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Informationen zum Dokument  BGE 88 IV 149  Materielle Begründung
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Regeste
Aus den Erwägungen:
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
37. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 11. Dezember 1962 i.S. Schmid gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und Piccirilli.
 
 
Regeste
 
Art. 25 Abs. 1 MFG.  
 
BGE 88 IV, 149 (149)Aus den Erwägungen:
 
Art. 25 Abs. 1 MFG verpflichtet den Führer, die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges den gegebenen Strassen- und Verkehrsverhältnissen anzupassen und überall da, wo es Anlass zu Verkehrsstörung oder Unfällen bieten könnte, den Lauf zu mässigen oder nötigenfalls anzuhalten. Nach feststehender Rechtsprechung (BGE 79 IV 66 /67, BGE 77 IV 102 und dort angeführte Urteile) verbietet diese Bestimmung dem Führer, schneller zu fahren, als dass er auftauchende Gefahren, mit denen er rechnen muss, durch Anhalten innert der zuverlässig überblickbaren Strecke bannen kann.
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Diese Sorgfaltspflicht, die nach der angeführten Rechtsprechung auch beim Abblenden der Scheinwerfer beachtet werden muss, hat der Beschwerdeführer offensichtlich verletzt. Er kreuzte die entgegenkommende Fahrzeugkolonne gemäss seinen eigenen Angaben mit einer Geschwindigkeit von 80-90 km/Std., obschon er mit Rücksicht auf den anhaltenden Gegenverkehr gehalten war, über eine BGE 88 IV, 149 (150)längere Strecke mit abgeblendeten Scheinwerfern zu fahren. Das war pflichtwidrig unvorsichtig. Seine Behauptung, er habe trotz Abblendung auf nahezu 100 m genügende Sicht gehabt, widerspricht den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und wird übrigens auch durch seine Aussage, er habe den Radfahrer erst aus einer Entfernung von knapp 30 m gesehen, widerlegt. Nach dem angefochtenen Urteil vermochten die Scheinwerfer der entgegenkommenden Fahrzeuge dem Beschwerdeführer jedenfalls gegen den rechten Strassenrand hin keine zuverlässige Sicht zu vermitteln; zudem weise jede Motorfahrzeugkolonne Lücken auf, wodurch seine Sicht über die Reichweite seiner Scheinwerfer hinaus ebenfalls beeinträchtigt worden sei. Abgesehen hievon ist zu berücksichtigen, dass beim Kreuzen anderer Fahrzeuge die Sichtverhältnisse eher ungünstiger sind als sonst; denn es ist allgemein bekannt, dass dem Fahrzeuglenker, der nachts eine entgegenkommende Fahrzeugkolonne kreuzt, die Beobachtung der Fahrbahn gerade durch die vielen Scheinwerfer, mögen sie auch abgeblendet sein, erschwert wird. Auf diese Schwierigkeit schien der Beschwerdeführer übrigens selber hinzudeuten, als er in der Untersuchung erklärte, er habe den Radfahrer im Gegenlicht der entgegenkommenden Fahrzeugkolonne nicht gesehen. Unter diesen Umständen hatte der Beschwerdeführer keine Gewähr, dass eine seiner Geschwindigkeit entsprechende Anhaltestrecke nötigenfalls frei sei; er lief vielmehr Gefahr, mit einem im Licht seiner Scheinwerfer auftauchenden Hindernis zusammenzustossen. Dass er von der Gefahr überrascht wurde, entschuldigt ihn nicht; denn er war verpflichtet, seine Geschwindigkeit rechtzeitig den gegebenen Sichtverhältnissen anzupassen.
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