BGE 129 IV 6 - AKW - Blockade Greenpeace | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server, A. Tschentscher | |||
2. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. X. und Mitb. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Nichtigkeitsbeschwerde) |
6S.118/2002 vom 25. September 2002 | |
Regeste |
Art. 181 StGB (Nötigung); Art. 32-34 StGB (Rechtfertigungsgründe); Wahrnehmung berechtigter Interessen; Art. 20 StGB (Verbotsirrtum); Art. 48 Ziff. 2, Art. 63 StGB (Strafzumessung). |
Prüfung der Rechtfertigungsgründe der Wahrnehmung berechtigter Interessen, der Notstandshilfe, der Putativnotwehr und der Gesetzespflicht (E. 3). Rechtswidrigkeit der Nötigung (E. 3.4-3.7). |
Voraussetzung für den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen ist grundsätzlich, dass zuvor der Rechtsweg mit legalen Mitteln beschritten und ausgeschöpft worden ist. Die inkriminierte Handlung muss ein zum Erreichen des angestrebten berechtigten Ziels notwendiges und angemessenes Mittel darstellen und offenkundig weniger schwer wiegen als die Interessen, die der Täter zu wahren sucht. Dies gilt auch, wenn vermeintliche Missstände öffentlich gemacht werden sollen (E. 3.3). |
Verbotsirrtum (E. 4). |
Substanziierungsanforderungen der Nichtigkeitsbeschwerde (E. 5). |
Strafzumessung (E. 6). | |
Sachverhalt | |
A.- 37 Angeklagten wird die Teilnahme an "Greenpeace"-Protestaktionen gegen den Transport von nuklearen Brennelementen zum Zwecke der Wiederaufbereitung vorgeworfen. Die Aktivisten haben sich (vom 9.-20. März 1997, am 17. November 1997 bzw. am 29. März 1998) in jeweils unterschiedlichen personellen Zusammensetzungen an Blockaden der Zufahrten bzw. Werksgeleise zu den Kernkraftwerken Beznau, Gösgen und Leibstadt sowie an weiteren Störaktionen beteiligt. Das Bezirksamt Zurzach fällte am 13. bzw. 14. Dezember 1999 Strafbefehle gegen sie aus (nach Massgabe ihrer jeweiligen Beteiligung wegen Nötigung, versuchter Nötigung, Hinderung einer Amtshandlung, Sachbeschädigung bzw. Hausfriedensbruchs), und es verfügte Bussen zwischen Fr. 500.- und Fr. 2'000.-.
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B.- Auf Einsprache der Gebüssten hin sprach das Bezirksgericht Zurzach am 3. Mai 2000 zwei Angeklagte der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig, ein Angeklagter wurde wegen versuchter Nötigung, Hinderung einer Amtshandlung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch verurteilt, ein weiterer wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, sieben Angeklagte wegen versuchter Nötigung und Hinderung einer Amtshandlung, sowie 26 Angeklagte wegen Nötigung. In einzelnen Anklagepunkten erfolgte ein Freispruch. Das Bezirksgericht sprach gegen die Verurteilten Bussen zwischen Fr. 400.- und Fr. 1'700.- aus.
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C.- Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zurzach erhoben die 37 Verurteilten Berufung. Mit Entscheid vom 23. Mai 2001 hiess das Obergericht (2. Strafkammer) des Kantons Aargau die Berufung von Y. teilweise gut. Es sprach ihn von der Anklage der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung frei und verurteilte ihn wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung zu einer Busse von Fr. 1'500.-. Im Übrigen wurden die Berufungen abgewiesen.
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D.- Die Verurteilten beantragen mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: | |
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2.1 Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 119 IV 301 E. 2a S. 305 mit Hinweisen).
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Als geschütztes Rechtsgut von Art. 181 StGB gilt nach der Bundesgerichtspraxis die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 108 IV 165 E. 3 S. 167; BGE 106 IV 125 E. 2a S. 128). Ein Teil der Lehre betont, dass Art. 181 StGB die "rechtlich garantierte" Freiheit gewährleiste (vgl. JIRI EHRLICH, Der "sozialwidrige Zwang" als tatbestandsmässige Nötigung gemäss Art. 181 StGB, Diss. Bern 1984, S. 7 ff.; JÖRG REHBERG/NIKLAUS SCHMID, Strafrecht III: Delikte gegen den Einzelnen, 7. Aufl., Zürich 1997, S. 339; MARTIN SCHUBARTH, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Bd. 3, Bern 1984, N. 1 zu Art. 181 StGB; STEFAN TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 1 zu Art. 181 StGB). Einzelne Autoren vertreten die Auffassung, Art. 181 StGB schütze (nur) "zentrale, wesentliche oder wichtige, insbesondere das Individuum betreffende Werte" bzw. "grundrechtlich geschützte Handlungen" (JONAS PETER WEBER/RENÉ WIEDERKEHR, Ende der Blockade bei der Nötigung?, in: recht 19/2001 S. 214 ff., 219, 223, mit Hinweis auf ARNDT SINN, Die Nötigung im System des heutigen Strafrechts, Baden-Baden 2000, S. 55 f.). Die Beschwerdeführer leiten daraus ab, dass nur die rechtmässige Ausübung von Handlungsfreiheit strafrechtlich geschützt sei, weshalb Zwangsmassnahmen gegen strafbares oder illegales Verhalten grundsätzlich nicht tatbestandsmässig seien.
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2.2 In BGE 107 IV 113 E. 3b S. 116 hat das Bundesgericht die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" als "gefährlich weit" bezeichnet. Sie müsse aus rechtsstaatlichen Gründen einschränkend ausgelegt werden. Die 5-10 Minuten dauernde (politisch motivierte) Weigerung einer 20-köpfigen Studentendelegation, das Sitzungszimmer für eine Fakultätssitzung zu räumen, beurteilte der Kassationshof als nicht tatbestandsmässig (BGE 107 IV 113 E. 3c S. 117). Als Nötigung gilt hingegen die massive akustische Verhinderung eines öffentlichen Vortrages durch organisiertes und mit Megaphon unterstütztes "Niederschreien" (BGE 101 IV 167 E. 2b S. 170). Ebenso hat das Bundesgericht die Bildung eines "Menschenteppichs" durch 24 Demonstranten vor dem Zugang zur militärischen Ausstellung "W 81" auf dem Gelände der Winterthurer Eulachhalle als Nötigung qualifiziert. Die politische Aktion (bei der Transparente mit der Aufschrift "Wer über uns geht, geht auch über Leichen" aufgestellt wurden) verhinderte während ca. 15 Minuten die Wegfahrt eines Motorfahrzeuges und behinderte den Zugang zur Ausstellung für Fussgänger (BGE 108 IV 165; vgl. dazu kritisch NICCOLÒ RASELLI, Menschenteppich: Grundrecht oder Nötigung?, in: Plädoyer 1990 6 S. 44 ff.; MARC SPESCHA, Rechtsbruch und sozialer Wandel. Über Ursachen und Wirkungen demonstrativer Normverletzungen im sozialen Konflikt und in gesellschaftlichen Veränderungsprozessen, Diss. Zürich 1988, S. 187 ff., 202 ff.; derselbe, Nötigung gemäss Art. 181 StGB - Maulkorb für Politisches?, in: Plädoyer 1994 6 S. 30 ff.). Am 21. Januar 1991 demonstrierten drei Personen an einem Bahnübergang in Winterthur mit einem Transparent gegen den Golfkrieg. Zur Unterstützung ihrer Aktion sabotierten sie den Bahnschranken-Mechanismus, indem sie den Rotor verstopften und mit Schnellleim verklebten und die Bahnschranke mit Ketten blockierten. Durch die Aktion wurde der Strassenverkehr für 10 Minuten unterbunden. Auch in diesem Fall erkannte das Bundesgericht auf Nötigung (BGE 119 IV 301 E. 3b-d S. 306-309).
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2.4 Gemäss den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz haben 29 der beschwerdeführenden Personen am 9. März 1997 die Zufahrtsgeleise des Kernkraftwerks (KKW) Beznau blockiert. Sie besetzten die Gleise, einige Personen ketteten sich mit Handschellen an diese an, und sie errichteten einen improvisierten Turm. In Missachtung des gleichentags erlassenen polizeilichen Räumungsbefehls wurde die Blockade fortgesetzt und erst am 20. März 1997 nach einem Polizeieinsatz beendet. Durch die Blockade wurden die Betreiber des KKW Beznau am Abtransport von nuklearen Brennelementen gehindert. Am 17. November 1997 kettete sich der Beschwerdeführer Y. an eine Schiene des Werkgeleises zum KKW Gösgen an, im Wissen, dass ein Transport von Brennelementen unmittelbar bevorstand. Das beladene Spezialfahrzeug wurde durch fünf Umweltaktivisten, darunter Y., an der Wegfahrt gehindert. Die Aktion wurde von Y. in der Folge abgebrochen, weil es sehr kalt war und er sich schlecht fühlte. Am 29. März 1998 ketteten sich "Greenpeace"-Aktivisten in neuer Zusammensetzung mittels Bügelschlössern und Handschellen an die Zufahrtsgeleise zum KKW Leibstadt, um den Abtransport von Brennstäben zur Wiederaufbereitung mittels "Castor"-Bahnwagen zu verhindern. Da die Blockade jedoch keinen Erfolg hatte, erkannten die kantonalen Instanzen in diesem Anklagepunkt auf versuchte Nötigung.
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Es bleibt zu prüfen, ob das Vorbringen, die Beschwerdeführer seien gegen rechtswidriges Verhalten der Kernkraftwerkbetreiber eingeschritten, die Tatbestandsmässigkeit dahinfallen lässt.
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2.6 Zwar vertreten die Beschwerdeführer die Auffassung, es liege "auf der Hand", dass es sich bei "Transporten von abgebrannten nuklearen Brennelementen in die Wiederaufbereitung" um "durch die Rechtsordnung missbilligtes" Verhalten handle. Sie erläutern diese Auffassung jedoch nicht näher. Insbesondere legen sie nicht dar, gegen welche Rechtsnormen die fraglichen Transporte ihrer Ansicht nach verstiessen. Noch viel weniger wird begründet, inwiefern die inkriminierten Blockade- und Störaktionen sich gegen "Verbrechen und Vergehen" gerichtet hätten, welche nicht unter den Schutz des Nötigungstatbestandes fielen. Auf die Hinweise in den schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren ist nicht einzutreten (vgl. BGE 122 IV 139 E. 1-2 S. 141 f.; BGE 106 IV 283 E. 2 S. 284 mit Hinweis). Mit den diesbezüglichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides und den gutachterlichen Stellungnahmen der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) beim Bundesamt für Energie setzt sich die Beschwerdeschrift nicht auseinander.
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Gemäss den für den Kassationshof verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wurden zwischen September 1995 und April 1998 im Transportverkehr mit den Wiederaufbereitungsanlagen Sellafield/GB bzw. La Hague/F im Innern von Transportbehältern und Waggons zwar vereinzelte Grenzwertüberschreitungen gemessen. Es wurden jedoch keine Aussenkontaminationen der Fahrzeuge und Behälter konstatiert. Bei radiologischen Untersuchungen an 151 SBB-Mitarbeitern, die regelmässig in unmittelbarer Nähe von Transportcontainern und Waggons arbeiteten, wurde denn auch keine erhöhte Strahlenexposition nachgewiesen. Gemäss den Feststellungen der HKS, auf die sich die Vorinstanz stützt, hat auch für die Anwohner der Geleise keine Gefährdung durch radioaktive Strahlung bestanden.
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2.7 Der Umstand, dass der Transport von nuklearen Brennelementen zur Wiederaufbereitung gegen die umweltpolitischen und ideellen Überzeugungen der Beschwerdeführer verstösst, lässt ihn nicht als rechtswidrig erscheinen und entzieht ihn auch nicht dem Schutzbereich von Art. 181 StGB. Aber selbst wenn sich (im betreffenden hängigen Verfahren) herausstellen sollte, dass die fraglichen Spezialtransporte gegen rechtliche Vorschriften verstiessen, folgte daraus nicht automatisch die Straflosigkeit der hier zu beurteilenden Blockade- und Störaktionen. Die Ansicht der Beschwerdeführer, die beanstandeten Vorkehren der Kernkraftwerkbetreiber seien rechtswidrig, ist zumindest umstritten. Von offensichtlich strafbarem Verhalten kann jedenfalls nicht die Rede sein. Dementsprechend haben die Beschwerdeführer ihre juristische Auffassung auf dem Rechtsweg prüfen zu lassen, bevor sie diese gegenüber den Betroffenen zwangsweise, unter Anwendung von nötigenden Mitteln, durchsetzen. Dies war den Beschwerdeführern umso mehr zuzumuten, als nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz von den blockierten Transporten keine unmittelbare Gefahr ausging, die ein sofortiges Einschreiten zum Schutze hochwertiger Rechtsgüter hätte notwendig erscheinen lassen. Anders zu entscheiden hiesse, der privaten Selbstjustiz gegenüber vermeintlich rechtswidrigem Verhalten Vorschub zu leisten. Der in einem Teil der Literatur geäusserten Ansicht, Sitzblockaden, Menschenteppiche oder das Blockieren von Bahnübergangen fielen "grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 181 StGB" (WEBER/WIEDERKEHR, a.a.O., S. 227), kann schon deshalb nicht gefolgt werden. Im vorliegenden Fall braucht auch nicht entschieden zu werden, inwieweit nötigende Abwehrmassnahmen gegenüber offensichtlich rechtswidrigem oder strafbarem Verhalten unter dem Gesichtspunkt der Tatbestandsmässigkeit straflos sein könnten.
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Nach dem Gesagten erweist sich die Bejahung des Nötigungstatbestandes durch die Vorinstanz als bundesrechtskonform.
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3. Die Beschwerdeführer berufen sich sodann auf den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen sowie auf Putativnotwehr. Sie hätten Vorkehren behindert, welche "gegen schweizerisches Straf- und Verwaltungsrecht verstossen" hätten. Zwar werde nicht bestritten, dass Massnahmen, welche die Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung bezwecken, grundsätzlich nur dem Staat zustehen sollen. "Entwickeln sich die staatlichen Organe aber zu Gehilfen von unrechtmässigen Vorgängen", müsse sich "der Bürger unter eingeschränkten Voraussetzungen gegen solche Vorgänge zur Wehr setzen können". Zu prüfen bleibt sodann, ob die eingesetzten Nötigungsmittel - vom Vorliegen besonderer Rechtfertigungsgründe abgesehen - rechtswidrig erscheinen (vgl. BGE 122 IV 322 E. 2a S. 326; BGE 120 IV 17 E. 2a/bb S. 20; BGE 119 IV 301 E. 2b S. 305 f.).
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3.1 In einem demokratischen Rechtsstaat sind politische und ideelle Anliegen grundsätzlich auf politischem Wege bzw. auf dem Rechtsweg zu verfolgen. Der blosse Umstand, dass die legalen politischen und rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft erscheinen und die demokratisch legitimierten politischen Gremien bzw. Justizorgane die Auffassungen der Beschwerdeführer nicht oder nur partiell teilen, gibt Letzteren kein Recht, ihre Anliegen mit strafbaren Methoden zu verfolgen. Eine Ausnahme wäre allenfalls denkbar, wenn eine notstandsähnliche Gefahrenlage gegeben ist bzw. wenn hochwertige Rechtsgüter unmittelbar bedroht sind und ihr Schutz durch die zuständigen Behörden nicht mehr rechtzeitig erfolgen kann.
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3.3 Lehre und Praxis anerkennen sodann gewisse (im Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich geregelte) so genannte "übergesetzliche" bzw. "ausserstrafgesetzliche" Rechtfertigungsgründe. Dazu gehören namentlich notstandsähnliche Rechtfertigungsgründe wie die "rechtfertigende Pflichtenkollision", das "notstandsähnliche Widerstandsrecht" bzw. die "Wahrung" oder "Wahrnehmung berechtigter Interessen" (vgl. BGE 127 IV 122 E. 5c S. 135, 166 E. 2b S. 168 f.; BGE 126 IV 236 E. 8 S. 254; BGE 120 IV 208 E. 3a S. 213; BGE 103 IV 73 E. 6b S. 75, je mit Hinweisen; s. auch PHILIPP DOBLER, Recht auf demokratischen Ungehorsam, Widerstand in der demokratischen Gesellschaft - basierend auf den Grundprinzipien des Kritischen Rationalismus, in: Peter Gauch [Hrsg.], Arbeiten aus dem Juristischen Seminar der Universität Freiburg/Schweiz, Diss. Freiburg 1995; NICO H. FLEISCH, Ziviler Ungehorsam oder: Gibt es ein Recht auf Widerstand im schweizerischen Rechtsstaat?, Diss. Bern 1988; WINFRIED HASSEMER, Ziviler Ungehorsam - ein Rechtfertigungsgrund?, in: Christian Broda et al. [Hrsg.], Festschrift für Rudolf Wassermann, Darmstadt 1985, S. 325 ff.; THEODOR LENCKNER, Die Wahrnehmung berechtigter Interessen, ein "übergesetzlicher" Rechtfertigungsgrund? in: Robert Hauser et al. [Hrsg.], Gedächtnisschrift für Peter Noll, Zürich 1984, S. 243 ff.; RENÉ RHINOW, Widerstandsrecht im Rechtsstaat?, Bern 1984; FRANZ RIKLIN, Zum Rechtfertigungsgrund der Wahrung [Wahrnehmung] berechtigter Interessen, in: Andreas Donatsch/Marc Forster/Christian Schwarzenegger [Hrsg.], Festschrift für Stefan Trechsel, Zürich 2002, S. 537 ff.; CLAUS ROXIN, Strafrechtliche Bemerkungen zum zivilen Ungehorsam, in: Peter-Alexis Albrecht [Hrsg.], Festschrift für Horst Schüler-Springorum, Köln 1993, S. 441 ff.; MARTIN SCHUBARTH, Der Journalist als Medienopfer, in: sic! 4/2002 S. 297 ff., 298). Es besteht allerdings die Gefahr, dass unter pauschaler Berufung auf schutzbedürftige private oder öffentliche Interessen der strafrechtliche Rechtsgüterschutz ausgehöhlt und unterlaufen werden könnte. Voraussetzung für den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen ist daher grundsätzlich, dass zuvor der Rechtsweg mit legalen Mitteln beschritten und ausgeschöpft worden ist (BGE 115 IV 75 E. 4b S. 80; BGE 94 IV 68 E. 2 S. 71). Im Übrigen muss die inkriminierte Handlung ein zum Erreichen des angestrebten berechtigten Ziels notwendiges und angemessenes Mittel darstellen und offenkundig weniger schwer wiegen als die Interessen, die der Täter zu wahren sucht. Dies gilt gerade auch für das Anliegen politischer Aktivisten oder Medienschaffender, vermeintliche Missstände öffentlich zu machen (vgl. BGE 127 IV 122 E. 5c S. 135, 166 E. 2b S. 169; BGE 120 IV 208 E. 3a S. 213; BGE 117 IV 170 E. 3b S. 178; BGE 115 IV 75 E. 4b S. 80, je mit Hinweisen; teilweise a.M. RIKLIN, a.a.O., S. 50 ff.).
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3.4 Die weite Umschreibung des Nötigungstatbestandes hat zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, besonderen Begründung. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 122 IV 322 E. 2a S. 326; BGE 120 IV 17 E. 2a/bb S. 20; BGE 119 IV 301 E. 2b S. 305 f., je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit ist gerade bei politischen Aktionen den verfassungsmässigen Rechten der Beteiligten Rechnung zu tragen (BGE 119 IV 301 E. 2b S. 306; vgl. TRECHSEL, a.a.O., N. 10 zu Art. 181 StGB).
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3.6 Daran vermag auch das Argument nichts zu ändern, es sei den "Greenpeace"-Aktivisten darum gegangen, Umweltverschmutzungen bzw. radioaktive Belastungen in den Gebieten um die Wiederaufbereitungsanlagen Sellafield und La Hague zu verhindern. Zum einen sind für die Umwelt- und Energiepolitik in England und Frankreich die dortigen Behörden zuständig. Zum anderen könnte die Umweltbelastung im Bereich der Wiederaufbereitungsanlagen nur durch eigentliche Lieferstopps spürbar beeinflusst werden. Die von den Beschwerdeführern angestrebte (eher appell- und symbolhafte) vorübergehende Störung der Spezialtransporte in der Schweiz trug daher zum Umweltschutz in England und Frankreich nichts Konkretes bei. Es ging den Beschwerdeführern denn auch primär um den öffentlichen politischen Aufruf, es sei künftig auf schweizerische Lieferungen zur Wiederaufbereitung zu verzichten. Für diesen Zweck hätten sie jedoch, wie bereits dargelegt, nicht auf strafbare Handlungen wie Nötigung und Sachbeschädigung zurückgreifen müssen. Es kann somit offen bleiben, ob Umweltbelastungen im Ausland überhaupt eine notstandsähnliche Situation darstellen könnten, welche in der Schweiz getroffene strafbare Abwehrmassnahmen zu rechtfertigen vermögen.
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3.7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass die eingesetzten Nötigungsmittel - über das Fehlen von besonderen Rechtfertigungsgründen hinaus - rechtswidrig erscheinen (vgl. BGE 122 IV 322 E. 2a S. 326; BGE 120 IV 17 E. 2a/bb S. 20; BGE 119 IV 301 E. 2b S. 305 f.). Die von den Beschwerdeführern gewählten Methoden der umweltpolitischen Auseinandersetzung stehen zum angestrebten Zweck in keinem sachgerechten Verhältnis. Wie dargelegt, übersteigt die Intensität und Dauer der Protestmassnahmen auch das duldbare Mass an politischer Einflussnahme in einem demokratischen Rechtsstaat. Die Nötigungshandlungen sind daher durch die verfassungsmässigen politischen Rechte nicht geschützt.
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3.8 Ebenso wenig liegt der Rechtfertigungsgrund der Gesetzes- bzw. Amtspflicht (Art. 32 StGB) oder Putativnotwehr (Art. 33 i.V.m. Art. 19 StGB) vor. Mangels Straftat waren die Voraussetzungen für eine private Festnahme (vgl. § 72 StPO/AG) nicht erfüllt. Putativnotwehr würde einen Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB voraussetzen, nämlich die irrtümliche Annahme eines gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Angriffes (BGE 122 IV 1 E. 2b S. 4 f.; BGE 93 IV 81 E. b S. 84 f., je mit Hinweisen). Wie sich den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz entnehmen lässt, waren die Beschwerdeführer über den massgeblichen Sachverhalt im Bilde. Insbesondere haben sie sich über den Gegenstand des Transportes und die getroffenen Sicherheitsmassnahmen nicht getäuscht. Die Beschwerdeführer machen jedoch geltend, sie seien gestützt auf Rechtsgutachten von "Greenpeace Schweiz" davon ausgegangen, ihre Blockadeaktion sei rechtmässig. Damit wird kein Sachverhaltsirrtum geltend gemacht, sondern ein Verbotsirrtum im Sinne von Art. 20 StGB.
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4.2 Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführer einen Rechtsstandpunkt vertreten, der von der publizierten Bundesgerichtspraxis abweicht, begründet keinen Verbotsirrtum. Analoges gilt für den Hinweis auf die von "Greenpeace" in Auftrag gegebenen Gutachten. Zum einen handelt es sich bei der privaten Umweltschutzorganisation "Greenpeace Schweiz" (bzw. den von ihr beauftragten Privatgutachtern) nicht um eine für verbindliche Rechtsauskünfte zuständige staatliche Behörde. Zum anderen sind die fraglichen Rechtsauffassungen zumindest umstritten; grossenteils stehen sie mit der dargelegten Lehre und Praxis sogar in Widerspruch. Bei dieser Sachlage durften sich die Beschwerdeführer nicht ohne weiteres auf die Ansicht verlassen, die inkriminierten Behinderungen und Sachbeschädigungen seien rechtmässig. Dies umso weniger, als einige der Beschwerdeführer bereits mit Urteil des Bundesgerichtes 6S.671/1998 vom 11. Dezember 1998 (nach ähnlichen "Greenpeace"-Aktionen) wegen Nötigung verurteilt worden sind (Blockade des NOK-Verwaltungsgebäudes in Baden am 12. März 1996).
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Insbesondere wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass einige nicht selber an physischen Blockaden teilnahmen, indem sie sich etwa an Geleise anketteten oder diese besetzten. Sie hätten jedoch (im Interesse einer effizienten Arbeitsteilung) andere wichtige Funktionen im Rahmen der konzertierten Blockadeaktion ausgeübt, beispielsweise als Wachen oder als Betreuer der Angeketteten (Logistik, Verpflegung usw.). Da sie dadurch einen massgeblichen Tatbeitrag zur Durchführung der Blockadeaktionen geleistet hätten, sei von Mittäterschaft auszugehen.
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Demgegenüber legen die Beschwerdeführer nicht dar, bei welchen Verurteilten welche Normen oder Grundsätze des Bundesstrafrechtes unrichtig angewendet worden wären. Keiner der 37 Beschwerdeführer macht - auf seinen konkreten Fall bezogen - geltend, er sei zu Unrecht wegen Mittäterschaft verurteilt worden. Die Beschwerde enthält keine Ausführungen zu den einzelnen Tatbeiträgen und ihrer teilnahmerechtlichen Qualifikation und auch keine ausreichend substanziierten bzw. individualisierten Rügen der Verletzung von Bundesrecht. Insofern setzt sie sich auch mit den Erwägungen der kantonalen Urteile nicht auseinander und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eine Verletzung von Bundesrecht würde im Übrigen auch aus dem angefochtenen Urteil nicht ersichtlich. Dieses geht von einem zutreffenden Begriff der Mittäterschaft aus (vgl. dazu BGE 120 IV 17 E. 2d S. 22-24).
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6.1 Nach der Praxis des Bundesgerichtes bezieht sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 StGB auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der sog. "Tatkomponente" sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten: das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen. Die "Täterkomponente" umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Geldstrafen bemisst der Richter je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (Art. 48 Ziff. 2 StGB). Einerseits hat sich der Strafrichter an diese gesetzlichen Vorgaben zu halten. Anderseits steht ihm bei der Gewichtung der einzelnen Strafzumessungskomponenten innerhalb des jeweiligen Strafrahmens ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Der Kassationshof kann daher auf Nichtigkeitsbeschwerde hin in das Ermessen des Sachrichters nur eingreifen, wenn die kantonale Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn sie wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. (in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens) falsch gewichtet hat (BGE 127 IV 101 E. 2a S. 103, E. 2c S. 104; BGE 124 IV 286 E. 4a S. 295; BGE 123 IV 150 E. 2a S. 153, je mit Hinweisen).
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Die Höhe der ausgefällten Geldstrafen widerspricht auch BGE 111 IV 167 nicht. In jenem Fall war eine politisch motivierte Demonstration ("Bummelfahrt" aus Protest gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen und andere verkehrspolitische Massnahmen des Bundesrates) des westschweizerischen Fahrlehrerverbandes und des "Trucker-Teams Schweiz" zu beurteilen, welche am 30. November 1984 auf den Autobahnen rund um Bern erfolgt war. Durch organisiertes langsames Fahren (50-60 km/h) auf der ganzen Breite der Fahrbahn kam es zu Staus, Verkehrsunfällen und einer zeitweiligen Blockierung des Autobahnnetzes. Einer der Verantwortlichen wurde wegen Teilnahme an einer nichtbewilligten Demonstration und grober Verletzung von Verkehrsregeln vom Obergericht des Kantons Bern mit Fr. 500.- gebüsst. Zwar mochte dieses Strafmass (aus heutiger Sicht) relativ milde erscheinen. Wie in BGE 111 IV 167 E. 1 S. 168 ausdrücklich erwähnt wird, richtete sich die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde jedoch ausschliesslich gegen die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung (im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG). Die Strafzumessung wurde nicht angefochten, und das Bundesgericht hatte sich zur Höhe der Busse von Fr. 500.- nicht zu äussern. Aus dem genannten Urteil ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für die Bundesrechtswidrigkeit der hier angefochtenen Strafzumessung.
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