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Informationen zum Dokument  BGE 86 IV 205  Materielle Begründung
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Regeste
Aus den Erwägungen:
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
52. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 29. November 1960 i.S. Müller gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
 
 
Regeste
 
Art. 148 Abs. 1 StGB.  
Ist der Borger verpflichtet, dem Darleiher unaufgefordert seine Überschuldung bekannt zu geben?  
 
BGE 86 IV, 205 (205)Aus den Erwägungen:
 
Das Verschweigen einer Tatsache ist nur arglistig, wenn der Täter verpflichtet ist, den Irrenden aufzuklären (BGE 72 IV 65). Eine solche Pflicht kann aus einer positiven Gesetzesvorschrift, einer vertraglichen Vereinbarung oder aus Treu und Glauben folgen (nicht veröffentlichte Urteile des Kassationshofes i.S. Allenbach vom 9. April 1943 und i.S. Iten vom 8. März 1957). Dass für den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall eine gesetzliche oder vertragliche Pflicht zum Reden bestand, hat die Vorinstanz nicht angenommen und trifft auch nicht zu. Es ist daher zu prüfen, ob er nach Treu und Glauben gehalten war, die Geldgeber auf seine prekäre Finanzlage hinzuweisen.
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Nach der Rechtsprechung ist der Käufer, der nicht über seine Vermögenslage befragt wird, bei Abschluss eines Kreditkaufes nicht ohne weiteres gehalten, dem Verkäufer mitzuteilen, dass gegen ihn (den Käufer) Verlustscheine bestehen oder dass er überschuldet ist (BGE 72 IV 65). Was aber beim Kreditkauf gilt, muss erst recht beim Darlehen gelten, wo schon die Tatsache des Darlehensgesuches an sich auf eine zumindest momentane finanzielle Bedrängnis der Gegenpartei hinweist und infolgedessen seitens des Kreditierenden Anlass zu besonderer Vorsicht besteht. Ist es demnach in erster Linie Sache des Geldgebers, sich nach der Vermögenslage des Borgers zu erkundigen, BGE 86 IV, 205 (206)dann handelt dieser, wenn er seine Überschuldung verschweigt, jedoch den Willen hat, das geborgte Geld abmachungsgemäss zurückzuzahlen, in der Regel nicht arglistig. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist indessen anzunehmen, wenn besondere Umstände den überschuldeten Borger erkennen lassen, dass der Darleiher sich nach seiner Vermögenslage nicht erkundigen werde. In diesem Falle ist er nach Treu und Glauben gehalten, den Geldgeber über seine misslichen finanziellen Verhältnisse aufzuklären.
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