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Informationen zum Dokument  BGE 116 IV 31 - Pressefreiheit und Unschuldsvermutung  Materielle Begründung
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Zitiert selbst:
BGE 111 II 245 - Christl. Metallarbeiter-Verband
BGE 116 Ia 14 - Baragiola

Regeste
Sachverhalt
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Im Artikel des Beschwerdegegners - Haupt- und Untertitel wurde ...
2. Die inkriminierten Äusserungen sind ohne Zweifel geeignet ...
3. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Beschwerdegegner zu  ...
4. Die Vorinstanz lässt offen, ob der Beschwerdegegner den W ...
5. Zu prüfen bleibt, welche Anforderungen unter den vorliege ...
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server, A. Tschentscher  
 
8. Urteil des Kassationshofs vom 23. April 1990 i.S. Udo Proksch gegen X (Nichtigkeitsbeschwerde)
 
 
Regeste
 
Art. 173 StGB; Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Ehrverletzung durch Vorverurteilung in der Presse, Auswirkungen der Unschuldsvermutung auf Presseberichterstattungen über hängige Strafverfahren.  
Die Presse hat bei Berichterstattungen über hängige Strafverfahren der in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen. Daraus folgt insbesondere, dass bei der Schilderung einer nicht rechtskräftig beurteilten Straftat nur eine Formulierung zulässig sein kann, die hinreichend deutlich macht, dass es sich einstweilen nur um einen Verdacht handelt und die Entscheidung des zuständigen Strafgerichts noch offen ist. Dies ist bei der Auslegung von Art. 173 StGB, insbesondere von dessen Ziffer 2, zu berücksichtigen (E. 5a).  
 
Sachverhalt
 
BGE 116 IV, 31 (32)A.- Am 5. Juni 1986 veröffentlichte die Y-Zeitung einen von ihrem damaligen Chefredaktor X verfassten Artikel mit dem Titel "Lucona-Versicherungsskandal: Prokschs Schweizer Freunde" BGE 116 IV, 31 (33)und dem Untertitel "Versicherungsbetrug steuert auf Mordanklage zu". X schilderte darin den sogenannten "Lucona-Versicherungsskandal" und befasste sich insbesondere mit Schweizer Bürgern und Firmen, die darin verwickelt sind. Der Artikel enthielt zudem Äusserungen über Udo Proksch.
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B.- Am 4. September 1986 reichte Udo Proksch beim Bezirksgericht Zürich gegen X Klage wegen Ehrverletzung durch die Presse ein. Mit Urteil vom 16. Februar 1989 sprach das Bezirksgericht Zürich X indessen frei.
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C.- Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Freispruch mit Urteil vom 31. Oktober 1989.
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D.- Eine gegen dieses Urteil des Obergerichts von Proksch eingereichte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 22. März 1990 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.
4
E.- Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich erhebt Proksch auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Verurteilung des X an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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F.- Mit Vernehmlassung vom 20. April 1990 beantragt X die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. Eventualiter sei er zum Wahrheitsbeweis zuzulassen und die Sache zur Beurteilung des Wahrheitsbeweises an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
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"Die Mühlen der Justiz mahlen langsam. Vor allem, wenn es sich um internationale Rechtshilfe handelt. Aber aus den Zuckermillionen, die sich der Zuckerbäcker Udo Proksch mit einem der grössten Versicherungscoups in Europa bei der Bundesländer-Versicherung in Wien und bei der Helvetia Feuer in St. Gallen unter den Nagel reissen wollte, wird wohl nichts. Der Untergang der 'Lucona' im fernen Indischen Ozean mit der vermeintlichen, hochversicherten Fracht, einer 'wohlverpackten' Uranmühle, hat nicht nur Versicherungen und Gerichte in Österreich wachgerüttelt. Um Udo Proksch ziehen sich die Fäden nicht nur in Österreich enger, sondern auch die Beweise in der Schweiz werden immer drückender, denn nun BGE 116 IV, 31 (34) stehen auch seine Freunde in Sursee und in Sense in Tafers (Fribourg) vor den Gerichtsschranken ..."
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"Aus den Äusserungen der 'Produktions'- und Augenzeugen des Untergangs lässt sich unschwer der Schluss ziehen, dass es vor den Gerichte(n) schon lange nicht mehr einfach um einen handfesten Versicherungsbetrug geht, sondern weit mehr um einen sich immer deutlicher abzeichnenden Verdacht auf Mord, denn schliesslich kamen beim Schiffsuntergang sechs Personen nicht grundlos ums Leben."
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Das Obergericht lässt offen, ob und inwieweit sich der Beschwerdegegner unter den gegebenen Voraussetzungen auf den Wahrheitsbeweis berufen könne, da er jedenfalls den Gutglaubensbeweis erbracht habe. In diesem Zusammenhang führt es aus:
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"Anfangs Januar 1977 hatte die schweizerische Z. AG in Chioggia eine als 'Uranerz-Aufbereitungsanlage' deklarierte Fracht zum Transport nach Hongkong verladen. Die Fracht war für 31 Mio. Schweizerfranken bei der Österreichischen Bundesländer-Versicherung versichert. Beim Versicherungsabschluss war der Ankläger für die Z. AG aufgetreten. Transportiert wurde die Fracht auf der eigens dafür gecharterten 'Lucona'. Diese sank am 23. Januar 1977 in der Nähe der Malediven innert nicht einmal zwei Minuten, wobei sechs Seeleute ihr Leben verloren. In der Folge kam der Verdacht auf, die 'Lucona' habe lediglich wertlosen Schrott geladen gehabt, weshalb die Versicherungssumme bis heute nicht ausbezahlt wurde. Der Ankläger wurde erst am 15. Februar 1985 verhaftet und bereits am 28. Februar 1985 wieder auf freien Fuss gesetzt. Weil hohe und höchste österreichische Politiker und Regierungsangehörige dabei Einfluss auf die Justiz genommen hatten, wurde später ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss eingesetzt. Dessen Ermittlungen führten zum Rücktritt des damaligen Aussenministers und späteren Parlamentspräsidenten sowie des Innenministers, weil sie auf offenbar unakzeptable Weise auf das Verfahren eingewirkt hatten. Glaubt man den Ausführungen des österreichischen Recherchier-Journalisten Hans Pretterebner, so wurde der in die Schweiz reichende Ableger der Untersuchung im Kanton Freiburg (offenbar wegen Überforderung) verschleppt. 'Kurzfristig ein wenig in Bewegung' sei die Untersuchung erst gekommen, als sich der Angeklagte X des Falles 'Lucona' anzunehmen begonnen habe (...). Tatsache ist, dass die Anklagekammer des Kantonsgerichtes Freiburg ... und eine Mittäterin erst BGE 116 IV, 31 (35)am 23. Juni 1989 dem Kriminalgericht des Sensebezirks zur Aburteilung überwiesen hat."
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Die Vorinstanz geht also davon aus, dass notwendige Erhebungen der zuständigen Justizbehörden, sei es wegen politischem Protektionismus, sei es wegen Überforderung, nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen wurden, und sie hält dafür, bei der Beurteilung, ob der Beschwerdegegner die nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen habe, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu prüfen, sei der Wächterfunktion der Presse Rechnung zu tragen. Für die Details des Gutglaubensbeweises verweist sie auf die einlässliche Begründung des Bezirksgerichtes.
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a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe bei der Frage der Zulassung des Beschwerdegegners zu den Entlastungsbeweisen und bei der Festsetzung der Anforderungen an dessen Sorgfaltspflicht dem Wächteramt der Presse zuviel Gewicht beigemessen. Die Medien vermöchten ihr Wächteramt auch dann auszuüben, wenn sie darauf verzichteten, Verdächtige so darzustellen, als seien sie bereits überführt. Würde anders entschieden, bestünde die Gefahr voller Ehrverletzungsfreiheit und vor allem der Freiheit zur Vorverurteilung. Im vorliegenden Fall hätte der Beschwerdegegner zur Vermeidung des Eindrucks einer Vorverurteilung zumindest auch darstellen müssen, dass angesichts der einzigen gerichtlich aufgenommenen Sachverhaltsschilderungen, die unmittelbar nach der Havarie der "Lucona" erfolgt seien, zumindest erhebliche Zweifel an der Theorie bestünden, das Schiff sei vom Beschwerdeführer gesprengt worden; der Kapitän und dessen Ehefrau sowie der erste Offizier hätten eine Explosion praktisch ausgeschlossen, und dies sei dem Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Abfassung seines Artikels bekannt gewesen.
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Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Unschuldsvermutung, die insbesondere auch durch eine Pressekampagne verletzt werden könne. Zu den erforderlichen positiven Massnahmen des Staates gegen eine solche Verletzung der Unschuldsvermutung gehöre, BGE 116 IV, 31 (36)dass die Gerichte bei der Prüfung der Zulässigkeit des Entlastungsbeweises und der Erfüllung der Sorgfaltspflicht der Schwere der möglichen Verletzung durch die Presseäusserung im Falle eines Freispruchs Rechnung trügen. Im übrigen könnten derartige Pressekampagnen auch eine verheerende Wirkung auf den Richter haben.
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Im inkriminierten Artikel sei gegen diese Prinzipien in schwerer Weise verstossen worden: Der Beschwerdegegner habe den schweren Versicherungsbetrug als Gewissheit und die Mordthese als gewissermassen unausweichlich dargestellt, vor allem aufgrund des Satzes, der Beschwerdeführer stehe im Zentrum undurchsichtiger Geschäfte, bei denen es "nicht mehr einfach um einen handfesten Versicherungsbetrug geht, sondern weit mehr um einen sich immer deutlicher abzeichnenden Verdacht auf Mord, denn schliesslich kamen beim Schiffsuntergang sechs Personen nicht grundlos ums Leben".
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Diese Formulierung gehe zu weit. Der Leser müsse den Eindruck gewinnen, der Beschwerdeführer sei des Versicherungsbetruges praktisch überführt und überdies ohne jeden vernünftigen Zweifel auch des sechsfachen Mordes schuldig. Die dem Beschwerdegegner bekannten Zweifel an der Sprengstoffexplosion seien demgegenüber überhaupt nicht zur Darstellung gelangt. Anstelle eines Rätsels, das der Unschuldsvermutung noch Raum gelassen hätte, sei dem Publikum eine Lösung präsentiert worden, welche die Täterschaft und die Schuld des Beschwerdeführers voraussetze. Dass nebenbei davon gesprochen werde, die Gerichte müssten noch tätig werden, ändere daran nichts, weil dies den beschriebenen Eindruck nicht aufzuheben vermöge.
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Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass aufgrund der Akten auch andere Gründe als ein Verbrechen für den Untergang der "Lucona" in Betracht kämen. Im übrigen unterstreicht er, dass er die Ehrverletzung nicht darin sehe, dass ihm gegenüber der Verdacht des Versicherungsbetruges und des sechsfachen Mordes geäussert werde; er wisse, dass er einstweilen mit diesem Verdacht leben müsse. Die Ehrverletzung bestehe vielmehr in der Äusserung des Verdachts in der Weise, dass dieser bereits zur Gewissheit geworden sei.
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b) Der Beschwerdeführer macht im weiteren geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie den Beschwerdegegner zum Entlastungsbeweis zugelassen habe. Gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB dürfe zu diesem Beweis nicht zugelassen werden, wer BGE 116 IV, 31 (37)Äusserungen ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie ohne begründete Veranlassung gemacht habe. Der Begriff der Äusserung im Sinne von Art. 173 Ziff. 3 StGB beziehe sich auch auf das, was gewissermassen zwischen den Zeilen stehe. Überdies sei entgegen Lehre und Praxis der Entlastungsbeweis nicht nur beim kumulativen Vorliegen der negativen Voraussetzungen ausgeschlossen. Die Vorinstanz habe im übrigen das öffentliche Interesse zu Unrecht bejaht; denn ob dieses gegeben sei, beurteile sich nicht nach dem gesamten Inhalt eines Artikels, sondern es müsse sich allein auf jenen Aspekt eines Artikels beziehen, der vom Betroffenen als ehrenrührig empfunden worden sei. Dies sei hier die Darstellung, welche es praktisch ausschliesse, dass als Ursache für den Untergang der "Lucona" etwas anderes als ein vom Beschwerdeführer geplanter und durchgeführter handfester Versicherungsbetrug in Frage komme. Ein öffentliches Interesse könne nur daran bestehen, einen Versicherungsbetrug als eine mögliche Lösung des "Lucona-Rätsels" darzustellen. Hingegen sei das öffentliche Interesse zu verneinen für einen Artikel, der den Beschwerdeführer als praktisch überführten Täter hinstelle. Weil die Vorinstanz hier nicht richtig differenziert habe, habe sie Bundesrecht verletzt.
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c) Nach Auffassung des Beschwerdeführers wäre überdies der Entlastungsbeweis keineswegs erbracht. Der Gutglaubensbeweis müsse scheitern, weil es kein legitimes Interesse gebe, den Beschwerdeführer vor dem Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils eines zuständigen Gerichts als praktisch feststehenden Täter eines gigantischen Versicherungsbetruges und eines sechsfachen Mordes zu bezeichnen. Jedenfalls hätten die Anforderungen an den Sorgfaltsbeweis wesentlich höher geschraubt werden müssen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf den hohen Verbreitungsgrad einer Zeitung.
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Die Zulässigkeit des Entlastungsbeweises ist geregelt in Art. 173 Ziff. 3 StGB. Dabei besteht Einigkeit, dass die Formulierung dieser Bestimmung missglückt ist (LIONEL FREI, Der Entlastungsbeweis bei übler Nachrede und Beschimpfung, Bern 1976, 66 ff., 67; SCHUBARTH, Kommentar Strafrecht, Bd. 3, Art. 173 N 66 ff.). Denn das Gesetz sagt nicht positiv, wann der Entlastungsbeweis zulässig ist; zudem ist die Verwendung doppelter Negationen in Art. 173 Ziff. 3 StGB dem Verständnis der Vorschrift abträglich.
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BGE 116 IV, 31 (38)Nach der Rechtsprechung, die grundsätzlich von der Doktrin gebilligt wird, kommt ein Ausschluss vom Entlastungsbeweis nur dann in Betracht, wenn kumulativ die beiden vom Gesetz genannten Kriterien gegeben sind (BGE 82 IV 96; ebenso BGE 101 IV 294, BGE 98 IV 95, BGE 89 IV 191; STRATENWERTH, BT I S. 130; SCHUBARTH, Art. 173 N 67 ff.; TRECHSEL, Kurzkommentar Art. 173 N 15). Diese beiden kumulativen Voraussetzungen für den Ausschluss des Entlastungsbeweises sind einerseits das Fehlen einer begründeten Veranlassung und andererseits die überwiegende Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen. Dabei darf weder aus dem Fehlen einer begründeten Veranlassung auf die genannte Absicht geschlossen werden noch umgekehrt aus dem Vorliegen einer üblen Absicht auf das Fehlen einer begründeten Veranlassung.
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An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass sie vom Wortlaut des deutschen Gesetzestextes ohne weiteres gedeckt ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers drängt sich eine Praxisänderung auch nicht im Blick auf die romanischen Gesetzestexte auf. Es ist nicht ersichtlich, weshalb gestützt auf diese Texte bei Vorliegen eines animus iniurandi der Entlastungsbeweis auch dann unzulässig sein soll, wenn der Täter im öffentlichen Interesse gehandelt hat. Im übrigen beschlägt die Frage, ob der Beschwerdegegner mit der Darstellung der Verdachtsgründe gegen den Beschwerdeführer zu weit gegangen ist, indem er, wie der Beschwerdeführer behauptet, von einer praktisch sicher feststehenden Täterschaft in bezug auf Versicherungsbetrug und sechsfachen Mord ausgegangen ist, nicht die Frage der Zulässigkeit des Entlastungsbeweises, sondern die nachstehend zu prüfende Frage, ob und inwieweit eine derartige Darstellung in der Presse ohne rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers vom Entlastungsbeweis gedeckt sein kann. Bei der Anwendung von Art. 173 Ziff. 1-3 StGB ist ohnehin zu berücksichtigen, dass diese drei Ziffern in einem wechselseitigen Zusammenhang stehen. So dürfen die Anforderungen an den Entlastungsbeweis dann höher geschraubt werden, wenn es sich um einen Grenzfall der Zulässigkeit zum Entlastungsbeweis handelt. Entsprechend wird die Frage, ob der Beschwerdegegner im Hinblick darauf, dass gegen den Beschwerdeführer bis heute keine strafrechtliche Verurteilung wegen der "Lucona-Vorgänge" vorliegt, zu grösserer Zurückhaltung verpflichtet war, eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung des Entlastungsbeweises spielen.
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BGE 116 IV, 31 (39)4. Die Vorinstanz lässt offen, ob der Beschwerdegegner den Wahrheitsbeweis erbracht hat. Es erübrigt sich deshalb, auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzutreten. Angemerkt sei immerhin, dass es im Hinblick auf die Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK) gute Gründe für die Rechtsprechung gibt, der Beweis für die Richtigkeit der Behauptung, jemand habe ein Delikt begangen, könne prinzipiell nur durch eine entsprechende Verurteilung erbracht werden (BGE 106 IV 115 ff.). Ob und inwieweit von diesem Prinzip Ausnahmen zu machen sind, etwa wenn ein Strafverfahren zufolge Verjährung nicht durchgeführt werden kann (so BGE 109 IV 36 ff.), braucht vorliegend nicht erörtert zu werden. Festzuhalten ist aber, dass das öffentliche Interesse an der Aufdeckung von Missständen, worauf sich der Beschwerdegegner beruft, auch mit der Nennung von Verdachtsmomenten befriedigt werden kann (vgl. E. 5c hiernach).
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a) Gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK wird bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.
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aa) Gerade die jüngste Zeit hat gezeigt, dass Presseveröffentlichungen, die auf der vorgefassten Meinung der Schuld eines einstweilen bloss Beschuldigten beruhen, einerseits eine falsche Erwartungshaltung der Öffentlichkeit und damit die Gefahr eines unerwünschten indirekten Drucks auf die verantwortlichen Justizbehörden bewirken können (BGE 116 Ia 22 E. 7, sowie nicht publiziertes Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 18.12.1985 i.S. K. R. E. 4, ferner die Sendung des deutschschweizer Fernsehens am Vorabend der Urteilsberatung im sogenannten Kopp-Prozess) und andererseits stets mit der Gefahr einer Vorverurteilung verbunden sind, die einen nachträglichen Freispruch durch die Justiz, der prinzipiell immer als eine Möglichkeit in Rechnung zu stellen ist, illusorisch zu machen droht. Daraus folgt, dass dem Grundgedanken der Unschuldsvermutung bei Pressedarstellungen BGE 116 IV, 31 (40)über hängige Strafverfahren prinzipiell Rechnung zu tragen ist. Ob man dies direkt aus Art. 6 Ziff. 2 EMRK herleitet oder im Sinne der Lehre von der indirekten Drittwirkung annimmt, dass es sich bei der Unschuldsvermutung wie bei anderen Grundrechten um fundamentale Wertprinzipien handelt, die prinzipiell überall, gegebenenfalls modifiziert im Hinblick auf die Umstände des jeweiligen Regelungsbereiches, Geltung haben müssen (vgl. BGE 111 II 255, zustimmend KÖLZ, ZBJV 1987, 351), oder ob man den Gesichtspunkt der Unschuldsvermutung bei der Konkretisierung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Beschuldigten heranzieht (vgl. dazu SCHUBARTH, Zur Tragweite des Grundsatzes der Unschuldsvermutung, Basel 1978 S. 12; EBERHARD SCHMIDT, Justiz und Publizistik, Tübingen 1968 S. 55), kann im vorliegenden Zusammenhang offenbleiben: Würde der Grundgedanke der Unschuldsvermutung bei der Beurteilung von Presseveröffentlichungen nicht berücksichtigt, könnte die Unschuldsvermutung in Fällen, die Gegenstand eines grösseren publizistischen Interesses sind, faktisch aus den Angeln gehoben werden. Deshalb wird die Auffassung vertreten, eine indirekte Drittwirkung sei auch bei Art. 6 Ziff. 2 EMRK zu beachten. In Verbindung mit Art. 8 EMRK, welcher das Privatleben und damit das Persönlichkeitsrecht schützt, ergebe sich die Verpflichtung des Staates, zivilrechtliche Möglichkeiten zum Schutz gegen Presseveröffentlichungen zur Verfügung zu stellen, die es dem einzelnen ermöglichen, Vorverurteilungen in der Presse abzuwehren (FROWEIN, Zur Bedeutung der Unschuldsvermutung in Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention, Festschrift für Hans Huber, Bern 1981, S. 553 ff.). Es rechtfertige sich, aus dem Prinzip der Unschuldsvermutung ein Gebot gegenüber dem Staat abzuleiten, durch positive Massnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Presse bei der Berichterstattung über anhängige Strafverfahren sich in den Grenzen der gebotenen Sachlichkeit halte (FROWEIN/PEUKERT, EMRK-Kommentar 1985, Art. 6 N 114; vgl. auch TRECHSEL, SJZ 1981, S. 335 und HAUSER, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts S. 90).
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Aus diesen Gründen ist bei der Auslegung von Art. 173 StGB, insbesondere von dessen Ziff. 2, dem Grundgedanken der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen.
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bb) Aus dem Prinzip der Unschuldsvermutung folgt zunächst, dass eine identifizierende Kriminalberichterstattung jedenfalls so lange unzulässig ist, als dem jeweiligen legitimen Informationsbedürfnis BGE 116 IV, 31 (41)auch mit einer Berichterstattung ohne Namensnennung Rechnung getragen werden kann (vgl. auch die Hinweise zu dieser Problematik in BGE 112 Ib 451 f., wo im Zusammenhang mit einer von der Polizei durchgeführten Pressekonferenz, die bereits aus formellen Gründen illegal war, die Frage offenbleiben konnte, inwieweit und unter welchen besonderen Voraussetzungen an einer Pressekonferenz Informationen über konkrete Beschuldigte abgegeben werden dürfen). Ebenso ergibt sich aus der Unschuldsvermutung, dass - entgegen einer Tendenz in gewissen Medien - eine zurückhaltende Ausdrucksweise am Platze ist (vgl. KLAUS MARXEN, Medienfreiheit und Unschuldsvermutung, Goltdammers Archiv 1980, S. 365 ff., 380).
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Andererseits ist einzuräumen, dass bei der Berichterstattung über hängige Strafverfahren der besonderen Aufgabe der Presse Rechnung zu tragen ist, wenn etwa im konkreten Fall zu befürchten ist, die Strafverfolgung werde beispielsweise wegen politischen Einflüssen oder wegen Überforderung der Strafverfolgungsbehörden nicht mit dem nötigen Druck durchgeführt. Im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung von Art. 173 StGB ist allen, teilweise konfligierenden verfassungsrechtlichen Wertgesichtspunkten - Pressefreiheit, Wächteramt der Presse; Persönlichkeitsschutz, Unschuldsvermutung - Rechnung zu tragen (vgl. PETER SALADIN, Grundrechte im Wandel, 3. A., Bern 1982, 62; SCHUBARTH, Art. 173 N 98).
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b) Vorliegend ist aufgrund der Feststellungen im angefochtenen Urteil, das insoweit teilweise auf das erstinstanzliche Urteil verweist, von folgendem auszugehen: Gegen den Beschwerdeführer liegen erhebliche Verdachtsgründe bezüglich Versicherungsbetrug und gegebenenfalls auch Mord vor. Der Beschwerdeführer räumt denn auch ein, dass er einstweilen mit diesem Verdacht leben muss. Wie die Vorinstanz verbindlich feststellt, sind die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden in Österreich aber verschiedentlich durch politische Instanzen beeinträchtigt worden; das im Kanton Freiburg durchgeführte Strafverfahren, welches in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Hauptverfahren in Österreich steht, hat sich seinerseits offenbar wegen Überforderung der zuständigen Strafverfolgungsinstanzen verzögert. Daraus folgt, dass eine Berichterstattung über den "Lucona-Komplex", den im Zusammenhang damit auftauchenden Verdacht des Versicherungsbetruges und - da beim Untergang der "Lucona" auch sechs Seeleute umgekommen sind - sogar des Mordverdachts zulässig war. Wieweit BGE 116 IV, 31 (42)es überdies anging, einzelne Beschuldigte, insbesondere den Beschwerdeführer, in diesem Zusammenhang mit Namen zu nennen, kann offenbleiben, da sich der Beschwerdeführer gegen eine identifizierende Berichterstattung nicht wehrt. Zu prüfen bleibt somit einzig, ob der Beschwerdegegner mit der Art und Weise, wie er die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Beschuldigungen darstellt, zu weit gegangen ist. Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass der Untertitel des inkriminierten Artikels: "Versicherungsbetrug steuert auf Mordanklage" in bezug auf den Versicherungsbetrug in keiner Weise den Vorbehalt macht, dass es sich auch insoweit einzig um einen Verdacht handelt. Der Versicherungsbetrug wird in diesem Untertitel als feststehend hingestellt, und aus dem Textzusammenhang ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einer der Hauptbeteiligten an diesem Versicherungsbetrug sein soll. Auch im Schlussabsatz wird in bezug auf den Versicherungsbetrug kein Vorbehalt in der Hinsicht gemacht, es handle sich insoweit bloss um einen Verdacht; vielmehr ist die Rede von einem "handfesten Versicherungsbetrug". Auch wenn bei einer sorgfältigen Lektüre des ganzen, beinahe eine Seite umfassenden Textes erkennbar wird, dass noch kein rechtskräftiges Strafurteil in bezug auf den Versicherungsbetrug vorliegt, ist der Beschwerdegegner mit dieser Darstellung zu weit gegangen. Denn zum einen wird der Leser, der sich nicht die Mühe nimmt oder nicht die Zeit dafür hat, den Artikel in allen Einzelheiten sehr genau durchzulesen, bereits durch den Untertitel irregeführt. Zum andern ergibt sich aus dem Prinzip der Unschuldsvermutung, dass auch im Rahmen eines grösseren Artikels stets, d.h. an jeder Stelle, wo der Verdacht einer Straftat erwähnt wird, nur eine Formulierung zulässig sein kann, die hinreichend deutlich macht, dass es sich einstweilen nur um einen Verdacht handelt und dass eine abweichende Entscheidung des zuständigen Strafgerichtes durchaus noch offen ist. In casu hätte deutlich werden müssen, dass es sich beim Untergang der "Lucona" um ein Rätsel handelt, für das die Lösung noch nicht gefunden ist, und die Antwort der dafür zuständigen Justiz noch aussteht. Hinzuweisen wäre auch darauf gewesen, dass auch andere Umstände als ein Verbrechen zum Untergang der "Lucona" geführt haben könnten. Es ist nämlich nicht zu verkennen, dass auch dann, wenn man die zahlreichen Verdachtsmomente, wie sie insbesondere das Bezirksgericht im vorliegenden Verfahren aufgelistet hat, berücksichtigt, im Zusammenhang mit dem Untergang des Schiffes noch verschiedene Fragen ungeklärt sind. Auch die BGE 116 IV, 31 (43)subjektive Überzeugung eines Journalisten, man müsse vom Beweis einer Straftat ausgehen, darf nicht dazu führen, dass es zu einer entsprechenden Vorverurteilung in einem Presseartikel kommt. Im Rahmen einer objektiven Berichterstattung - insbesondere bei einem derart ausführlichen Artikel wie hier - darf man erwarten, dass Gegengesichtspunkte ausdrücklich genannt werden.
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Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, der Beschwerdegegner sei auch in bezug auf den Mordvorwurf zu weit gegangen. Hiezu ist zu bemerken, dass im Zentrum des Artikels die Frage des Versicherungsbetruges steht. Im Untertitel wird nur festgehalten, der Versicherungsbetrug steuere auf Mordanklage zu, und im letzten Absatz mit dem Zwischentitel "der Mordschatten" ist lediglich die Rede von einem "sich immer deutlicher abzeichnenden Verdacht auf Mord, denn schliesslich kamen beim Schiffsuntergang sechs Personen nicht grundlos ums Leben". Diese Formulierung ist nicht zu beanstanden. Hier wird genügend deutlich, dass die Frage eines Mordes noch offen ist. Dass die Äusserung im Zusammenhang mit dem behaupteten handfesten Versicherungsbetrug gemacht wird, ändert daran nichts; ebensowenig die Formulierung, die sechs Personen seien nicht grundlos ums Leben gekommen. Im Gegenteil: Indem der Beschwerdegegner in bezug auf den "handfesten Versicherungsbetrug" keinerlei Vorbehalte macht, jedoch ausdrücklich nur vom Verdacht des Mordes spricht, wird beim Leser der Eindruck verstärkt, dass der Versicherungsbetrug als sicher hinzunehmen ist, das Ergebnis des Strafverfahrens wegen Mordes aber noch aussteht.
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c) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdegegner in bezug auf den Vorwurf des Mordverdachtes eine Darstellung gewählt hat, die mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung zu vereinbaren ist. Dass er insoweit den Gutglaubensbeweis erbracht hat, wird mit der Beschwerde nicht in Frage gestellt.
34
In bezug auf seine Behauptung des Versicherungsbetruges ist der Beschwerdegegner hingegen, wie dargelegt, zu weit gegangen. Er hat eine Vorverurteilung vorgenommen, was aufgrund des prinzipiell immer offenen Ausgangs eines Strafverfahrens nicht angeht. Er kann sich insoweit auch nicht auf das Wächteramt der Presse berufen. Ein Aufrütteln der Öffentlichkeit gegen eine zu grosse Lethargie der Strafverfolgungsbehörden oder gegen eine politische Behinderung des Strafverfahrens hätte auch erreicht werden können, BGE 116 IV, 31 (44)ohne dass deswegen der Versicherungsbetrug als feststehend hätte dargestellt werden müssen. Da auch die Vorinstanz davon ausgeht, dass der Beschwerdegegner nur den guten Glauben in bezug auf den Verdacht des Versicherungsbetruges bewiesen hat, ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen. Wenn sie den Entlastungsbeweis als erbracht betrachtete, verletzte sie Bundesrecht.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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Die Nichtigkeitsbeschwerde wird, soweit auf sie eingetreten werden kann, teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichtes vom 31. Oktober 1989 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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