die gleiche rechtliche Behandlung erheische. Der Regelung von Art. 422 Abs. 1 OR liege das Prinzip zu Grunde, dass niemandem BGE 129 III, 181 (184)die Erfüllung einer Pflicht, die er altruistisch und nicht eigenen Vorteils wegen übernommen hat, nachteilig sein soll (BGE 48 II 487 E. 3). Dass dieses Prinzip auch bei der Beurteilung von Gefälligkeitshandlungen ohne Rechtsbindungswillen gelten sollte, leuchtet aus Gründen rechtlicher Gleichbehandlung ohne weiteres ein. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Regel von Art. 422 Abs. 1 OR betreffend Schadenersatzpflicht des Geschäftsherrn analog auf solche Gefälligkeitsverhältnisse angewendet werden kann.
11
 
Erwägung 4
 
4.1 Art. 422 Abs. 1 OR bestimmt für die - fremdnützige, echte - Geschäftsführung, dass der Geschäftsherr verpflichtet ist, den Schaden, welchen der Geschäftsführer durch die Geschäftsbesorgung erleidet, nach Ermessen des Richters zu ersetzen. Der Schadenersatzanspruch nach dieser Bestimmung setzt kein Verschulden des Geschäftsherrn voraus. Es handelt sich um eine Kausalhaftung, weshalb ausreicht, dass der Geschäftsführer im Rahmen der Geschäftsbesorgung und damit im Interesse des Geschäftsherrn tätig geworden ist; insbesondere wird nicht vorausgesetzt, dass das Verhalten des Geschäftsherrn für den Eintritt des Schadens ursächlich war (SCHMID, Die Geschäftsführung ohne Auftrag, Freiburg 1992, Rz. 510). Indes wird in Lehre und Rechtsprechung zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht nur das Handeln im Interesse eines anderen den Haftungsgrund bildet, sondern gegebenenfalls auch der Umstand, dass sich der Geschäftsführer dabei in Gefahr begibt (WEBER, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 2. Aufl., N. 11 zu Art. 422 OR; URS LISCHER, Die Geschäftsführung ohne Auftrag im schweizerischen Recht, Diss. Basel 1990, S. 90; JÖRG H. RÖSLER, Haftpflicht für Schäden aus Hilfeleistung, Diss. Bern 1981, S. 63; BGE 48 II 487 E. 3 S. 491 f.). In diesem Sinne enthält Art. 422 Abs. 1 OR auch das Element einer Risikohaftung. Diese beruht auf dem sowohl vertraglich wie ausservertraglich gültigen Prinzip, dass das Risiko schadensgeneigter, gefährlicher Tätigkeit von jenem zu tragen ist, in dessen Interesse und zu dessen Nutzen sie ausgeführt wird (HONSELL, Die Risikohaftung des Geschäftsherrn, Festgabe für Ulrich von Lübtow, Berlin 1980, S. 485 ff., S. 496 ff.; CANARIS, Risikohaftung bei schadensgeneigter Tätigkeit in fremdem Interesse, in: Recht der Arbeit, 1966, S. 41 ff., insbes. S. 43). Insoweit rechtfertigt sich auch die analoge Anwendung von Art. 422 Abs. 1 OR auf die Fälle von Gefälligkeitshandlungen ohne Rechtsbindungswillen. Die Haftung greift allerdings nur dann, wenn sich das der gefährlichen Tätigkeit immanente Risiko verwirklicht. Nicht BGE 129 III, 181 (185)davon erfasst werden so genannte Zufallsschäden. Deshalb ist eine Haftung zu verneinen, falls sich nicht das besondere Tätigkeitsrisiko, sondern das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat (CANARIS, a.a.O., S. 43).
12
13
14
15
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).