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Informationen zum Dokument  BGE 100 IV 184  Materielle Begründung
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Regeste
2. Wie die erste Instanz feststellt, war die Fahrbahn an der Unfallstelle 6 m breit und befand sich die 12 cm breite Leitlinie nicht in der Mitte, sondern wies dem bergwärts fahrenden Beschwerdeführer eine Fahrspur von 2.70 m und dem talwärts fahrenden Morellini eine solche von 3.20 m zu. Daraus leitet der Beschwerdeführer zu Unrecht ab, er habe Art. 34 Abs. 1 SVG nicht übertreten. Zwar gebietet diese Bestimmung, auf breiten Strassen "innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte" zu fahren. Das bedeutet aber nicht, der Führer dürfe unter allen Umständen die geometrische Hälfte der Fahrbahn für sich beanspruchen. Die in Art. 34 Abs. 1 SVG ebenfalls enthaltenen Gebote, rechts zu fahren und sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, gehen vor, wenn die Verhältnisse es erfordern. Namentlich darf ein Fahrzeug die geometrische Hälfte beim Kreuzen dann nicht beanspruchen, wenn ihm eine Leitlinie eine schmälere Fahrspur zuweist. Lcitlinien sind Markierungen und gehen daher den allgemeinen Regeln vor (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 SVG). Sie befinden sich nicht notwendigerweise auf der Mitte der Strasse. Nach Art. 52 Abs. 3 SSV werden sie nicht nur zur Kennzeichnung der Strassenmitte, sondern auch zur Begrenzung der Fahrspuren verwendet. Sie haben den Sinn, die Fahrbahn für die Strassenbenützer in mehrere Streifen aufzuteilen. Jeder Führer darf die Leitlinie nur mit der gebotenen Vorsicht überfahren (Art. 52 Abs. 3 letzter Satz SSV). Das gilt selbst dann, wenn die Strasse übersichtlich ist, wie es im vorliegenden Falle zutraf; denn Leitlinien werden nicht nur dort angebracht, wo die Sicht erschwert ist. Die Leitlinie darf nur überfahren werden, wenn die nebenan verlaufende Spur nicht von anderen Fahrzeugen benützt wird, die dadurch behindert werden könnten. Der Beschwerdeführer hätte daher mit seinem Wagen vollständig rechts der Leitlinie bleiben sollen, als er im Begriffe war, das von Morellini geführte Fahrzeug zu kreuzen. Dass die Strasse, in der Fahrrichtung des Beschwerdeführers gesehen, rechts durch eine Mauer gestützt ist und an einen abfallenden Hang grenzt, ändert nichts. Die 2.70 m breite Fahrspur genügte für den nur 1.58 m breiten Wagen des Beschwerdeführers. Ob dieser im Zeitpunkt des Zusammenstosses schon vollständig oder beinahe stillstand, ist unerheblich. Es kommt auch nichts darauf an, dass Morellini Art. 34 Abs. 1 SVG ebenfalls übertreten hat und angeblich den Zusammenstoss durch Bremsen hätte verhüten können.
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45. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 30. April 1974 i.S. Priuli gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden
 
 
Regeste
 
Art. 34 Abs. 1 SVG. "Innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren" bedeutet nicht, der Führer dürfe unter allen Umständen die geometrische Hälfte der Fahrbahn beanspruchen; namentlich darf er das beim Kreuzen dann nicht, wenn ihm eine Leitlinie eine schmälere Fahrspur zuweist.  
 
BGE 100 IV, 184 (184)2. Wie die erste Instanz feststellt, war die Fahrbahn an der Unfallstelle 6 m breit und befand sich die 12 cm breite Leitlinie nicht in der Mitte, sondern wies dem bergwärts fahrenden Beschwerdeführer eine Fahrspur von 2.70 m und dem talwärts fahrenden Morellini eine solche von 3.20 m zu. Daraus leitet der Beschwerdeführer zu Unrecht ab, er habe Art. 34 Abs. 1 SVG nicht übertreten. Zwar gebietet diese Bestimmung, auf breiten Strassen "innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte" zu fahren. Das bedeutet aber nicht, der Führer dürfe unter allen Umständen die geometrische Hälfte der Fahrbahn für sich beanspruchen. Die in Art. 34 Abs. 1 SVG ebenfalls enthaltenen Gebote, rechts zu fahren und sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, gehen vor, wenn die Verhältnisse es erfordern. Namentlich darf ein Fahrzeug die geometrische Hälfte beim Kreuzen dann nicht beanspruchen, BGE 100 IV, 184 (185)wenn ihm eine Leitlinie eine schmälere Fahrspur zuweist. Lcitlinien sind Markierungen und gehen daher den allgemeinen Regeln vor (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 SVG). Sie befinden sich nicht notwendigerweise auf der Mitte der Strasse. Nach Art. 52 Abs. 3 SSV werden sie nicht nur zur Kennzeichnung der Strassenmitte, sondern auch zur Begrenzung der Fahrspuren verwendet. Sie haben den Sinn, die Fahrbahn für die Strassenbenützer in mehrere Streifen aufzuteilen. Jeder Führer darf die Leitlinie nur mit der gebotenen Vorsicht überfahren (Art. 52 Abs. 3 letzter Satz SSV). Das gilt selbst dann, wenn die Strasse übersichtlich ist, wie es im vorliegenden Falle zutraf; denn Leitlinien werden nicht nur dort angebracht, wo die Sicht erschwert ist. Die Leitlinie darf nur überfahren werden, wenn die nebenan verlaufende Spur nicht von anderen Fahrzeugen benützt wird, die dadurch behindert werden könnten. Der Beschwerdeführer hätte daher mit seinem Wagen vollständig rechts der Leitlinie bleiben sollen, als er im Begriffe war, das von Morellini geführte Fahrzeug zu kreuzen. Dass die Strasse, in der Fahrrichtung des Beschwerdeführers gesehen, rechts durch eine Mauer gestützt ist und an einen abfallenden Hang grenzt, ändert nichts. Die 2.70 m breite Fahrspur genügte für den nur 1.58 m breiten Wagen des Beschwerdeführers. Ob dieser im Zeitpunkt des Zusammenstosses schon vollständig oder beinahe stillstand, ist unerheblich. Es kommt auch nichts darauf an, dass Morellini Art. 34 Abs. 1 SVG ebenfalls übertreten hat und angeblich den Zusammenstoss durch Bremsen hätte verhüten können.
 
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