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Informationen zum Dokument  BGE 115 IV 148  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz ging davon aus, Fahrzeuge dürften nur in b ...
2. Nach Art. 59a Abs. 1 VRV ist der Halter verpflichtet, diejenig ...
3. Weiter ist die Frage zu prüfen, ob ein nicht rechtzeitig  ...
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33. Urteil des Kassationshofes vom 26. Mai 1989 i.S. B. gegen Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde)
 
 
Regeste
 
Art. 29 und 93 Ziff. 2 SVG, Art. 59a VRV, Art. 83a BAV; Abgaswartung, Pflichten des Fahrzeuglenkers.  
Nach Ablauf der Abgaswartungsfrist befindet sich ein Fahrzeug nur dann in vorschriftswidrigem Zustand (Art. 93 Ziff. 2 SVG), wenn es den massgebenden Bau- und Ausrüstungsvorschriften nicht (mehr) entspricht (E. 3).  
 
Sachverhalt
 
BGE 115 IV, 148 (148)Am 4. März 1988 lenkte B. den PW Fiat Uno ihres Vaters, als sie angehalten und kontrolliert wurde. Dabei stellte sich heraus, dass der letzte Abgastest vom 24. Februar 1987 datierte und somit ab 1. März 1988 nicht mehr gültig war. Der am 10. März 1988 durchgeführte Abgastest verlief ohne Beanstandungen.
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Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern verurteilte B. am 20. Oktober 1988 wegen Führens eines Fahrzeuges, das nicht den Vorschriften entsprach, zu Fr. 50.-- Busse.
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BGE 115 IV, 148 (149)B. führt Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.
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Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt in seiner Vernehmlassung Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Polizeiwesen sinngemäss für eine Gutheissung eintritt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
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Bereits der Verordnungstext bringt eine klare Trennung zwischen der Verantwortlichkeit des Halters und derjenigen des Lenkers zum Ausdruck. Diese Trennung entsprach dem Willen des Bundesrates, als er mit Verordnungsänderung vom 13. November 1985 die Abgaswartung einführte. Er beschränkte die Pflicht des Lenkers bewusst darauf, das Abgaswartungsdokument mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen. Dies zeigt sich auch in der systematischen Einordnung der neuen Bestimmung in die VRV. So ist die Abgaswartung nicht im Titel "1. Betriebssicherheit", der sich mit den Pflichten der Fahrzeugführer bezüglich des vorschriftsgemässen Zustandes des Fahrzeuges befasst, sondern für sich unter dem Titel "1.a Abgasemissionen. Abgaswartung des Fahrzeugs" geregelt.
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Die Vorinstanz lastete der Beschwerdeführerin als Lenkerin an, dass sie ein Fahrzeug führte, an dem die Abgaswartung nicht BGE 115 IV, 148 (150)fristgerecht durchgeführt worden war. Da diese Pflicht nach dem oben Gesagten lediglich dem Halter obliegt, widerspricht der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht.
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a) Nach Art. 93 Ziff. 2 SVG wird bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Diese Bestimmung bezieht sich auf Art. 29 SVG, wonach Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen; diese müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Gemäss Art. 85 Abs. 1 BAV gilt ein Fahrzeug auch dann als nicht vorschriftsgemäss, wenn dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile, inbegriffen Breite-, Geschwindigkeits- oder Landeszeichen, fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen und wenn dauernd oder zeitweilig untersagte Teile, wie Reifen mit Metallstiften, vorhanden sind oder bewilligungspflichtige ohne Bewilligung angebracht wurden.
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Daraus ergibt sich, dass sich ein Fahrzeug immer dann in vorschriftswidrigem Zustand (Art. 93 Ziff. 2 SVG) befindet, wenn das Fahrzeug den massgebenden Bau- und Ausrüstungsvorschriften nicht entspricht.
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b) Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, ein Fahrzeug, bei dem die Abgaswartung nicht fristgerecht durchgeführt worden sei, befinde sich mit Fristablauf in einem vorschriftswidrigen Zustand im Sinne von Art. 93 Ziff. 2 SVG.
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Dies trifft nicht zu. Auch nach Ablauf der Abgaswartungsfrist befindet sich das Fahrzeug nur dann in einem vorschriftswidrigen Zustand, wenn es den massgebenden Bau- und Ausrüstungsvorschriften nicht (mehr) entspricht. Dieser Zustand tritt aber nicht durch Fristablauf ein, sondern dadurch, dass z.B. ein abgasrelevanter Teil defekt wird. Aus Art. 83a BAV, der die bei der Abgaswartung vorgeschriebenen Arbeiten auflistet, ist denn auch ersichtlich, dass die Wartung nur, wenn dies notwendig ist, die Instandstellung oder den Ersatz der für die Abgasemissionen massgeblichen Teile beinhaltet. Ansonsten beschränkt sich die vorgeschriebene Abgaswartung auf die Kontrolle und Einstellung der für die BGE 115 IV, 148 (151)Abgasemissionen massgeblichen Teile sowie eine Abgasmessung im Leerlauf. Daher kann von einem vorschriftswidrigen Zustand des Fahrzeuges - trotz Versäumen der Wartungsfrist - von vornherein keine Rede sein, wenn die Überprüfung des Fahrzeuges ergibt, dass keine Instandstellungsarbeiten ausgeführt werden müssen.
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c) Die Vorinstanz stellte für den Kassationshof verbindlich fest (Art. 277bis Abs. 1 BStP), die am 10. März 1988 durchgeführte Abgaswartung habe zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben. Daraus ist zu schliessen, dass keine Instandstellungsarbeiten notwendig waren und sich das Fahrzeug somit im fraglichen Zeitpunkt in vorschriftsgemässem Zustand befand. Da aus den oben genannten Gründen vom Versäumen der Abgaswartungsfrist allein nicht auf den vorschriftswidrigen Zustand eines Fahrzeuges geschlossen werden kann, ist der objektive Tatbestand von Art. 93 Ziff. 2 erster Satz SVG vorliegend nicht erfüllt. Deshalb ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Beschwerdeführerin vom Führen eines Fahrzeugs in vorschriftswidrigem Zustand freispreche.
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