VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGE 96 IV 80  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Regeste
2. a) Gemäss Art. 35 Abs. 4 SVG darf in unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird.
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
19. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 3. Juli 1970 i.S. Schneider gegen Statthalteramt Bülach
 
 
Regeste
 
Art. 35 Abs. 4 SVG; Überholen auf Strassenverzweigungen.  
 
BGE 96 IV, 80 (80)2. a) Gemäss Art. 35 Abs. 4 SVG darf in unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne BGE 96 IV, 80 (81)Schranken sowie vor Kuppen nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird.
 
Soweit das Überholen auf Strassenverzweigungen in Frage steht, gilt der Grundsatz des Gesetzes indessen nur für gleichwertige Strassen. Der auf der Hauptstrasse Fahrende darf auch auf unübersichtlichen Verzweigungen überholen (Art. 11 Abs. 4 VRV).
1
b) Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe vor der Strassenverzweigung überholt, obschon er nach Art. 11 Abs. 4 VRV erst auf derselben hätte überholen dürfen. Dieser Rechtsauffassung ist nicht zuzustimmen. Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 35 Abs. 4 SVG ergibt sich, dass "auf" Strassenverzweigungen mit "bei" oder "im Bereiche von" Strassenverzweigungen gleichgesetzt werden muss. Der Vorentwurf zum SVG vom Januar 1952 enthielt keine besondere Vorschrift über das Überholen bei Kreuzungen. Die Frage, ob bei Kreuzungen das Überholen entgegen den Vorschriften des MFG zu gestatten sei, gab bereits bei den ersten Beratungen der ausserparlamentarischen Expertenkommission zu Diskussionen Anlass. Nachdem diese in der Sitzung vom 10./11. November 1952 grundsätzlich beschlossen hatte, das Überholen bei Kreuzungen, allerdings durch ein "Temperament" abgeschwächt, zu gestatten, lautete die Bestimmung im Vorentwurf vom 9. Mai 1953 (Art. 36 Abs. 3):
2
"Auf Bahnübergängen und Strassenkreuzungen darf nicht überholt werden."
3
Dazu war in Klammer als Eventuallösung folgende Abschwächung vorgesehen:
4
"Auf Bahnübergängen, unübersichtlichen Kurven und bei Schulen darf nicht überholt werden, auf Strassenkreuzungen, Gabelungen und Einmündungen nur, wenn das Vortrittsrecht anderer Fahrzeuge nicht beeinträchtigt wird."
5
In der Folge ging die Eventuallösung in etwas modifizierter Form ins Gesetz über, wobei die Formulierung "auf Strassenkreuzungen ..." dem Grundsatz nach beibehalten wurde, obschon auch in den späteren Beratungen durchwegs der Ausdruck "bei" Verwendung fand. Das Wort "auf" hatte solange einen guten Sinn, als für Kreuzungen ein Überholverbot statuiert wurde. Missverständlich wurde es jedoch, als die Kommission BGE 96 IV, 80 (82)das Überholverbot aufhob und positiv regelte, wann das Überholen bei Kreuzungen erlaubt sein soll. Unter diesen Umständen muss der gesetzliche Begriff "auf" Strassenverzweigungen dahin verstanden werden, dass er auch den Raum vor einer solchen mitumfasst. Es wäre denn auch nicht einzusehen, warum vor einer Verzweigung nicht soll überholt werden können, wenn auf dieser selber das Überholen gestattet ist.
6
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).