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Informationen zum Dokument  BGE 88 IV 10  Materielle Begründung
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Regeste
Aus den Erwägungen:
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
4. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. Februar 1962 i.S. Schwendimann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
 
 
Regeste
 
Art. 10 und 42 StGB.  
 
BGE 88 IV, 10 (10)Aus den Erwägungen:
 
Vorab stellt sich sowohl im Hinblick auf die Strafe wie auf die Verwahrung die Frage einer neuen psychiatrischen Begutachtung (Art. 13 StGB). Bei völliger Unzurechnungsfähigkeit, die allerdings wenig wahrscheinlich ist, wäre der Beschwerdeführer nicht strafbar (Art. 10 StGB), und das würde auch seine Verwahrung nach Art. 42 StGB ausschliessen. In Betracht käme diesfalls nur eine BGE 88 IV, 10 (11)Massnahme nach Art. 14 oder 15 StGB. Die anderslautende Fassung des Urteils des Kassationshofes vom 23. Dezember 1960 i.S. Trachsler, veröffentlicht in BGE 86 IV 204, beruht auf einem Versehen und ist zu berichtigen.
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