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| Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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25. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Juli 1962 i.S. Kofmehl gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt. | |
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Regeste |
| Art. 101 Abs. 3 und Art. 111 Abs. 1 ZG. | |
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Sachverhalt | |
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Auf Einsprache des Gebüssten bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt den Strafentscheid. Die gegen dieses Urteil eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde wurde abgewiesen.
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Aus den Erwägungen: | |
Der Beschwerdeführer bestreitet, eine Zollübertretung und einen Bannbruch begangen zu haben, indem er geltend macht, beim ausgeführten Kupferdraht habe es sich nicht um eigentliche Altware, sondern um wieder verwendbare Nutz- oder Occasionsware gehandelt; auf diese sei Position 3 des Ausfuhrzolltarifs, die sich nur auf Altware beziehe, nicht anwendbar.
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Ob eine Ware der Zollpflicht unterliegt, hängt von der Zolltarifposition ab, unter die die Ware ihrer Natur nach | 4 |
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