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Informationen zum Dokument  BGE 114 IV 103  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 129 Abs. 1 StGB wird wegen Gefährdung de ...
2. a) Das Merkmal der Gewissenlosigkeit soll den Anwendungsbereic ...
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31. Urteil des Kassationshofes vom 14. Dezember 1988 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden gegen X. (Nichtigkeitsbeschwerde)
 
 
Regeste
 
Art. 129 StGB. Gefährdung des Lebens mit Todesfolge. Gewissenlosigkeit.  
 
Sachverhalt
 
BGE 114 IV, 103 (104)A.- Am 1. April 1985 übernahmen X. und seine Ehefrau die Führung des Hotels A. in B. In der Folge wurde vereinbart, dass die Ehefrau das Hotel alleine weiterführen und X. in Biel am 4. November 1985 eine neue Stelle antreten sollte. In der zweiten Oktoberhälfte fuhr X. daher fast täglich von B. nach Biel, um verschiedene Vorbereitungen am neuen Arbeitsort zu treffen. Am 30. Oktober 1985 musste er in Bern einen Arzt aufsuchen, der einen physischen Erschöpfungszustand feststellte. Am 1. November 1985 kehrte X. um ca. 19.30 Uhr von Biel nach B. zurück, wo er zusammen mit seiner Frau das Nachtessen einnahm. Dabei trank er Bier und Rosé, seine Frau Rosé. Während des Essens kam es zwischen den Eheleuten zu Meinungsverschiedenheiten wegen des Autos, das jeder am nächsten Tag für sich verwenden wollte. Zu einem eigentlichen Streit soll es aber nicht gekommen sein. Zwischen 21.30 Uhr und 22.00 Uhr ging X. allein in die Direktionswohnung, um zu schlafen. Seine Frau unterhielt sich noch an der Bar mit Angestellten und begab sich um ca. 23.30 Uhr in die Wohnung. Ungefähr zehn Minuten später BGE 114 IV, 103 (105)hörten verschiedene Angestellte des Hotels aus der Wohnung Lärm sowie einen Wortwechsel zwischen den Eheleuten. Kurz darauf ertönte ein Schuss.
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X. sagte aus, er sei von seiner Frau unmittelbar vor dem Tatgeschehen mit lauten Vorwürfen betreffend anonyme, angeblich von einer gewissen Z. stammende Telefonanrufe aus dem Schlaf gerissen worden. Da seine Frau mit diesen Vorwürfen trotz mehrmaliger Aufforderung nicht habe aufhören wollen, habe er - um sie zu beeindrucken und zur Ruhe zu bringen - nach dem Revolver im Nachttisch gegriffen, der dort aufbewahrt worden sei, damit sich seine Ehefrau in seiner Abwesenheit nötigenfalls hätte schützen können; im Hotel A. sei nämlich zwischen 1978 und 1984 rund 12mal eingebrochen worden. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung habe er sich mit dem Revolver in der gesenkten rechten Hand seiner Frau genähert und sie in den Polsterstuhl gestossen. Im anschliessenden Handgemenge habe er von seiner Gattin mit dem rechten Fuss einen Stoss in die Höhe des Beckens erhalten und sei deshalb nach vorne gestrauchelt. Dabei müsse er mit dem Finger an den Abzug des Revolvers geraten sein, der, was er in seinem halbschlafähnlichen Zustand nicht realisiert habe, bereits gespannt gewesen sei. Durch den dadurch ausgelösten Schuss wurde seine Frau am Kopf tödlich getroffen.
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B.- Die Staatsanwaltschaft stellte vor dem Kantonsgericht den Antrag, X. sei wegen Totschlags mit zwei Jahren Gefängnis zu bestrafen. X. beantragte seine Verurteilung zu einer bedingten dreimonatigen Haftstrafe wegen fahrlässiger Tötung. Mit Entscheid vom 15. Juli/20. August 1987 sprach das Kantonsgericht Obwalden X. der Gefährdung des Lebens mit Todesfolge (Art. 129 Abs. 3 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren. Am 26. November 1987 verurteilte das Obergericht des Kantons Obwalden X. in teilweiser Gutheissung seiner Appellation und Abweisung der Anschlussappellation der Staatsanwaltschaft wegen fahrlässiger Tötung zu 18 Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von fünf Jahren.
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C.- Die Staatsanwaltschaft Obwalden führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie macht geltend, das Obergericht habe die Gewissenlosigkeit im Sinne von Art. 129 StGB zu Unrecht verneint.
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BGE 114 IV, 103 (106)X. beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.
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D.- Die Obergerichtskommission des Kantons Obwalden wies am 1. Juli 1988 die von der Staatsanwaltschaft gegen den Entscheid des Obergerichts erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
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a) Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht vor, es habe bei der Beantwortung der Frage nach der Gewissenlosigkeit des Verhaltens des Beschwerdegegners der diesem zugebilligten - unbestrittenen - Verminderung der Zurechnungsfähigkeit eine Bedeutung beigemessen, die ihr nicht zukommen könne. Ob ein Täter gewissenlos im Sinne von Art. 129 StGB handelt oder nicht, ist nach den Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde "wohl bezogen auf den konkreten Einzelfall zu beurteilen, bemisst sich dabei jedoch nach einem objektiven Massstab"; zu entscheiden ist nach der Meinung der Beschwerdeführerin die Frage, ob "ein gewissenhafter Mensch in gleicher Situation ebenso handeln (würde) oder nicht". Die Staatsanwaltschaft sieht eine Verletzung von Bundesrecht darin, dass das Obergericht aus der Verminderung der Zurechnungsfähigkeit auf das Fehlen von Gewissenlosigkeit geschlossen habe. Sie geht zwar selber davon aus, "dass Gewissenlosigkeit desto weniger angenommen werden kann, je stärker die Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit ist"; sie ist aber der Meinung, dass "einem gewissenhaften Menschen selbst bei in mittlerem Grade verminderter Zurechnungsfähigkeit die krasse Ungehörigkeit seines Verhaltens bewusst sein" kann und es in der Regel auch sein wird, "wenn die von ihm geschaffene Gefahr derart offenbar ist wie im vorliegenden Fall". Nach Meinung der Staatsanwaltschaft war sich der Beschwerdegegner, zumal er ein "im Umgang mit Waffen geübter Schütze" ist, trotz Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in mittlerem Grade der "Verwerflichkeit seines Verhaltens bzw. des dadurch bewirkten Gefahrenzustandes BGE 114 IV, 103 (107)bewusst", und muss es daher "als gewissenlos bezeichnet werden, dass er davor nicht zurückgeschreckt ist".
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b) Der Beschwerdegegner befand sich im Zeitpunkt der Tat schon seit einigen Tagen in einer Stresssituation; am 30. Oktober 1985 hatte ein Arzt in Bern einen physischen Erschöpfungszustand festgestellt. Der Beschwerdegegner war kurz vor der Tat von seiner Ehefrau mit Vorwürfen betreffend anonyme Anrufe aus dem Schlaf gerissen worden und befand sich im Moment der Auseinandersetzung in einem "halbschlafähnlichen Zustand". Er stand zudem unter dem Einfluss von Alkohol (1,23 Gew.-%o) und von Medikamenten (Halcion und Lexotanil). Das Obergericht billigte dem Beschwerdegegner unter Berücksichtigung dieser Umstände entgegen den Annahmen in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht nur eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit "in mittlerem Grade", sondern eine "erhebliche" Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zu. Es vertrat entgegen den Andeutungen in der Beschwerde nicht die Auffassung, dass jede rechtlich erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zwangsläufig die Gewissenlosigkeit im Sinne von Art. 129 StGB ausschliesse; es hielt vielmehr fest, "je grösser" die Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit sei, "desto weniger" könne Gewissenlosigkeit angenommen werden, und es vertrat damit die gleiche Meinung wie die Beschwerdeführerin.
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Die Tatsachen, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Tat unter dem Einfluss von Alkohol und Medikamenten stand, kurz zuvor von seiner Ehefrau mit Vorwürfen betreffend anonyme Anrufe aus dem Schlaf gerissen worden war und sich schon seit einigen Tagen in einer Stresssituation befand, gehören zur konkreten Tatsituation, welche nach der insoweit übereinstimmenden und zutreffenden Auffassung der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz bei der Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdegegner im Sinne von Art. 129 StGB gewissenlos handelte, mitzuberücksichtigen ist. Die Tatsachen, welche eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit bewirken, können auch für die Beantwortung der Frage nach der Gewissenlosigkeit von Bedeutung sein; insoweit kann, verkürzt dargestellt, die Zubilligung einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit "gleichsam" zur Verneinung der Gewissenlosigkeit führen. Dabei besteht allerdings entgegen einigen missverständlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid zwischen der Zubilligung erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit und der Verneinung der Gewissenlosigkeit nicht ein rechtlicher Zusammenhang, da die einzig das Mass des BGE 114 IV, 103 (108)Verschuldens berührende Verminderung der Zurechnungsfähigkeit als solche die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens nicht auszuschliessen vermag; es kann aber ein "faktischer" Zusammenhang in dem Sinne vorliegen, als dieselben zur Tatsituation gehörenden Tatsachen sowohl zur Zubilligung verminderter Zurechnungsfähigkeit als auch zur Verneinung der Gewissenlosigkeit führen können.
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2. a) Das Merkmal der Gewissenlosigkeit soll den Anwendungsbereich von Art. 129 StGB auf ein vernünftiges Mass beschränken. Nicht jede vorsätzliche unmittelbare Lebensgefährdung soll strafbar sein, sondern nur jene, welche das sittliche Empfinden schwer beleidigt (STOOSS, Thyrènes Präventionstheorie und der schwedische Strafgesetzentwurf, ZStrR 31/1918, S. 33; MAX WILLFRATT, Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB, ZStrR 84/1968, S. 261; MAX FRÖHLICH, Das allgemeine Lebensgefährdungsdelikt ..., Diss. BE 1944, S. 65). Gewissenlos ist eine Handlung dann, wenn sie allgemein vom Standpunkt der Ethik aus missbilligt werden muss (THORMANN/VON OVERBECK, N 6 zu Art. 129), mit dem öffentlichen Gewissen nicht zu vereinbaren ist (FRÖHLICH, op.cit., S. 89/90), den anerkannten Grundsätzen von Sitte und Moral zuwiderläuft (WILLFRATT, op.cit., S. 261 unten). Massgebend sind somit nicht das individuelle Gewissen bzw. die Sitten- und Moralvorstellungen des Täters im Zeitpunkt der Tat, sondern die allgemein anerkannten Grundsätze von Sitte und Moral. Zu entscheiden ist, ob das Verhalten des Täters, das eine unmittelbare Lebensgefährdung zur Folge hatte, angesichts des Tatmittels (siehe BGE 107 IV 166) und der Tatmotive (BGE 100 IV 218, BGE 94 IV 65 E. 4) unter Berücksichtigung der konkreten Tatsituation gemessen an den allgemein anerkannten Grundsätzen von Sitte und Moral als gewissenlos erscheint.
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b) Der Beschwerdegegner nahm die geladene Schusswaffe zur Hand, um damit seine Gattin, die ihn mit Vorwürfen betreffend anonyme Anrufe überhäufte, zu beeindrucken und auf diese Weise zur Ruhe zu bringen. Es ist an sich einfühlbar, dass der Beschwerdegegner, der unter dem Einfluss von Alkohol und Medikamenten stand, aus dem Schlaf gerissen worden war und sich schon seit einigen Tagen in einer Stresssituation befand, sich diese Vorwürfe seiner Ehefrau zu nächtlicher Stunde nicht anhören wollte; das Tatmotiv ist insoweit nicht sittlich zu missbilligen, allerdings auch nicht achtenswert. Das Tatmittel, die Behändigung einer geladenen Schusswaffe, mit welcher sich der physisch und psychisch BGE 114 IV, 103 (109)angeschlagene Beschwerdegegner in ein Handgemenge mit seiner Gattin einliess, ist aber gemessen an den allgemeinen Grundsätzen von Sitte und Moral derart krass sittenwidrig, dass das Verhalten des Beschwerdegegners auch unter Berücksichtigung des in der konkreten Tatsituation noch einfühlbaren Tatmotivs als gewissenlos im Sinne von Art. 129 StGB erscheint.
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c) Die Vorinstanz geht ebenfalls davon aus, dass eine Handlung dann im Sinne von Art. 129 StGB gewissenlos ist, wenn zwischen ihr und den "ethischen Wertmassstäben" eine "Diskrepanz" besteht. Der Begriff der Gewissenlosigkeit enthält ihres Erachtens, wie der Begriff der Zurechnungsfähigkeit, sowohl ein kognitives als auch ein voluntatives Element. Die Vorinstanz verneint im vorliegenden Fall die Gewissenlosigkeit im wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdegegner habe in seinem Zustand die Diskrepanz zwischen seiner Handlung und den ethischen Wertmassstäben nicht erkennen bzw. nicht entsprechend einer solchen Erkenntnis handeln können. Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Eine Handlung ist nach dem Gesagten gewissenlos, wenn sie angesichts des Tatmittels und des Tatmotivs unter Berücksichtigung der Tatsituation den allgemein anerkannten Grundsätzen von Sitte und Moral zuwiderläuft. Ob der Täter die Gewissenlosigkeit seiner Handlung erkennen bzw. dieser Erkenntnis gemäss handeln konnte, ist unerheblich. Die Situation des Täters ist lediglich insoweit von Bedeutung, als sie vom Richter bei der ethischen Bewertung der inkriminierten Handlung mitzuberücksichtigen ist. Erscheint dem Richter die Handlung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände, zu denen auch die Situation des Täters gehört, als ethisch verwerflich, dann ist die Gewissenlosigkeit gegeben, auch wenn der Täter aus irgendwelchen Gründen nicht fähig gewesen sein sollte, die ethische Verwerflichkeit seiner Handlung zu erkennen bzw. gemäss einer solchen Erkenntnis von der Handlung Abstand zu nehmen. Es genügt, dass der Täter die Umstände kannte, derentwegen die inkriminierte Handlung gemessen an den allgemein anerkannten Grundsätzen von Sitte und Moral als gewissenlos erscheint. Das war vorliegend der Fall; der Beschwerdegegner wusste, dass und zu welchem Zweck er eine geladene Schusswaffe zur Hand nahm, mit welcher er sich in eine Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau einliess.
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d) Die weitere Feststellung des Obergerichts, der Beschwerdegegner sei in seinem Zustand "nicht in der Lage (gewesen), das BGE 114 IV, 103 (110)Gefahrenpotential seines Revolvers und damit die Folge des Umstandes, dass er sich mit einer Waffe in ein Handgemenge einliess, zu erkennen", betrifft nicht die Gewissenlosigkeit, sondern die Frage, ob der Beschwerdegegner die im angefochtenen Entscheid bejahte unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB "wissentlich" geschaffen habe.
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e) Da der Beschwerdegegner somit im Sinne von Art. 129 StGB gewissenlos handelte, ist die Sache in Gutheissung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird zu prüfen haben, ob auch die übrigen Tatbestandsmerkmale von Art. 129 StGB erfüllt sind, und sich insbesondere mit der im angefochtenen Urteil nicht im einzelnen erörterten Frage befassen müssen, ob der Beschwerdegegner seine Ehefrau wissentlich in unmittelbare Lebensgefahr gebracht habe.
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