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Informationen zum Dokument  BGE 136 III 341  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
3. Mit der (paulianischen) Anfechtung sollen Vermögenswerte  ...
4. Gegenstand der Beschwerde ist die Frage, welche Bedeutung der  ...
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51. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. AG gegen Y. GmbH (Beschwerde in Zivilsachen)
 
 
5A_287/2009 vom 2. Juni 2010
 
 
Regeste
 
Paulianische Anfechtung (Verwirkung); Art. 292 Ziff. 2 SchKG.  
Beantragt der Kläger im Zusammenhang mit der Anfechtung von Grundstückveräusserungen zunächst nur die Zusprechung eines Geldbetrags und ändert er sein Klagebegehren erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist von Art. 292 Ziff. 2 SchKG dahin ab, dass er (auch) die Einbeziehung der fraglichen Grundstücke in die Konkursmasse verlangt, ist ihm nicht die Einrede der Verwirkung entgegenzuhalten, falls bereits den Ausführungen in der Klageschrift zur Sache klar zu entnehmen war, dass die Geldforderung sich aus einem Anfechtungstatbestand ableitet (E. 4).  
 
Sachverhalt
 
BGE 136 III, 341 (342)Die M. AG (Rechtsvorgängerin der N. AG) verkaufte mit zwei Verträgen vom 7. bzw. 17. Oktober 2002 ein in C. gelegenes Grundstück und zwei in D. gelegene Grundstücke an die Y. GmbH.
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Durch Verfügung des Gerichtspräsidenten E. vom 7. November 2005 wurde über die N. AG der Konkurs eröffnet. Im Konkursverfahren wurden am 16. Juni 2006 der X. AG im Sinne von Art. 260 SchKG Anfechtungsansprüche gegen die Y. GmbH bezüglich der erwähnten Grundstückveräusserungen abgetreten.
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Mit Eingabe vom 17. Januar 2007 erhob die X. AG beim Amtsgericht Luzern-Land Anfechtungsklage nach Art. 288 SchKG und verlangte, die Y. GmbH zu verpflichten, ihr Fr. 420'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2002 zu zahlen.
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In der Folge änderte die X. AG mit Eingabe vom 19. Dezember 2007 das Klagebegehren dahin ab, es sei festzustellen, dass die drei Grundstücke zur Verwertung herangezogen werden könnten und der Konkursmasse der N. AG zurückzugeben seien; allenfalls sei die Y. GmbH zu verpflichten, ihr Fr. 420'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2002 zu zahlen.
4
In ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2008 machte die Y. GmbH geltend, die Klageänderung bzw. -ergänzung möge prozessual grundsätzlich zulässig sein, doch sei bezüglich des Antrags auf Rückübertragung der Grundstücke die Frist von Art. 292 Ziff. 2 SchKG nicht eingehalten worden und der Anspruch deshalb verwirkt.
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Mit Teilurteil vom 16. Mai 2008 wies das Amtsgericht Luzern-Land die Einrede der Verwirkung ab und ordnete an, dass die weiteren Begehren im Endentscheid beurteilt würden.
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Die Y. GmbH appellierte und verlangte, die Einrede der Verwirkung sei zu schützen. Am 4. März 2009 erkannte das Obergericht des Kantons Luzern, dass die Klage abgewiesen werde.
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Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 27. April 2009 beantragt die X. AG, die Sache sei in Aufhebung des obergerichtlichen Urteils zur Weiterführung des Anfechtungsprozesses an das Amtsgericht Luzern-Land zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
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(Zusammenfassung)
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BGE 136 III, 341 (343)Aus den Erwägungen:
 
3. Mit der (paulianischen) Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die dieser durch eine der in den Art. 286 bis 288 SchKG umschriebenen Rechtshandlungen entzogen worden sind (Art. 285 Abs. 1 SchKG). Die Anfechtungsklage berührt keineswegs die materielle Gültigkeit der Übertragung des in Frage stehenden Vermögenswertes und zielt im Falle eines Grundstücks nicht etwa darauf ab, den entsprechenden Eintrag als unrichtig, d.h. als im Sinne von Art. 974 f. ZGB ungerechtfertigt erklären zu lassen. Es geht einzig darum, das Vollstreckungssubstrat - hier die Konkursmasse - so herzustellen, wie es sich ohne die angefochtene Rechtshandlung dargeboten hätte. Bei einer Gutheissung der Klage hat der ins Recht gefasste Dritte zu dulden, dass der fragliche Vermögenswert gegebenenfalls verwertet wird (dazu BGE 135 III 265 E. 3 S. 268; BGE 131 III 227 E. 3.3 S. 232; BGE 130 III 235 E. 6.2 S. 239; BGE 98 III 44 E. 3 S. 46 f.; BGE 81 III 98 E. 1 S. 102). Wird die Klage wie hier von einem Abtretungsgläubiger erhoben, dient das Verwertungsergebnis der Deckung dessen Forderungen und ist ein Überschuss an die Konkursmasse abzuliefern (Art. 260 Abs. 2 SchKG). Gemäss Art. 292 Ziff. 2 SchKG ist das Anfechtungsrecht nach Ablauf von zwei Jahren seit der Konkurseröffnung verwirkt.
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Der Klageschrift war nach dem Gesagten mit aller Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den geltend gemachten BGE 136 III, 341 (344)Forderungsanspruch (von Anfang an) aus einer paulianischen Anfechtung der den Grundstückübertragungen zugrunde liegenden Kaufverträge vom 7. und 17. Oktober 2002 abgeleitet hatte. Aus Art. 291 Abs. 1 SchKG ergibt sich, dass der Anfechtungsbeklagte die Einbeziehung des durch eine verpönte Rechtshandlung erworbenen Vermögenswertes als solchen zu dulden hat, soweit er noch darüber verfügt. Ist Letzteres nicht mehr der Fall, besteht die (subsidiäre) Pflicht zur Erstattung eines entsprechenden Geldbetrags (dazu BGE 132 III 489 E. 3.3 S. 494). Da die hier strittigen Grundstücke sich offenbar nach wie vor im Eigentum der Beschwerdegegnerin befinden, wäre eine Zusprechung des von der Beschwerdeführerin geforderten Betrags von vornherein ausser Betracht gefallen.
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Die Eingabe vom 19. Dezember 2007 enthielt insofern nichts Neues, als der dem Rechtsbegehren, die Verwertung der drei Grundstücke zu Gunsten der Konkursmasse zuzulassen, zugrunde liegende Sachverhalt schon aus der Klageschrift vom 17. Januar 2007 klar hervorgegangen war. Bereits aufgrund der Klageschrift wusste die Beschwerdegegnerin mit anderen Worten um die paulianische Anfechtung der Grundstückkäufe, so dass sie den Klagegrund vor Ablauf der Verwirkungsfrist von Art. 292 Ziff. 2 SchKG kannte. In BGE 39 II 368 (E. 1 S. 372) hielt das Bundesgericht - zumindest für den Fall des Konkurses, wo der durch ein anfechtbares Rechtsgeschäft veräusserte Vermögenswert in vollem Umfange zur Masse zu schlagen ist - das Klagebegehren, festzustellen, dass der Anfechtungstatbestand erfüllt sei, für ausreichend; ob das Begehren sich direkt auf die entzogenen Vermögenswerte oder auf die Feststellung der Anfechtbarkeit ihrer Veräusserung beziehe, sei letztlich das Gleiche. Das nach diesem Urteil entscheidende Rechtsbegehren war hier schon in der Eingabe BGE 136 III, 341 (345)vom 17. Januar 2007 gestellt worden, so dass die Abweisung der Klage wegen Verwirkung des Anfechtungsanspruchs gegen Bundesrecht verstösst.
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