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Informationen zum Dokument  BGE 145 III 190  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. Das Handelsgericht bejahte seine örtliche Zuständigk ...
Erwägung 3
Erwägung 4
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25. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. AG gegen B. S.A. (Beschwerde in Zivilsachen)
 
 
4A_444/2018 vom 13. März 2019
 
 
Regeste
 
Art. 31 ZPO; Art. 113 IPRG; Gerichtsstand am Erfüllungsort.  
 
Sachverhalt
 
BGE 145 III, 190 (190)Die B. S.A. (Beschwerdegegnerin) mit Sitz in Porrentruy (Jura) betreibt diverse Tankstellenanlagen. Die A. AG mit Sitz in Boswil (Aargau) ist spezialisiert auf die Entwicklung, die Herstellung, den Bau, die Installation und die Wartung von Elektroanlagen, von Tankstellen und sonstigen Industrieanlagen. Dazu gehört insbesondere auch die Planung und die Beratung in Bezug auf solche Anlagen.
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Im Jahr 2009 plante die B. S.A., in Les Reussilles in der Gemeinde Tramelan (Bern) eine weitere Tankstelle zu errichten, und zog zu diesem Zweck den bei der A. AG angestellten Architekten C. bei. Ein schriftlicher Vertrag wurde in Bezug auf dieses Projekt nicht unterzeichnet. Gemäss den mündlichen Abmachungen der Parteien übernahm die A. AG Planungs- und Bauleitungsaufgaben, wozu auch die Beaufsichtigung der Arbeiten gehörte. In den Verträgen mit den einzelnen Unternehmen wird die A. AG jeweils als Bauleiterin ("direction des travaux") aufgeführt.
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BGE 145 III, 190 (191)In der Nacht vom 5. auf den 6. Mai 2012 brach bei der Tankstelle ein Brand aus. Das Bauprojekt war zu diesem Zeitpunkt bereits fertiggestellt, jedoch hatte die formelle Abnahme der Arbeiten noch nicht stattgefunden. Der Schaden der B. S.A. wurde von der Gebäudeversicherung nicht übernommen.
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Am 24. April 2017 klagte die B. S.A. vor dem Handelsgericht des Kantons Bern gegen die A. AG auf Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'012'500.-, unter Nachklagevorbehalt. Zur Begründung brachte sie vor, die A. AG sei verpflichtet gewesen, eine Versicherung für die laufenden Bauarbeiten abzuschliessen und den Beginn der Arbeiten bei der Gebäudeversicherung des Kantons Bern anzumelden. Da sie dies pflichtwidrig unterlassen respektive die Bauherrschaft nicht auf die Notwendigkeit einer entsprechenden Versicherung aufmerksam gemacht habe, habe sie für den durch den Brand versursachten Schaden einzustehen, bestehend aus den Kosten für den Wiederaufbau der Tankstelle.
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Auf Antrag der A. AG beschränkte der Instruktionsrichter das Verfahren mit Verfügung vom 7. September 2017 "auf die Frage der (örtlichen) Zuständigkeit des angerufenen Gerichts".
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Mit Zwischenentscheid vom 21. Juni 2018 trat das Handelsgericht auf die Klage ein.
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Das Bundesgericht weist die von der A. AG erhobene Beschwerde in Zivilsachen ab.
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(Zusammenfassung)
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Aus den Erwägungen:
 
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Gemäss dieser Bestimmung ist für Klagen aus Vertrag "das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zuständig, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist". Demgegenüber war ein Gerichtsstand am Erfüllungsort im Bundesgesetz vom 24. März 2000 über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG; AS 2000 2355) noch nicht vorgesehen. Ausserdem ist in diesem Zusammenhang auf den revidierten Art. 113 IPRG (SR 291) hinzuweisen, der - wie die Zivilprozessordnung - am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist. Laut diesem kann im internationalen Verhältnis, wenn "die für den Vertrag BGE 145 III, 190 (192)charakteristische Leistung in der Schweiz zu erbringen" ist, "auch beim schweizerischen Gericht am Erfüllungsort dieser Leistung geklagt werden".
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Die Zuständigkeit nach Art. 31 ZPO und Art. 113 IPRG ist insofern restriktiv ausgestaltet, als bloss die charakteristische Leistung einen Gerichtsstand begründet. Wo diese zu erfüllen ist, bestimmt sich nach dem Vertrag, bei Fehlen einer Vereinbarung nach Art. 74 OR. Die charakteristische Leistung eines Vertrages ist nach der Rechtsprechung unter Berücksichtigung von Art. 117 Abs. 3 IPRG zu bestimmen, der für die wichtigsten Vertragsarten ausdrücklich eine der Leistungen bezeichnet (siehe Urteil 4A_98/2016 vom 22. August 2016 E. 6.1 mit Hinweisen auf die Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung). Demnach ist bei den meisten geläufigen Austauschverträgen diejenige Leistung als charakteristisch anzusehen, die nicht in einer Geldzahlung besteht (siehe schon Botschaft vom 10. November 1982 zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht [IPR-Gesetz] [nachfolgend: Botschaft IPRG], BBl 1983 I 410 mit Hinweisen). Dadurch wird vermieden, dass dem Gläubiger einer Geldleistung stets ein Gerichtsstand an seinem Wohnsitz zur Verfügung steht (siehe Bericht der Expertenkommission zumVorentwurf vom Juni 2003 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, S. 28; HOHL, Procédure civile, Bd. II, 2. Aufl. 2010, S. 72 Rz. 307).
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Bei Auftrag, Werkvertrag und ähnlichen Dienstleistungsverträgen gilt nach Art. 117 Abs. 3 lit. c IPRG die Dienstleistung als charakteristisch. Dass demnach vorliegend die Leistung der Beschwerdeführerin charakteristisch ist, steht ausser Frage. Umstritten ist dagegen, ob der nach Art. 31 ZPO massgebliche Erfüllungsort im Kanton Bern liegt und das dortige Handelsgericht daher örtlich zuständig ist.
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Erwägung 3
 
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Eine Mehrheit der Autoren nimmt an, dass zumindest in bestimmten Fällen mehrere Leistungen eines Vertrages charakteristisch sein können, und postuliert, gegebenenfalls mehr als einen zuständigkeitsbegründenden Erfüllungsort anzuerkennen (siehe AMSTUTZ/WANG/GOHARI, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 2013, N. 10-12 zu Art. 113 IPRG; HAAS/STRUB, in: ZPO, Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], 2. Aufl. 2014,N. 9 zu Art. 31 ZPO; HALDY, BGE 145 III, 190 (193)in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 31 ZPO; HEDINGER, Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2011, S. 68-73; ROHNER, in: ZPO Kommentar, Gehri/Jent-Sřrensen/Sarbach [Hrsg.],2. Aufl. 2015, N. 7 zu Art. 31 ZPO; SUTTER-SOMM/HEDINGER, IN: KOMMENTAR ZUR SCHWEIZERISCHEN ZIVILPROZESSORDNUNG [ZPO], SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [HRSG.], 3. AUFL. 2016,N. 30 zu Art. 31 ZPO; WALTHER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 10 zu Art. 31 ZPO). So soll insbesondere dann an beiden Erfüllungsorten eine Gerichtszuständigkeit gegeben sein, wenn sich zwei charakteristische Leistungen gegenüberstehen, wie etwa beim Tausch (in diesem Sinn etwa FORNARA/COCCHI, in: Commentario pratico al Codice di diritto processuale civile svizzero [CPC] [...], Bd. I, 2. Aufl. 2017, N. 13 zu Art. 31 ZPO; GASSER/RICKLI, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 31 ZPO; HALDY, a.a.O., N. 6 zu Art. 31 ZPO; SCHWANDER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Bd. I, 2. Aufl. 2016, N. 15 zu Art. 31 ZPO; vgl. auch WALTHER, a.a.O., N. 10 zu Art. 31 ZPO). Entsprechendes wird aber auch für den Fall erwogen, dass eine Vertragspartei mehrere charakteristische Leistungen zu erbringen hat (siehe HEDINGER, a.a.O., S. 72).
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Demgegenüber lehnen es einzelne Autoren generell ab, mehr als eine Leistung als charakteristisch im Sinne von Art. 31 ZPO zu qualifizieren. Sie argumentieren, wo es nicht möglich sei, eine einzige charakteristische Leistung zu identifizieren, sei ganz auf den Gerichtsstand am Erfüllungsort zu verzichten, sofern die Leistungen nicht am gleichen Ort zu erfüllen seien. Dadurch könne eine unerwünschte Vervielfachung der Gerichtsstände verhindert werden (siehe KAISER JOB, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 14-17 zu Art. 31 ZPO; vgl. auch BROQUET, For du lieu d'exécution et autres nouveautés en matière de fors, in: Procédure civile suisse, Les grands thèmes pour le praticien, Bohnet [Hrsg.], 2010, S. 46-48).
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BGE 145 III, 190 (194)3.3.1 Wohl verwenden Art. 31 ZPO und Art. 113 IPRG die Begriffe "charakteristische Leistung" und "Ort" respektive "Erfüllungsort" in der Einzahl. Der Gesetzeswortlaut schliesst indessen nicht aus, dass ein Vertrag mehr als eine charakteristische Leistung zum Gegenstand hat und somit gegebenenfalls auch mehrere Erfüllungsorte vorliegen können. In der Botschaft des Bundesrats zum heutigen Art. 113 IPRG wird denn auch ausdrücklich ausgeführt, wo es nicht möglich sei, eine einzelne charakteristische Leistung "zu isolieren", seien "beide Leistungen als solche zu betrachten beziehungsweise auf die konkret eingeklagte abzustellen" (siehe Botschaft vom 18. Februar 2009 zum Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des revidierten Übereinkommens von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, BBl 2009 1830).
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Wenn in der Botschaft des Bundesrats zur Schweizerischen Zivilprozessordnung erläutert wird, dass jeder Vertrag "in der Regel nur eine charakteristische Leistung" habe (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7267 f. zu Art. 30), lässt dies Raum für Ausnahmen. Die Formulierung darf also nicht etwa dahingehend verstanden werden, dass mit Art. 31 ZPO jede Mehrzahl von Erfüllungsorten ausgeschlossen werden sollte. Aus den weiteren Ausführungen in der Botschaft ergibt sich vielmehr, dass die bewusst "enge Umschreibung des Erfüllungsgerichtsstandes" in dieser Bestimmung im Kontrast zur Formulierung im bundesrätlichen Entwurf zum Gerichtsstandsgesetz zu sehen ist. Dessen Art. 22, der in den parlamentarischen Beratungen schliesslich nicht beibehalten wurde, wollte in Anlehnung an den damaligen Art. 5 Nr. 1 LugÜ noch das Gericht am Ort für zuständig erklären, an dem "die streitige Leistung" zu erbringen ist (Botschaft vom 18. November 1998 zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, BBl 1999 2858 und 2882). Vor diesem Hintergrund erklärt sich ferner auch der Hinweis in der Botschaft zur ZPO, dass eine offene Umschreibung des Erfüllungsortes "die Gefahr einer Aufspaltung der Vertragsverhältnisse und einer Vielzahl möglicher Vertragsgerichtsstände" vergrössere und zum sogenannten forum running einlade.
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3.3.2 Die Beschränkung auf eine einzige charakteristische Leistung und ihren Erfüllungsort pro Vertrag lässt sich auch nicht durch die BGE 145 III, 190 (195)Überlegungen begründen, die bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts im internationalen Verhältnis angebracht sind:
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Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag gemäss Art. 117 Abs. 1 IPRG dem Recht des Staates, "mit dem er am engsten zusammenhängt". Gemäss Art. 117 Abs. 2 IPRG wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe "mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder [...] in dem sich ihre Niederlassung befindet". Ist das Ergebnis nicht eindeutig, weil beide Parteien eine Nichtgeldleistung oder beide Parteien eine Geldleistung erbringen, werden in der Literatur weitere Kriterien vorgeschlagen, anhand derer der engste Zusammenhang und damit das anwendbare Recht zu bestimmen ist. So könne beim Tauschvertrag diejenige Leistung als charakteristisch gelten, deretwegen der Vertrag überhaupt abgeschlossen werde (siehe etwa KREN KOSTKIEWICZ, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, Bd. II, 3. Aufl. 2018, N. 30-34 zu Art. 117 IPRG mit Hinweisen, insbesondere auf Botschaft IPRG, BBl 1983 I 409 f.).
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Das Abstellen auf den engsten Zusammenhang nach Art. 117 Abs. 1 IPRG soll letztlich verhindern, dass einzelne Aspekte eines Vertrages nach unterschiedlichem Recht beurteilt werden, seien es sein Entstehen und seine Wirkungen, seien es die gegenseitigen vertraglichen Verpflichtungen (siehe zur Verhinderung der sogenannten Vertragsspaltung grundsätzlich BGE 78 II 74 E. 2 und 5 sowie AMSTUTZ/WANG, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 117 IPRG mit weiteren Hinweisen). Bei der Gerichtszuständigkeit besteht demgegenüber keine vergleichbare Interessenlage, die eine ausschliessliche Zuständigkeit an einem Ort gebieten würde, kann doch jedes zuständige Gericht nach Art. 14 Abs. 1 und 15 Abs. 2 ZPO und Art. 8 und 8a Abs. 2 IPRG sämtliche Ansprüche beurteilen, die sachlich zusammenhängen (vgl. hinsichtlich der Zuständigkeit zur Beurteilung eines Rückversicherungsvertrages nach dem LugÜ BGE 140 III 115 E. 6.5). Art. 31 ZPO und Art. 113 IPRG zielen denn auch nicht darauf ab, die Gerichtszuständigkeit an einem einzigen Ort zu konzentrieren, sondern stellen den Gerichtsstand am Erfüllungsort alternativ zu jenem am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei zur Verfügung.
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Demnach ist es weder erforderlich noch angebracht, für die Bestimmung der Zuständigkeit gemäss Art. 31 ZPO sowie Art. 113 IPRG auf das Kriterium des engsten Zusammenhangs im Sinne von BGE 145 III, 190 (196)Art. 117 Abs. 1 IPRG abzustellen, um eine von mehreren charakteristischen Leistungen als alleine massgebliche zu identifizieren (so ausdrücklich die Botschaft des Bundesrats zum heutigen Art. 113 IPRG, BBl 2009 1830 Fn. 56; ferner AMSTUTZ/WANG/GOHARI, a.a.O., N. 12 zu Art. 113 IPRG; GROLIMUND, Fallstricke und Stilblüten bei der Zuständigkeit in Zivilsachen, AJP 2009 S. 967; HAAS/STRUB, a.a.O., N. 9 zu Art. 31 ZPO; HEDINGER, a.a.O., S. 71 Rz. 122 bei Fn. 420; siehe auch HOFMANN/LÜSCHER, Le Code de procédure civile, 2. Aufl. 2015, S. 29; MÖCKLIN-DOSS/SCHNYDER, in: Internationales Privatrecht, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 113 IPRG; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 9 Rz. 122).
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Erwägung 4
 
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4.2 Nach den Feststellungen des angefochtenen Zwischenentscheids ist im kantonalen Verfahren unbestritten, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag sowohl werkvertragliche als auch auftragsrechtliche Elemente enthält. Die Vorinstanz qualifizierte den Vertrag als "Architekten- respektive Planervertrag" und somit als sogenannten gemischten Vertrag. Sie erwog, die Planungs- und BGE 145 III, 190 (197)Beratungsaufgaben seien dem Werkvertragsrecht zuzuordnen, die Überwachungs- und Beratungsaufgaben dem Auftragsrecht. Ein eindeutiger Schwerpunkt lasse sich bei diesen beiden Aufgabenbereichen nicht feststellen. Sie schloss, der Vertrag beinhalte mehrere charakteristische Leistungen. Da die Beschwerdeführerin die Bauleitungs- und Überwachungsaufgaben am Lageort der Tankstelle in Les Reussilles zu erbringen gehabt habe, liege einer der Erfüllungsorte gemäss Art. 31 ZPO im Kanton Bern.
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Diese Würdigung wird in der Beschwerde nicht als bundesrechtswidrig ausgewiesen: Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass im Schrifttum angenommen wird, die Planung und die Bauleitung des Architekten seien beides charakteristische Leistungen des Architekten und begründeten nach Art. 31 ZPO je einen Gerichtsstand (siehe REETZ, Der neue Bauprozess - Tiefenbohrung in der ZPO, in: Schweizerische Baurechtstagung, 2011, S. 73 f.). Diese Auffassung steht denn auch im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Rechtsnatur des Architektenvertrags (siehe etwa Urteil 4A_89/2017 vom 2. Oktober 2017 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
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Die Beschwerdeführerin wendet sich hauptsächlich gegen die Randziffer 20.8 des angefochtenen Zwischenentscheids, in der das Handelsgericht ausführt, der "Schwerpunkt des Vertrages" liege "beim Endprodukt", nämlich der Ablieferung des Bauwerks, so dass "der Erfüllungsort für das Projekt als Ganzes betrachtet" im Kanton Bern gelegen habe. Indessen ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanz bei der Bestimmung des Gerichtsstandes im Ergebnis auf diesen Schwerpunkt abgestellt hat oder hätte abstellen müssen.
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Im Anwendungsbereich von Art. 31 ZPO und Art. 113 IPRG ist wie gesehen grundsätzlich nicht entscheidend, welche Verpflichtung den Gegenstand des Prozesses bildet, sondern, welches dieBGE 145 III, 190 (198) charakteristische Leistung des Vertrags ist, anders als unter dem früheren Art. 113 IPRG (siehe BGE 135 III 556 E. 3) und im Gegensatz zum bundesrätlichen Entwurf für das Gerichtsstandsgesetz (siehe bereits E. 3.3.1). Tatsächlich wird in der Literatur aber zum Teil unter Verweis auf die Botschaft zum heutigen Art. 113 IPRG die Auffassung vertreten, beim Vorliegen von mehreren charakteristischen Leistungen sei lediglich auf diejenige abzustellen, die konkret im Streit stehe (siehe etwa HALDY, a.a.O., N. 8 zu Art. 31 ZPO; KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 11 zu Art. 113 IPRG; WALTHER, a.a.O., N. 10 zu Art. 31 ZPO; vgl. auch BONOMI, in: Commentaire romand, Loi sur le droit international privé, Convention de Lugano, 2011, N. 16 zu Art. 113 IPRG; anders AMSTUTZ/WANG/GOHARI, a.a.O., N. 11 zu Art. 113 IPRG). Insbesondere wird argumentiert, dass Art. 31 ZPO der klagenden Partei dann keinen Wahlgerichtsstand verschaffen solle, wenn die charakteristische Leistung einer Partei an diversen Orten zu erbringen sei, so etwa bei einem Kauf mit mehreren Lieferorten (siehe WALTHER, a.a.O., N. 12 zu Art. 31 ZPO mit weiteren Hinweisen).
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Wie es sich damit verhält, braucht vorliegend nicht weiter erörtert zu werden. Denn entgegen der Beschwerdeführerin ist die streitgegenständliche Pflicht, eine Versicherung für die laufenden Bauarbeiten abzuschliessen und den Beginn der Arbeiten bei der Gebäudeversicherung des Kantons Bern anzumelden, ohne Weiteres den Bauleitungs- und Überwachungsaufgaben zuzurechnen, welche die Beschwerdeführerin am Ort der Bauarbeiten in Les Reussilles zu erfüllen hatte. Somit ist die Zuständigkeit der bernischen Gerichte auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.
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