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Informationen zum Dokument  BGE 141 IV 77  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
Erwägung 4
Erwägung 5
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10. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Staatsanwaltschaft Innerschwyz (Beschwerde in Strafsachen)
 
 
1B_330/2014 vom 21. November 2014
 
 
Regeste
 
Art. 13 BV; Art. 8 EMRK; Art. 171 Abs. 1 und 2, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Abs. 2, Art. 248 und 264 Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 3 StPO; Arzt- und Patientengeheimnis, Entsiegelung von ärztlichen Aufzeichnungen und Unterlagen.  
 
Sachverhalt
 
BGE 141 IV, 77 (79)A. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz führt eine Strafuntersuchung gegen Dr. med. A. wegen des Verdachts von Widerhandlungen gegen die eidgenössische und kantonale Gesundheits- und Heilmittelgesetzgebung. Im Rahmen von drei Hausdurchsuchungen (...) wurden am 9. Mai 2014 diverse Gegenstände und Aufzeichnungen sichergestellt, darunter Patientenakten, Medikamente, Medikamentenbestellungen, Lieferscheine und elektronische Datenträger, deren Siegelung er gleichentags verlangte. Am 26. Mai 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Entsiegelungsgesuch. Mit Verfügung vom 27. August 2014 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht Schwyz, Einzelrichterin, die Entsiegelung sämtlicher sichergestellten Gegenstände und Aufzeichnungen "im Sinne der Erwägungen".
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BGE 141 IV, 77 (80)B. Gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes gelangte der beschuldigte Arzt mit Beschwerde vom 29. September 2014 an das Bundesgericht. Er beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Entsiegelungsgesuches. Eventualiter sei die Entsiegelung auf nicht dem Geheimnisschutz unterliegende und untersuchungsrelevante Aufzeichnungen und Gegenstände zu beschränken; subeventualiter sei die Sache an das Zwangsmassnahmengericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen. (...)
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zurück an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der nachfolgenden Erwägungen.
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(Auszug)
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Aus den Erwägungen:
 
 
Erwägung 4
 
4.1 Werden bei einer Hausdurchsuchung (Art. 244 f. StPO) Aufzeichnungen und Gegenstände vorläufig sichergestellt (Art. 263 Abs. 3 StPO), insbesondere Schriftstücke oder elektronische Datenträger, die voraussichtlich der Beschlagnahme (Art. 263 Abs. 1-2 StPO) unterliegen, sind die Bestimmungen (des 3. Abschnittes im 4. Kapitel des 5. Titels StPO) über die "Durchsuchung von Aufzeichnungen" (Art. 246-248 StPO) anwendbar: Die vorläufig sichergestellten Schriftstücke oder elektronischen Datenträger dürfen von der Untersuchungsbehörde grundsätzlich durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Vor einer allfälligen Durchsuchung der Aufzeichnungen kann sich ihre Inhaberin oder ihr Inhaber zu deren Inhalt äussern (Art. 247 Abs. 1 StPO). Zur Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen, insbesondere zur Aussonderung von angeblich geheimnisgeschütztem Inhalt, können sachverständige Personen beigezogen werden (Art. 247 Abs. 2 StPO). Macht die Inhaberin oder der Inhaber von Aufzeichnungen oder anderen Gegenständen geltend, diese dürften wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechtes oder aus anderen Gründen nicht inhaltlich durchsucht (Art. 246 StPO) oder förmlich beschlagnahmt (Art. 263 Abs. 1-2 StPO) werden, sind die betreffenden Aufzeichnungen und Gegenstände zu versiegeln. Vor einem allfälligen Entsiegelungsentscheid dürfen sie von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO).
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BGE 141 IV, 77 (81)Falls die Staatsanwaltschaft (im Vorverfahren) ein Entsiegelungsgesuch stellt, ist vom Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren darüber zu entscheiden, ob die Geheimnisschutzinteressen, welche von der Inhaberin oder dem Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung durch die Staatsanwaltschaft entgegenstehen (Art. 248 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a StPO; BGE 137 IV 189 E. 4 S. 194 f.; BGE 132 IV 63 E. 4.1-4.6 S. 65 ff.). Bis zum Entsiegelungsentscheid bleiben die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände vorläufig sichergestellt (Art. 263 Abs. 3 i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO). In dem Umfang, als das Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung rechtskräftig bewilligt hat, kann die Staatsanwaltschaft anschliessend die entsiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände einsehen, inhaltlich durchsuchen und (soweit nach Art. 263-268 StPO zulässig) förmlich beschlagnahmen (Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 246 und Art. 263 Abs. 1 StPO).
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4.2 Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts (Art. 113 Abs. 1, Art. 158 Abs. 1 lit. b, Art. 168-176, Art. 180 Abs. 1 StPO) oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 StPO). Zu den im Strafprozess zu berücksichtigenden Berufsgeheimnissen gehören insbesondere das Arzt- und das Anwaltsgeheimnis (Art. 171 StPO). Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind, dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sich die Gegenstände und Unterlagen befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind, nicht beschlagnahmt werden (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO). Vorbehalten bleiben Beschlagnahmungen nach Art. 263 Abs. 1 lit. c-d StPO (Art. 264 Abs. 2 StPO).
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4.3 Zwangsmassnahmen setzen überdies voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und die streitige Untersuchungshandlung verhältnismässig erscheint (Art. 197 Abs. 1 lit. b-d StPO). Der Entsiegelungsrichter hat (auch bei grossen Datenmengen) jene Gegenstände auszusondern, die (nach den substanziierten Angaben der Staatsanwaltschaft bzw. der betroffenen Inhaber) für die Strafuntersuchung offensichtlich irrelevant erscheinen (BGE 138 IV 225 E. 7.1 S. 229 mit Hinweisen). Entsiegelungen und Durchsuchungen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders BGE 141 IV, 77 (82)zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Jede Person hat insbesondere Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens und auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten (Art. 13 BV).
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4.4 Ärztinnen und Ärzte sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben (Art. 171 Abs. 1 StPO). Das strafbewehrte Arztgeheimnis (Art. 321 StGB) stellt ein wichtiges Rechtsinstitut des Bundesrechts dar. Es fliesst aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf Privatsphäre (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) und dient dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient (BGE 117 Ia 341 E. 6a S. 348 = Pra 1992 S. 657; Urteile des Bundesgerichtes 1B_96/2013 vom 20. August 2013 E. 5.1; 1P.1/1995 vom 22. März 1995 E. 2; des EGMR vom 25. Februar 1997 Z. gegen Finnland, Recueil CourEDH 1997 I S. 323 §§ 94-99, 111-118; vgl. NIKLAUS OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 321 StGB). Das Berufsgeheimnis nach Art. 171 Abs. 1 StPO begründet eine Zeugnisverweigerungspflicht (vgl. ANDREAS DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.] 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 171 StPO; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 171 StPO; VEST/HORBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 171 StPO; STÉPHANE WERLY, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 9 zu Art. 171 StPO). Ausnahmen vom Arztgeheimnis bedürfen daher einer klaren bundesgesetzlichen Regelung (Urteil des Bundesgerichtes 1B_96/2013 vom 20. August 2013 E. 5.1). Gemäss Art. 171 Abs. 2 StPO haben Ärztinnen und Ärzte nur auszusagen, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegen (lit. a) oder (nach Art. 321 Ziff. 2 StGB) von der Geheimnisherrin, dem Geheimnisherrn oder schriftlich von der zuständigen Stelle von der Geheimnispflicht entbunden worden sind (lit. b). Die Strafbehörde beachtet das Berufsgeheimnis auch bei Entbindung von der Geheimnispflicht, wenn die Geheimnisträgerin oder der Geheimnisträger glaubhaft macht, dass das Geheimhaltungsinteresse der Geheimnisherrin oder des Geheimnisherrn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt (Art. 171 Abs. 3 StPO). Die Kantone bestimmen im Übrigen, welche Medizinalpersonen verpflichtet sind, aussergewöhnliche Todesfälle den Strafbehörden zu melden (Art. 253 Abs. 4 StPO).
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BGE 141 IV, 77 (83)Erwägung 5
 
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5.2 Die Durchsuchung einer Arztpraxis sowie die strafprozessuale Sicherstellung, Entsiegelung und Durchsuchung von ärztlichen Berufsunterlagen und Aufzeichnungen müssen (im Lichte von Art. 13 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV sowie Art. 8 EMRK) verhältnismässig sein. Insbesondere ist den Geheimnisschutzinteressen von Patientinnen und Patienten ausreichend Rechnung zu tragen. Wenn der von den Zwangsmassnahmen unmittelbar betroffene Arzt selbst beschuldigt ist, bildet sein Berufsgeheimnis zwar kein absolutes gesetzliches Beschlagnahme- und Entsiegelungshindernis (Art. 264 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 3 StPO; vgl. BGE 140 IV 108 E. 6.5 S. 112; BGE 138 IV 225 E. 6.1-6.2 S. 227 f.). Damit erhobene ärztliche Unterlagen von der Staatsanwaltschaft durchsucht und ausgewertet werden dürfen, müssen sie jedoch zunächst einen engen Sachzusammenhang zum Gegenstand der Strafuntersuchung aufweisen bzw. für die angestrebten Untersuchungszwecke unentbehrlich sein (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Bei der Abwägung der sich gegenüberstehenden Strafverfolgungs- und Geheimnisschutzinteressen ist weiter zu berücksichtigen, dass Zwangsmassnahmen, die auch in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, besonders zurückhaltend einzusetzen sind (Art. 197 Abs. 2 StPO). Bei ärztlichen Aufzeichnungen (insbesondere Krankengeschichten mit Anamnese-, Diagnose- und Therapieverlaufsberichten) fällt ins Gewicht, dass sie regelmässig sehr sensible höchstpersönliche Informationen aus der Intim- und Privatsphäre von Patientinnen und Patienten enthalten, die von Art. 13 BV in besonderem Masse geschützt sind (vgl. oben, E. 4.4), weshalb nicht pauschal sämtliche vertraulichen Patienteninformationen eines beschuldigten Arztes zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft freigegeben werden dürfen, solange - wie hier - keine Entbindung vom Arztgeheimnis (Art. 171 Abs. 2 lit. b StPO) erfolgt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1B_96/2013 vom 20. August 2013 E. 4-5; 1P.1/1995 vom 22. März 1995 E. 2e). Im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Verhältnismässigkeit der genannten Zwangsmassnahmen ist im Übrigen auch der Schwere der untersuchten Delikte Rechnung zu tragen (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO).
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BGE 141 IV, 77 (84)5.3 Dem Beschwerdeführer wird (gemäss dem angefochtenen Entscheid) vorgeworfen, er habe gegen das Verbot der ärztlichen Selbstdispensation verstossen (Art. 86 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 87 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte [HMG; SR 812.21]), indem er (entgegen einer Verfügung der kantonalen Behörden vom 24. Mai 2013) weiterhin (und über eine blosse Erst- bzw. Notfallabgabe hinaus) Medikamente an Patienten abgegeben habe. Ausserdem habe er das ihm (mit Verfügung vom 17. April 2014) auferlegte Verbot der selbstständigen ärztlichen Berufsausübung in strafbarer Weise missachtet.
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5.4 Das Zwangsmassnahmengericht erachtete eine Triage der versiegelten Unterlagen als nicht notwendig. Im Dispositiv des angefochtenen Entscheides bewilligte es die unbeschränkte Entsiegelung sämtlicher sichergestellten Gegenstände und Aufzeichnungen "im Sinne der Erwägungen". In ihren Erwägungen vertritt die Vorinstanz zwar den Standpunkt, alle versiegelten Unterlagen, "insbesondere die Patientenakten und Medikamentenbestellungen", seien "mit rechtsgenüglicher Wahrscheinlichkeit relevant". Weder beschränkt sie die Entsiegelung jedoch auf Patientenakten und Medikamentenbestellungen, noch legt sie dar, inwiefern die zur Durchsuchung freigegebenen Aufzeichnungen und Gegenstände untersuchungsrelevant wären. Stattdessen erwägt sie, dass "die Strafbehörde den Inhalt der versiegelten Akten definitionsgemäss" noch nicht kenne. Vorkehren zum Schutz von sensiblen Patientendaten in ärztlichen Aufzeichnungen traf das Zwangsmassnahmengericht ebenfalls nicht. Auch die vom Beschwerdeführer als geheimnisgeschützt angerufene (eigene) Privat- und Anwaltskorrespondenz hat die Vorinstanz weder ausgesondert noch einer Sichtung unterworfen.
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5.5.1 Zunächst sind von einer Durchsuchung seitens der Staatsanwaltschaft alle Aufzeichnungen und Gegenstände auszunehmen, die erkennbar weder mit der untersuchungsgegenständlichen Medikamentenabgabe zu tun haben noch mit der Frage der selbstständigen ärztlichen Berufsausübung (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO; BGE 138 IV 225 E. 7.1 S. 229). Zwar trifft es zu, dass die Staatsanwaltschaft den Inhalt der vorläufig sichergestellten und versiegelten Unterlagen noch nicht im Detail kennen kann, weil noch keine Durchsuchung (Art. 246 f. i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO) der Aufzeichnungen und Gegenstände stattfinden konnte. Es ist jedoch die gesetzliche BGE 141 IV, 77 (85) Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichtes, das Vorliegen der rechtlichen Entsiegelungsvoraussetzungen im Vorverfahren zu prüfen (Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO). Nötigenfalls hat der Entsiegelungsrichter eine entsprechende Triage (Sichtung der versiegelten Unterlagen) vorzunehmen (BGE 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; BGE 137 IV 189 E. 5.1.2 S. 196 f.). Dies gilt besonders im vorliegenden Fall von arztgeheimnisgeschützten vertraulichen Unterlagen. Zur Prüfung des Inhalts der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände kann der Entsiegelungsrichter eine sachverständige Person beiziehen (Art. 248 Abs. 4 StPO) und auch Stellungnahmen des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft einholen. Die Vorinstanz verkennt ihre eigene gesetzliche Aufgabe, wenn sie demgegenüber erwägt, es sei Sache der Staatsanwaltschaft, "die Nützlichkeit der Daten für das Strafverfahren zu prüfen und die nicht relevanten Daten nach der Durchsuchung herauszugeben und allfällige Kopien zu vernichten oder zu löschen, wobei dem Beschuldigten und seinem Verteidiger Gelegenheit zur Teilnahme an der Entsiegelung einzuräumen sein wird, um sich zum Inhalt der Aufzeichnungen zu äussern".
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5.5.2 Was die (grundsätzlich untersuchungsrelevanten) ärztlichen Aufzeichnungen und Gegenstände betrifft, darunter Patientenakten, Medikamente, Medikamentenbestellungen, Lieferscheine und elektronische Aufzeichnungen mit persönlichen Patientendaten, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft (zur Untersuchung der Strafbarkeit der Medikamentenabgabepraxis und der selbstständigen Berufsausübung) zwangsläufig die Identität der betroffenen Patientinnen und Patienten eruieren müsste. Zu Zwecken der Strafverfolgung sollten anonymisierte Angaben darüber ausreichen, wie viele Personen ("Patienten A, B, C" usw.) der Beschwerdeführer wann in selbstständiger Berufsausübung betreute und wann er welchen (anonymisierten) Patientinnen und Patienten welche Medikamente gegen welche Gesundheitsbeschwerden abgab. Falls die Vorinstanz die Entsiegelung nicht auf jene (anonymisierten) Patientenakten beschränken möchte, die Medikamentenabgaben bzw. Behandlungen nach dem 24. Mai/10. Juni 2013 (Verbot der Selbstdispensation) bzw. 17. April 2014 (Verbot der selbstständigen Berufsausübung) betreffen, wird sie zudem zu begründen haben, weshalb auch die älteren Patientenakten untersuchungsrelevant sind. Diese auf den wesentlichen Untersuchungszweck fokussierte Beschränkung der Zwangsmassnahmen drängt sich hier umso mehr auf, als die Staatsanwaltschaft keine schweren Delikte bzw. Verbrechen untersucht BGE 141 IV, 77 (86)(vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) und die ärztlichen Aufzeichnungen unbestrittenermassen hochsensible medizinische Informationen über die mitbetroffenen Patientinnen und Patienten enthalten (vgl. Art. 13 BV i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 197 Abs. 2 StPO).
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5.5.3 Auch bei der vom Beschwerdeführer als geheimnisgeschützt bzw. nicht untersuchungsrelevant angerufenen Privat- und Anwaltskorrespondenz wird die Vorinstanz um eine Sichtung der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände nicht herumkommen. Zwar stellt sie sich (beiläufig) auf den Standpunkt, er habe "nicht substanziiert, um welche konkret versiegelten Aufzeichnungen und Unterlagen es sich dabei handelt". An anderer Stelle räumt sie jedoch ausdrücklich ein, dass der Beschwerdeführer (schon im kantonalen Entsiegelungsverfahren) Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr mit spezifisch genannten Rechtsvertretern als vom Anwaltsgeheimnis betroffen bezeichnete. Als geschützte (eigene) Privatkorrespondenz habe er "unter anderem seine Steuerunterlagen und diejenigen seiner Frau" genannt, "Unterlagen zur privaten Vermögensverwaltung ohne jeglichen Bezug zur (Arzt-)Praxis, private Urlaubsfotos etc.". Auch der Erwägung der Vorinstanz, das Strafverfolgungsinteresse "überwiege" diese Geheimnisschutzinteressen, kann nicht gefolgt werden: Für Anwaltskorrespondenz aus dem Verkehr zwischen dem Beschuldigten und nicht selbst beschuldigten Anwälten besteht ein gesetzliches Beschlagnahmehindernis, und zwar ungeachtet des Ortes, wo sich die Anwaltsakten befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c und Abs. 1 Ingress StPO; s.a. BGE 140 IV 108 E. 6.5-6.10 S. 112 ff.). Im Gegensatz zum Fall von Privatkorrespondenz der beschuldigten Person (Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO) setzt das Gesetz beim Beschlagnahmeverbot für Anwaltskorrespondenz nicht voraus, dass das private Geheimnisschutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse "überwiegen" müsste. Die Vorinstanz behauptet auch nicht, dass die mitbetroffenen Anwälte im gleichen Sachzusammenhang mitbeschuldigt wären.
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5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Zwangsmassnahmengericht im vorliegenden Fall eine Triage der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände vorzunehmen hat. Soweit der Beschwerdeführer substanziiert und überzeugend darlegt, welche konkreten Unterlagen und Dateien nicht untersuchungsrelevant sind, werden diese auszuscheiden sein. Offensichtlich nicht untersuchungsrelevant sind hier namentlich die vom Beschwerdeführer genannten privaten Urlaubsfotos (vgl. BGE 137 IV 189 E. 5.2.3 S. 198). Bei den für die Strafuntersuchung unentbehrlichen ärztlichen Aufzeichnungen und Gegenständen hat vor einer Freigabe zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft eine Anonymisierung der Namen von betroffenen Patientinnen und Patienten zu erfolgen. Für die Triage (und zur Erleichterung der Anonymisierung) kann das Zwangsmassnahmengericht nötigenfalls geeignete Experten und technische Hilfsmittel beiziehen (vgl. Art. 248 Abs. 4 StPO). Auszuscheiden sind alle dem Anwaltsgeheimnis unterstehenden Unterlagen und Dateien. Soweit die Vorinstanz an der Freigabe von Privatkorrespondenz des Beschwerdeführers zur Durchsuchung (ganz oder teilweise) festhalten möchte, wird sie zu begründen haben, inwiefern eine Untersuchungsrelevanz besteht und das öffentliche Interesse an den hier untersuchten Straftaten das private Geheimnisschutzinteresse überwiegt.
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