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Informationen zum Dokument  BGE 115 V 151  Materielle Begründung
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Regeste
Aus den Erwägungen:
4. Des weitern ist die Frage zu prüfen, ob ein misslungener  ...
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
23. Auszug aus dem Urteil vom 15. Juni 1989 i.S. V. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Thurgau
 
 
Regeste
 
Art. 37 Abs. 1 UVG.  
 
BGE 115 V, 151 (151)Aus den Erwägungen:
 
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BGE 115 V, 151 (152)MAURER (Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 199 f.), auf den sich die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren berief, erachtet es daher als "immerhin fraglich", ob die Rechtsprechung zum bisherigen Recht mit der neuen gesetzlichen Regelung vereinbar sei, da Wortlaut und Sinn von Art. 37 Abs. 1 UVG "eher zum gegenteiligen Ergebnis" führen würden; massgebend sei danach, was beabsichtigt gewesen sei; nur für die beabsichtigten Folgen entfalle der Anspruch.
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Auszugehen ist davon, dass der Wortlaut von Art. 98 Abs. 1 KUVG und Art. 37 Abs. 1 UVG nicht übereinstimmen. Nach bisherigem Recht musste der Versicherte den Unfall, nach neuem Recht den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt haben. Damit wollte der Gesetzgeber indessen Selbsttötung und Suizidversuch nicht grundsätzlich anders als im bisherigen Recht behandeln. In der Botschaft führte er hiezu aus:
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"Eine absichtlich herbeigeführte Selbstschädigung stellt keinen Unfall
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im Rechtssinn dar, weil gerade das Erfordernis der unbeabsichtigten
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schädigenden Einwirkung auf den menschlichen Körper nicht erfüllt ist.
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Es wären somit hierfür überhaupt keine Versicherungsleistungen
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auszurichten. Entsprechend der bisherigen Ordnung wird jedoch in diesem
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Fall, sofern der Versicherte an den Folgen der Selbstschädigung stirbt,
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die Bestattungsentschädigung gewährt. Die Gleichstellung des in bewusstem
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Zustand begangenen Selbstmordes mit einem Unfall liesse sich begrifflich
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kaum vertreten; es ist jedoch anzumerken, dass die Leistungen der AHV
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bei Selbstmord voll erbracht werden." (Botschaft zum Bundesgesetz über
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die Unfallversicherung vom 18. August 1976, BBl 1976 III S. 198.)
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Nach wie vor sollte eine absichtlich herbeigeführte Selbstschädigung keinen Unfall im Rechtssinn darstellen. Minderheitsanträge, die bei Selbsttötung und Suizidversuch eine Leistungspflicht der Unfallversicherung in beschränktem Umfange in das Gesetz einführen wollten, blieben im National- und Ständerat erfolglos (Amtl.Bull. 1979 N 251 ff.; Amtl.Bull. 1980 S 481 f.). Nach dem klaren gesetzgeberischen Willen, der auch im Titel zum 2. Abschnitt im 3. Kapitel des UVG zum Ausdruck kommt, entfällt bei Selbsttötung und Suizidversuch grundsätzlich eine Leistungspflicht der Unfallversicherung, weil das Begriffsmerkmal der nicht beabsichtigten schädigenden Einwirkung nicht erfüllt ist. Zwar ist MAURER (a.a.O., S. 174) darin beizupflichten, dass die Absicht bzw. Unfreiwilligkeit auf die gesundheitliche Schädigung selbst und nicht auf die zur schädigenden Einwirkung führende Handlung gerichtet sein muss (BGE 87 II 379 Erw. 1; in diesem Sinne ist auch BGE 100 V 82 zu verstehen). Hingegen kann ihm nicht BGE 115 V, 151 (153)darin gefolgt werden, dass nach Art. 37 Abs. 1 UVG nur für die beabsichtigten Folgen ein Leistungsanspruch entfalle (a.a.O., S. 200 oben), da zu unterscheiden ist zwischen der Körperschädigung einerseits und ihren allfälligen Folgen (wie Tod, Invalidität, vorübergehende Gesundheitsschädigung) anderseits (KOENIG, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., S. 453). Im Willen, sich selbst zu töten, ist denn auch die Absicht, seinen Körper zu schädigen, notwendigerweise mit eingeschlossen, unabhängig davon, ob das angestrebte Ziel im Anschluss an die Körperschädigung eintritt oder nicht. Selbsttötung und Suizidversuch sind daher auch unter der Herrschaft des Art. 37 Abs. 1 UVG rechtlich gleich zu behandeln.
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