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Informationen zum Dokument  BGE 107 V 239  Materielle Begründung
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Regeste
Aus den Erwägungen:
2. a) Die Vorschrift des Art. 82 KUVG hat nicht nur für Neur ...
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56. Auszug aus dem Urteil vom 1. Oktober 1981 i.S. Tratzi gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
 
 
Regeste
 
Art. 82 KUVG.  
 
BGE 107 V, 239 (240)Aus den Erwägungen:
 
2. a) Die Vorschrift des Art. 82 KUVG hat nicht nur für Neurosen Geltung, auch wenn die Bestimmung dem Sinne nach in erster Linie auf diese Fälle zugeschnitten ist und es sich dabei um den wichtigsten Anwendungsfall handelt. Das Eidg. Versicherungsgericht hat es in BGE 103 V 83 ff. daher abgelehnt, der Auffassung der SUVA zu folgen, wonach der Hinweis in Art. 82 KUVG auf die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nach Aufnahme der Arbeit lediglich bedeute, dass nach KUVG die Abfindung die Therapie der Wahl für Neurosen darstelle und blosser Ausfluss der Erfahrung sei, dass der Abfindung dieser Erfolg an sich schon eigne, weshalb in der Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit keine selbständige Voraussetzung für die Zusprechung einer Abfindung erblickt werden dürfe. Das Gericht stellte demgegenüber fest, dass es sich bei der Annahme, der Versicherte werde nach Erledigung der Versicherungsansprüche und bei Wiederaufnahme der Arbeit die Erwerbsfähigkeit wieder erlangen, um eine vom Gesetz verlangte Voraussetzung für den Abschluss des Versicherungsfalles durch Abfindung handle. Im übrigen äusserte es sich mit Bezug auf die Abfindung bei Neurosen wie folgt: "Im häufigsten Anwendungsfall der Neurose ist erfahrungsgemäss die Abfindung in der Regel das geeignete therapeutische Mittel, um dem Versicherten zur Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit zu verhelfen. Eine Ausnahme von dieser Regel in dem Sinne, dass die Abfindung diesen Zweck nicht erreichen werde, dürfte nur angenommen werden, wenn sie im konkreten Fall durch eine ganz eindeutige, allgemein geltender Lehrmeinung entsprechende Beurteilung eines Psychiaters bestätigt würde."
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b) Die SUVA erachtet die für die Abfindung bei Neurosen geltende Rechtsprechung insofern als ergänzungsbedürftig, als offen geblieben sei, ob es zur Abklärung der Frage, ob von der Abfindung die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit erwartet werden könne, in jedem Fall eines vorsorglichen psychiatrischen Gutachtens bedürfe oder ob in der Regel auf die allgemeine ärztliche bzw. unfalladministrative Erfahrung abgestellt werden dürfe. Wenn letzteres zutreffe, stelle sich für den Fall, dass vom Betroffenen eine Ausnahme von der Erfahrungsregel geltend gemacht werde, die Frage, ob das psychiatrische Gutachten durch den Versicherten, die SUVA oder allenfalls durch den Richter einzuholen sei.
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BGE 107 V, 239 (241)Nach der genannten Rechtsprechung ist bei Neurosen erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass die Abfindung in der Regel das geeignete therapeutische Mittel darstellt, um dem Versicherten zur Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit zu verhelfen. Aufgrund dieser Erfahrungsregel, welche sich - wie die medizinische Abteilung der SUVA ausführt - auf immer wieder bestätigte ärztliche und unfalladministrative Erkenntnisse stützt, braucht nicht in jedem Einzelfall näher geprüft zu werden, ob die Abfindung tatsächlich geeignet ist, den gesetzlich vorausgesetzten Zweck zu erreichen. Es bedarf daher auch nicht in jedem Fall einer entsprechenden psychiatrischen Begutachtung.
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Ob eine Ausnahme von der Erfahrungsregel vorliegt, ist nur dann näher abzuklären, wenn erhebliche Zweifel darüber bestehen, ob die Erledigung der Versicherungsansprüche tatsächlich zu einer Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit zu führen vermag. Trifft dies zu, so sind die erforderlichen Abklärungen gemäss Untersuchungsmaxime von Amtes wegen vorzunehmen. Die für Neurosen geltende Erfahrungsregel beinhaltet nicht eine Beweisführungslast des Versicherten in dem Sinne, dass dieser den Nachweis dafür zu erbringen hätte, dass unter den gegebenen Umständen nicht mit einer Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit gerechnet werden könne. Sie bedeutet in beweismässiger Hinsicht lediglich, dass von der auf ärztlicher und unfalladministrativer Erfahrung beruhenden Annahme, wonach der Abfindung diese Wirkung in der Regel zukommt, nur abzuweichen ist, wenn im Einzelfall durch eine "ganz eindeutige, allgemein geltender Lehrmeinung entsprechende Beurteilung eines Psychiaters" (BGE 103 V 88 /89) bestätigt wird, dass die Abfindung den erwähnten therapeutischen Zweck nicht erreichen wird.
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