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Informationen zum Dokument  BGE 110 V 218  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) Gemäss Art. 133d Abs. 1 PVV können die Teilnehmer ...
2. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, unter welchen Vora ...
3. Die Beschwerdeführerin hat den Datenträger am 8. Jun ...
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34. Urteil vom 4. Mai 1984 i.S. F. Hoffmann-La Roche & Co. AG gegen Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes und Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen, Basel
 
 
Regeste
 
Art. 32 Abs. 3 und 150 Abs. 1 OG.  
 
Sachverhalt
 
BGE 110 V, 218 (218)A.- Am 11. Mai 1983 erhob die Firma F. Hoffmann-La Roche & Co. AG gegen Entscheide der Kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskassen, Basel, vom 17. Februar 1983 (betreffend drei Beitragsverfügungen der Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes) Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidg. Versicherungsgericht.
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BGE 110 V, 218 (219)Mit Verfügung vom 25. Mai 1983 forderte der Präsident des Eidg. Versicherungsgerichts die Beschwerdeführerin auf, bis zum 8. Juni 1983 zur Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten einen Vorschuss von Fr. 1'000.- zu bezahlen; bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist werde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten.
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B.- Die Beschwerdeführerin leistete den Vorschuss mittels Giroauftrages auf einem Datenträger im Rahmen des Sammelauftragsdienstes gemäss Art. 133d der Verordnung (1) zum Postverkehrsgesetz (PVV; SR 783.01). Sie übergab den fraglichen Datenträger am 8. Juni 1983 in Basel der Post zur Weiterbeförderung an die Postcheckabteilung der Generaldirektion PTT und vermerkte für die darin erfassten Aufträge "SAD Zahlungen per 13.06.83" bzw. "Fälligkeit 13.06.83". Am 13. Juni 1983 wurden dem Postcheckkonto des Eidg. Versicherungsgerichts auftragsgemäss Fr. 1'000.- gutgeschrieben.
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Die Beschwerdeführerin hat sich auf gerichtliche Aufforderung mit Eingaben vom 1. und 8. Juli sowie 21. Dezember 1983 zur Frage der rechtzeitigen Leistung des Kostenvorschusses vernehmen lassen. Auf die Stellungnahme der Generaldirektion der PTT vom 8. Dezember 1983 wird in den Erwägungen zurückzukommen sein.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
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b) Nach der schriftlichen Auskunft der PTT-Generaldirektion vom 8. Dezember 1983 wird in der Vereinbarung mit dem Teilnehmer am Sammelauftragsdienst festgehalten, dass jeder einzelne Zahlungsauftrag ein Fälligkeitsdatum aufweisen müsse; Aufträge ohne Datum der Fälligkeit (beispielsweise mit dem blossen Vermerk "sofort") würden nicht verarbeitet. Unter dem Fälligkeitsdatum BGE 110 V, 218 (220)sei bei Überweisung (Giro) der Tag der Gutschrift auf dem Empfängerkonto zu verstehen.
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Beim herkömmlichen Giromandat ist nach der Rechtsprechung die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in sinngemässer Anwendung von Art. 32 Abs. 3 OG eingehalten, wenn der entsprechende Überweisungsauftrag spätestens am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post übergeben wird (BGE 104 II 63 Erw. 2, BGE 96 I 472 Erw. 1). Die Aufgabe des Giromandats wird somit der direkten Zahlung am Postschalter gleichgestellt. Der Grund hiefür liegt darin, dass einerseits die Post die Gutschrift sofort vornehmen kann, anderseits aber der Auftraggeber den Tag der Gutschrift weder bestimmen noch zuverlässig berechnen kann. Aus Gründen der Praktikabilität muss deshalb die Postaufgabe des Giromandats innerhalb der gesetzten Frist als rechtzeitige Zahlung betrachtet werden.
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Demgegenüber kann der Teilnehmer am Sammelauftragsdienst den Tag der Gutschrift selber festlegen, womit er die Möglichkeit hat, zu bestimmen, auf welchen Zeitpunkt er den geforderten Kostenvorschuss erbringen will. Dieser wesentliche Unterschied bei der Benützung des Sammelauftragsdienstes hat zur Folge, dass die Fristwahrung an andere Voraussetzungen zu knüpfen ist als beim herkömmlichen Giromandat. Erforderlich ist dabei, dass der Vorschusspflichtige als Fälligkeitsdatum spätestens den letzten Tag der verfügten Frist einsetzt; zudem hat er den Datenträger der Post so rechtzeitig zu übergeben, dass die Gutschrift auf dem Empfängerkonto nach dem ordentlichen postalischen Gang spätestens am bezeichneten Tage noch erfolgen kann. Diese Lösung allein vermag in befriedigender Weise zu verhindern, dass der Auftraggeber die Zahlung nach Bedarf oder Gutdünken mehr oder weniger weit über die gesetzte Frist hinaus verzögern kann. Zwar verkürzt sich dadurch die Frist, innerhalb welcher der Zahlungspflichtige handeln muss; dieser hat das indessen in Kauf zu nehmen, wenn er sich des Sammelauftragsdienstes bedient und sich dessen Vorteile zunutze macht. Eine rechtserhebliche Benachteiligung ist darin nicht zu erblicken, da ihm ja nebstdem wie jedem andern Postbenützer die Möglichkeit der Zahlungsanweisung oder des herkömmlichen Giromandats offensteht.
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BGE 110 V, 218 (221)3. Die Beschwerdeführerin hat den Datenträger am 8. Juni 1983 (Mittwoch) der Post übergeben und als Fälligkeitstag den 13. Juni 1983 (Montag) eingesetzt. Da der letzte Tag der verfügten Frist der 8. Juni 1983 war, hat die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nach dem Gesagten nicht rechtzeitig geleistet, so dass auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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