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Informationen zum Dokument  BGE 104 V 1  Materielle Begründung
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Regeste
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
2. a) Nach Art. 7 Abs. 1 IVG können die Geldleistungen dauer ...
3. a) Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer s ...
4. Mit der Verordnungsänderung vom 29. November 1976 hat der ...
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1. Auszug aus dem Urteil vom 20. März 1978 i.S. Fürst gegen Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und Rekurskommission des Kantons Thurgau für die AHV
 
 
Regeste
 
Art. 7 Abs. 1 IVG. Rentenkürzung bei alkoholbedingter Invalidität: Zusammenfassung der Praxis (Erw. 2).  
 
BGE 104 V, 1 (1)Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- ...
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2. a) Nach Art. 7 Abs. 1 IVG können die Geldleistungen dauernd oder vorübergehend verweigert, gekürzt oder entzogen werden, wenn der Versicherte die Invalidität vorsätzlich oder grobfahrlässig oder bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert hat. Grobfahrlässig handelt, wer Sorgfaltspflichten verletzt, die sich jedem verständigen Menschen in gleicher Lage aufdrängen mussten. Bei Alkoholmissbrauch ist grobe Fahrlässigkeit zu BGE 104 V, 1 (2)bejahen, wenn der Versicherte bei der ihm angesichts seines Bildungsgrades zumutbaren pflichtgemässen Sorgfalt rechtzeitig hätte erkennen können, dass jahrelanger Missbrauch alkoholischer Getränke die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung in sich birgt, und wenn er imstande gewesen wäre, entsprechend dieser Einsicht sich des übermässigen Alkoholkonsums zu enthalten (BGE 98 V 31, BGE 97 V 229).
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Die gleichen Grundsätze gelten mit Bezug auf den Tabakmissbrauch (ZAK 1977, S. 46, sowie nicht veröffentlichtes Urteil vom 7. Oktober 1976 i. S. Gogni).
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b) Die grobfahrlässige Herbeiführung oder Verschlimmerung der Invalidität zieht grundsätzlich nicht den gänzlichen Entzug der Geldleistungen, sondern bloss deren angemessene Kürzung nach sich (BGE 97 V 230). Praxisgemäss lässt sich unter der Voraussetzung, dass die Invalidität einzig durch den Alkoholismus verursacht worden ist und der Versicherte den Alkoholismus voll zu verantworten hat, eine Kürzung von höchstens 50 % rechtfertigen (ZAK 1969, S. 384, sowie Rz 252 ff. der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit vom 1. Januar 1971). Ist an der Invalidität ein zusätzlicher Gesundheitsschaden beteiligt, so ist das Verhältnis der die Invalidität bewirkenden Faktoren zueinander abzuklären und der Alkoholmissbrauch als Kausalitätsfaktor bei der Bemessung der Kürzung anteilsmässig festzusetzen (BGE 97 V 230 Erw. c). Im übrigen bestimmt sich der Kürzungssatz ausschliesslich nach dem Verschulden des Versicherten.
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c) Die Rentenkürzung hat grundsätzlich so lange zu dauern, als die Kausalität des Verschuldens nachwirkt (BGE 99 V 31, ZAK 1977, S. 47). Eine befristete Kürzung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn schon bei der Rentenfestsetzung wahrscheinlich ist, dass das grobfahrlässige Verhalten des Versicherten als Ursache seiner Invalidität nach Ablauf einer annähernd bestimmbaren Zeit nicht mehr erheblich sein wird, weil andere Faktoren in den Vordergrund treten.
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3. a) Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer schon kurz nach Beendigung der Schulpflicht dem Alkohol verfallen ist. Er musste in der Folge wiederholt hospitalisiert werden und sich Alkoholentwöhnungskuren unterziehen; auch wurde er gemäss Art. 370 ZGB unter Vormundschaft gestellt. Nach den ärztlichen Angaben hat der Alkoholismus zu schweren körperlichen Schädigungen (Leberzirrhose, BGE 104 V, 1 (3)Polyneuropathie, Anämie, Herzinsuffizienz) und zu einer äthylischen Wesensveränderung im Sinne einer Persönlichkeitsdepravation geführt. Im Bericht der Psychiatrischen Klinik X. vom 10. August 1976 wird ausgeführt, der Versicherte sei auf unbestimmte Zeit arbeitsunfähig, wobei dem Alkoholismus ursächlich entscheidende Bedeutung zukomme; der Alkoholismus sei als "Gewohnheitstrunksucht bei einem Minderbegabten bis Debilen zu bezeichnen".
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b) Verwaltung und Vorinstanz haben die Rente in dem nach der Praxis höchstmöglichen Mass von 50 % gekürzt. Die Vorinstanz erachtet hiefür als entscheidend, dass der Beschwerdeführer immer wieder auf die Gefährlichkeit des Alkohol- und Nikotinmissbrauchs hingewiesen wurde, sich jedoch völlig einsichtslos verhalten hat. Das Bundesamt für Sozialversicherung pflichtet dem verfügten Kürzungssatz bei in der Meinung, die Invalidität sei allein durch den chronischen Alkoholismus verursacht worden und der Versicherte habe den Alkoholismus voll zu verantworten.
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Dass die Invalidität allein auf den Alkoholismus - allenfalls ergänzt durch den Nikotinabusus - zurückzuführen ist, steht auf Grund der Akten fest. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Alkoholismus lediglich Symptom eines Krankheitswert aufweisenden psychischen Gesundheitsschadens wäre mit der Folge, dass der Beschwerdeführer hiefür nicht verantwortlich gemacht werden könnte (vgl. auch Art. 39 Abs. 1 IVV, gültig ab 1. Januar 1977).
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Zu prüfen ist somit lediglich, wie es sich hinsichtlich der Schwere des Verschuldens verhält. Dies beurteilt sich in erster Linie nach den tatsächlichen Verhältnissen, wie sie bei Beginn der Alkohol- bzw. Nikotinsucht bestanden haben. Entgegen dem, was Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherung anzunehmen scheinen, ist daher nicht bedeutungslos, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen "Minderbegabten bis Debilen" handelt. Die geringe Intelligenz hat seine Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, zwar nicht aufgehoben, jedoch eingeschränkt, weshalb sein Verschulden in milderem Lichte erscheint. Dazu kommt, dass er eine "ungefreute Jugendzeit" hatte (Strafurteil des Bezirksgerichts vom 23. Juni 1971), was mit entscheidend dafür sein kann, dass der chronische Alkoholismus bereits nach der Schulentlassung eingesetzt hat.
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BGE 104 V, 1 (4)Diese Umstände sind in Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis (Rz 255 ff. der genannten Wegleitung) bei der Festsetzung des Kürzungsansatzes zu berücksichtigen. Wird davon ausgegangen, dass bei einem Normalbegabten, welcher zufolge Charakterschwäche erst im Erwachsenenalter zum Alkoholiker geworden ist, eine Rentenkürzung von höchstens 50 % gerechtfertigt ist, so erweist sich im vorliegenden Fall eine Kürzung von 30 % als angemessen. Die angefochtene Verfügung ist daher in dem Sinne abzuändern, dass die verfügte Kürzung auf 30 % herabgesetzt wird.
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4. Mit der Verordnungsänderung vom 29. November 1976 hat der Bundesrat ergänzende Bestimmungen über die Verweigerung, die Kürzung und den Entzug von Geldleistungen wegen Selbstverschuldens erlassen. Gemäss dem ab 1. Januar 1977 gültigen Art. 39 Abs. 2 IVV ist im Falle einer durch den Genuss gesundheitsschädigender Mittel verursachten Invalidität während einer Entziehungskur und bei Wohlverhalten von einem Entzug oder einer Kürzung der Leistung abzusehen. Diese Regelung hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ordnung und ist nicht zu beanstanden. Die Verwaltung wird nach Erhalt der Akten daher noch zu prüfen haben, ob die vom Beschwerdeführer am 13. Februar 1976 angetretene Entziehungskur am 1. Januar 1977 noch angedauert hat und ob demnach die Rentenkürzung ab diesem Zeitpunkt bis zur Beendigung der Kur aufzuheben ist. Ferner wird abzuklären sein, ob sich der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Entziehungskur wohlverhalten hat und ob dementsprechend auch für die Folgezeit von einer Kürzung abzusehen ist.
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