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Informationen zum Dokument  BGE 126 V 353  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. (Erweiterte Kognition; vgl. BGE 124 V 340 Erw. 1a mit Hinweise ...
2. Gemäss Art. 8 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2  ...
3. Arbeiten Teilzeitbeschäftigte unregelmässig, wie die ...
4. a) Betrachtet man die Arbeitszeit des Verstorbenen wochenweise ...
5. Ist eine Leistungspflicht des Unfallversicherers für das  ...
6. (Gerichtskosten und Parteientschädigung) ...
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59. Urteil vom 23. Oktober 2000 i.S. "Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft gegen X.M. und Y.M. und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
 
 
Regeste
 
Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 UVG; Art. 13 Abs. 1 UVV: Arbeitswegunfall von Teilzeitbeschäftigten.  
- Der für die Annahme eines Arbeitswegunfalles erforderliche Zusammenhang zwischen der Reise und der Arbeit wird durch eine Unterbrechung oder Verzögerung von einer Stunde nicht aufgehoben, unabhängig von den hiefür verantwortlichen Gründen. Bei Vorliegen qualifizierter Gründe gilt der Zusammenhang selbst bei Überschreiten dieser zeitlichen Marge noch nicht als aufgehoben.  
Art. 7 Abs. 2 und Art. 37 Abs. 2 UVG; Art. 31 und 69 lit. f des Übereinkommens IAO Nr. 102; Art. 31 und 68 lit. f EOSS: Leistungskürzung. Das staatsvertragliche Leistungskürzungsverbot findet auf Arbeitswegunfälle keine Anwendung, auch nicht auf die (gemäss Art. 7 Abs. 2 UVG als Berufsunfälle geltenden) Arbeitswegunfälle Teilzeitbeschäftigter mit einem Wochenpensum von weniger als 12 Stunden (ab 1. Januar 2000: 8 Stunden).  
 
Sachverhalt
 
BGE 126 V, 353 (354)A.- Der 1965 geborene M. war ab 1. Juli 1995 teilzeitlich als Barmann bei der A. AG tätig. Am 23. Oktober 1995 erlitt er einen Unfall, an dessen Folgen er am 2. November 1995 verstarb. Er war mit seinem Motorrad mit einem Lieferwagen, der sich auf seiner Fahrbahn befand, zusammengestossen.
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Die "Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, welcher der Unfall gemeldet wurde, klärte ihre Leistungspflicht ab und hörte zu diesem Zweck am 22. November 1995 die Witwe, den Bruder sowie den Geschäftsführer der ehemaligen Arbeitgeberin des Verstorbenen an (Aktennotiz vom 21. Dezember 1995). Ferner zog sie namentlich sämtliche Lohnabrechnungen, eine Zusammenstellung der A. AG über die wöchentliche Arbeitszeit seit Stellenantritt sowie einen Bericht des Instituts für Rechtsmedizin vom 8. Dezember 1995 bei und veranlasste einen Zusammenruf der für M. bei den Ausgleichskassen geführten individuellen Konten. Gestützt auf diese Abklärungen kam die Winterthur zum Schluss, der Verstorbene habe als Teilzeiterwerbstätiger nur über eine Versicherungsdeckung für Berufsunfälle verfügt. Da sich der erlittene Unfall weder bei der Arbeit noch auf dem Arbeitsweg ereignet BGE 126 V, 353 (355)habe, sei M. dafür nicht versichert gewesen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess die Winterthur am 9. Mai 1996 die entsprechende Abweisungsverfügung. Die dagegen erhobene Einsprache hiess sie mit Entscheid vom 16. Dezember 1996 in dem Sinne teilweise gut, dass sie das Vorliegen eines Arbeitswegunfalles bejahte, jedoch die Leistungen wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Unfalles um 20% kürzte.
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B.- Hiegegen liessen die Hinterlassenen des Verstorbenen, seine Ehefrau Y.M. sowie seine Tochter X.M., beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben. Nach Beizug des von der Winterthur eingereichten Strafurteils des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Februar 1997 hiess das Gericht die Beschwerde mit Entscheid vom 8. Dezember 1998 insofern teilweise gut, als es die Leistungen ungekürzt zusprach.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Winterthur das Rechtsbegehren stellen, der vorinstanzliche Entscheid sowie der Einspracheentscheid seien aufzuheben und es sei zu erkennen, dass sie keine Leistungen zu erbringen habe. Eventualiter seien die Leistungen um 20% zu kürzen.
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Die Hinterlassenen des Verstorbenen schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
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3. Arbeiten Teilzeitbeschäftigte unregelmässig, wie dies, was letztinstanzlich unbestritten ist, beim Verstorbenen der Fall war, stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien ihr Arbeitspensum bemessen werden soll: MAURER (Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1989, S. 117 N 196a) schlägt vor, das BGE 126 V, 353 (356)Pensum für jede Woche separat zu bestimmen. Daher seien Teilzeitbeschäftigte jede einzelne Woche, in der sie mindestens zwölf Stunden arbeiteten, für Nichtberufsunfälle versichert, während die übrigen Wochen keine Nichtberufsunfallversicherung begründen würden. Diese Lösung hat den Vorteil, dass sie ein klares Kriterium zur Verfügung stellt. Sie beinhaltet indessen zwei Nachteile: Abgesehen davon, dass mit ihr bei Arbeit auf Abruf (BGE 124 III 250 Erw. 2a) jeweils zu Beginn einer Woche noch kein Versicherungsschutz für Nichtberufsunfälle besteht, da noch unsicher ist, ob sich das Arbeitspensum bis Ende Woche auf zwölf Stunden erhöhen wird, haben Teilzeitbeschäftigte auch keine langfristige Klarheit über ihren Deckungsumfang, was ebenfalls eine entsprechende Vereinbarung mit der sekundär für Unfälle eintretenden Krankenversicherung (Art. 1 Abs. 2 lit. b KVG) verunmöglicht. Von einem Teil der Lehre wird daher eine längere Bemessungsperiode zur Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit gefordert (SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Sozialversicherungsrechtliche Probleme flexibilisierter Arbeitsverhältnisse, in: ERWIN MURER [Hrsg.], Neue Erwerbsformen - veraltetes Arbeits- und Sozialversicherungsrecht?, Bern 1996, S. 118 mit Hinweisen; STEPHAN RAGG, Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im System der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Zürich 1997, S. 60 ff.). Die Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission Schaden der UVG-Versicherer Nr. 7/87 vom 4. September 1987 und Nr. 4/84 vom 18. Juli 1984, welche für das Gericht zwar unverbindlich, jedoch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit von gewisser Bedeutung sind (vgl. BGE 120 V 231 Erw. 4c, BGE 114 V 318 Erw. 5c), stellen für die Ermittlung des Deckungsumfanges von Teilzeitbeschäftigten auf den Durchschnitt von drei Monaten ab. Dementsprechend ist für Nichtberufsunfälle versichert, wer entweder über diesen Zeitraum im Durchschnitt aller Wochen, in denen er überhaupt gearbeitet hat, mindestens zwölf Stunden beschäftigt war, oder aber in der Mehrzahl aller Wochen, in denen gearbeitet wurde, ein Wochenpensum von mindestens zwölf Stunden erreicht hat. Diese Kriterien sind einfach zu handhaben, klar und voraussehbar. Welche der beiden Methoden (wochenweise Betrachtung [Erw. 4a], alternative Durchschnittsmethode [Erw. 4b]) den Vorzug verdient, kann indessen vorliegend offen bleiben, weil die Versicherungsdeckung, wie nachfolgend dargelegt, in beiden Fällen zu bejahen ist.
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4. a) Betrachtet man die Arbeitszeit des Verstorbenen wochenweise, besteht im relevanten Zeitpunkt Versicherungsschutz gegen BGE 126 V, 353 (357)Nichtberufsunfälle. Denn gemäss der in den Akten liegenden Bestätigung der A. AG vom 1. Dezember 1995 betrug das Arbeitspensum des Verstorbenen in der vor dem Unfall liegenden 42. Woche des Jahres 1995 (16.-22. Oktober 1995) 24,5 Stunden.
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b) Keine Deckung für Nichtberufsunfälle, sondern nur für Berufsunfälle inklusive Unfälle auf dem Arbeitsweg liegt hingegen vor, wenn man mit der Vorinstanz auf die alternative Durchschnittsmethode abstellt. Denn danach erzielte der Verstorbene, wie im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, einen Wochendurchschnitt von 8,7 Stunden (130,5 Std.:15 Wochen) und erreichte nur in insgesamt vier Wochen ein Pensum von mindestens zwölf Stunden. Für das Ereignis wäre der Verstorbene deshalb einzig dann gedeckt, wenn es sich auf dem Arbeitsweg ereignet hätte, was nachfolgend zu prüfen ist.
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aa) Nach der Rechtsprechung liegt der Arbeitsweg zwischen dem Wohnort und dem Arbeitsort des Versicherten (BGE 97 V 207 Erw. 1; RKUV 1995 Nr. U 230 S. 199 Erw. 2b). Zwischen der Reise und der Arbeit muss ein sachlicher Zusammenhang bestehen. Der Grund der Reise muss darin liegen, die Arbeit aufzunehmen oder nach der Arbeit heimzukehren (EVGE 1962 S. 7 Erw. 2). Dabei gilt als Arbeitsweg der kürzeste, während der normalen Zeiten und ohne Unterbruch zurückgelegte Weg. Diese Umschreibung darf aber nicht engherzig ausgelegt werden; vielmehr ist den Umständen des Einzelfalles sowie den herrschenden Lebensauffassungen und Sitten angemessen Rechnung zu tragen (EVGE 1964 S. 13 Erw. 2). Nach der älteren Rechtsprechung wurde kein Unterbruch des Arbeitsweges angenommen, wenn der Versicherte vor oder während seiner Heimreise einen Kaffee trinken geht oder wenn er einen kleinen Umweg macht und somit nicht mehr den direktesten Arbeitsweg wählt. Wird aus persönlichen, keine Beziehung zur beruflichen Tätigkeit aufweisenden Gründen ein grosser Unterbruch oder Aufschub des Arbeitsweges vorgenommen oder ein grösserer Umweg gemacht, wurde dagegen der sachliche und zeitliche Zusammenhang mit der Arbeit verneint (EVGE 1962 S. 8 Erw. 2, EVGE 1962 S. 91). Nach MAURER (a.a.O., S. 103 f.) ist im Hinblick auf die Rechtssicherheit generell eine Unterbrechung bzw. Verzögerung von einer Stunde zuzulassen, und zwar ohne Prüfung der hiefür verantwortlichen Gründe. Wird diese zeitliche Marge überschritten, ist beim Vorliegen qualifizierter Gründe immer noch kein Unterbruch des Arbeitsweges anzunehmen. Dieser Lehrmeinung ist zu folgen, entspricht es doch der heutigen Lebensauffassung und den Sitten, BGE 126 V, 353 (358)dass auf dem Arbeitsweg kleinere Besorgungen oder Kommissionen erledigt werden, ohne dass damit der Charakter der Reise grundlegend ändern würde: Das Ziel der Reise ist und bleibt die Arbeit, während die Wohnung den Ausgangspunkt bildet oder umgekehrt. Ferner ist den Arbeitnehmenden in Bezug auf die Frage nach der für den Weg an die Arbeit erforderlichen Zeit ein gewisser Spielraum einzuräumen, und zwar so, dass sie nicht einzig deshalb, weil sie diese grosszügig bemessen, der Unfalldeckung verlustig gehen.
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bb) Die Vorinstanz und die Winterthur haben den zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der Reise und der Arbeit bejaht, obwohl der Verstorbene auf dem Weg an die Arbeit seine Mutter besuchen wollte. Für beide war die Überlegung wegleitend, von einem Arbeitnehmer könne nicht verlangt werden, dass er den direkten, kürzesten Weg benutze, der über die Autobahn führe. Vielmehr müsse auch der Weg über Landstrassen oder durch die Stadt zulässig sein, selbst wenn es sich dabei nicht mehr um den direkten, kürzesten Weg handle. Vor dem Eidg. Versicherungsgericht kommt die Winterthur auf ihren Einspracheentscheid zurück und bestreitet nunmehr, entgegen ihrer damaligen Auffassung, das Vorliegen eines Arbeitswegunfalles.
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Da sich der Unfall etwa um 15.00 Uhr in der L.-Strasse in Zürich ereignete, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Verstorbene zwischen 14.30 und 14.45 Uhr von seinem Wohnort in Z. aufgebrochen war. Nach unbestrittenen Angaben musste er die Arbeit um 17.20 Uhr antreten, so dass ihm insgesamt gut 2 1/2 Stunden für das Zurücklegen seines Arbeitsweges zur Verfügung standen. Richtigerweise muss ihm die Wahl zwischen der Autobahn sowie dem Weg durch die Stadt Zürich und über die Landstrasse nach W. offen stehen, zumal Motorradfahrer bekanntlich für kürzere Strecken eher die Landstrasse als die Autobahn benutzen. Die Versicherungsdeckung von dieser Wahl abhängig zu machen, wäre nicht sachgerecht. Statt 40 Minuten musste der Verstorbene somit rund eine Stunde für seinen Arbeitsweg einrechnen. Wird sodann eine einstündige Marge für Besorgungen und/oder den Besuch bei seiner Mutter einberechnet, bleibt noch eine halbe Stunde, die man dem Verstorbenen als zeitlichen Spielraum für das rechtzeitige Erscheinen am Arbeitsplatz einräumen muss. Bei dieser Sachlage stellt das streitige Ereignis, wenn auch im Sinne eines Grenzfalles, einen versicherten Arbeitswegunfall dar.
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5. Ist eine Leistungspflicht des Unfallversicherers für das Ereignis vom 23. Oktober 1995 nach dem Gesagten zu bejahen, BGE 126 V, 353 (359)bleibt zu prüfen, ob die Leistungen an die Hinterlassenen wegen Grobfahrlässigkeit zu kürzen sind. Dabei ist zunächst zu klären, ob der fragliche Unfall vom staatsvertraglichen Kürzungsverbot erfasst wird (Erw. 5a). Ist dies zu verneinen, stellt sich die Frage, ob das Verhalten des Verstorbenen als grobfahrlässig zu qualifizieren ist (Erw. 5b) und ob es den Unfall (mit)verursacht hat (Erw. 5c). Schliesslich ist gegebenenfalls das Mass der Kürzung zu prüfen (Erw. 5d).
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a) Nach Art. 37 Abs. 2 UVG (in der bis 31. Dezember 1998 gültigen und gemäss Art. 118 Abs. 4 UVG hier anwendbaren Fassung) werden die Geldleistungen gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt hat. Bei Berufsunfällen sind Leistungskürzungen, anders als bei Nichtberufsunfällen, nach staatsvertraglichem Recht unzulässig (Art. 31 und 69 lit. f des Übereinkommens Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation [IAO] über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit vom 28. Juni 1952, für die Schweiz in Kraft seit 18. Oktober 1978, und Art. 31 und 68 lit. f der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit [EOSS] vom 16. April 1964, für die Schweiz in Kraft seit 17. September 1978; BGE 121 V 42 Erw. 2b, 46 Erw. 1, BGE 119 V 179 Erw. 4d, mit Hinweisen).
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Während das staatsvertragliche Leistungskürzungsverbot somit nach ständiger Rechtsprechung auf Nichtberufsunfälle keine Anwendung findet, bleibt zu prüfen, wie es sich mit Arbeitswegunfällen verhält. Nach schweizerischer Rechtsauffassung stellen Unfälle, welche eine versicherte Person auf dem Weg zur oder von der Arbeit erleidet, in der Regel keine Berufs-, sondern Nichtberufsunfälle dar (BGE 121 V 42 Erw. 2b, mit Hinweisen auf die Botschaft und die Lehre; vgl. auch BGE 121 V 326 Erw. 4a). Dies ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 UVG, wonach für jene Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsdauer das vom Bundesrat festzusetzende Mindestmass (12 Stunden; Art. 13 UVV) nicht erreicht, Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle gelten. Indessen darf daraus nicht geschlossen werden, dass das staatsvertragliche Kürzungsverbot die (als Berufsunfälle geltenden) Arbeitswegunfälle Teilerwerbstätiger mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 12 Stunden erfasst - anders als die Arbeitswegunfälle aller anderen Erwerbstätigen, welche als Nichtberufsunfälle betrachtet werden. Denn diese Unterscheidung führte zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Bevorzugung von Teilzeitbeschäftigten, deren wöchentliche Arbeitszeit weniger als zwölf Stunden beträgt, gegenüber den BGE 126 V, 353 (360)anderen Teilzeit- sowie den Vollzeitbeschäftigten. Eine solche Bevorzugung war vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt, ging es ihm doch einzig darum, die Auswirkungen des Art. 8 Abs. 2 UVG zu mildern und die Arbeitswegunfälle in die Versicherungsdeckung einzubeziehen (ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Die Leistungskürzung oder -verweigerung gemäss Art. 37-39 UVG, Diss. Freiburg 1993, S. 229 f.; Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976, BBl 1976 III 165 und 187; Amtl. Bull. 1979 N 167 ff.). Art. 7 Abs. 2 UVG hatte mithin nicht den Zweck, die Anwendung von Art. 37 Abs. 2 oder Art. 39 UVG auf die Arbeitswegunfälle einer bestimmten Gruppe von Versicherten auszuschliessen. Deshalb findet das staatsvertragliche Leistungskürzungsverbot auf Arbeitswegunfälle generell keine Anwendung, und zwar ungeachtet dessen, ob es sich um einen Unfall von Teilzeitbeschäftigten mit einem Wochenpensum von weniger oder von mehr als zwölf Stunden oder aber von Vollzeitbeschäftigten handelt.
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b) Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 125 V 195 Erw. 2, BGE 121 V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b mit Hinweis).
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Die im Polizeirapport vom 23. Oktober 1995 sinngemäss wiedergegebenen Zeugenaussagen gingen alle dahin, dass der Verstorbene mit seinem Motorrad der Marke Harley Davidson mit grossem Lärm und stark übersetzter Geschwindigkeit (schätzungsweise mit 80 km/h bei einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h) die L.-Strasse stadteinwärts fuhr. In der im Rahmen des strafrechtlichen Verfahrens durchgeführten Einvernahme vom 5. März 1996 lauteten die wörtlich protokollierten Zeugenaussagen hinsichtlich der Geschwindigkeit etwas weniger apodiktisch: Die Zeugen hielten zwar eine übersetzte Geschwindigkeit für gegeben. Ein Zeuge räumte aber ein, der grosse Motorenlärm habe die Einschätzung der Geschwindigkeit womöglich beeinflusst. Eine Zeugin konnte nicht BGE 126 V, 353 (361)mehr angeben, ob das Motorrad mit 60, 80 oder 100 km/h unterwegs war, während eine andere die Geschwindigkeit auf sicher mehr als 50 km/h, ja auf bis zu 80 km/h schätzte. Somit liegt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine zwar nicht stark, aber gleichwohl übersetzte Geschwindigkeit vor. Überdies ist nachgewiesen, dass die Fahrtüchtigkeit des Versicherten auf Grund des kurz vor dem Unfall konsumierten Cannabis eingeschränkt war. Dieses Verhalten stellt eine grobe Fahrlässigkeit dar, welche eine Kürzung der Leistungen rechtfertigt, wenn zwischen dem Verhalten und dem Unfallereignis oder seinen Folgen ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang vorliegt (BGE 121 V 48 Erw. 2c, BGE 118 V 307 Erw. 2c).
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c) Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass das grobfahrlässige Verhalten die alleinige oder unmittelbare Ursache des Unfalles ist; es genügt, dass das schuldhafte Verhalten zusammen mit anderen Bedingungen den Unfall herbeigeführt hat, dieses mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der Unfall entfiele (vgl. dazu BGE 121 V 48 Erw. 2c, BGE 119 V 337 Erw. 1, mit Hinweisen).
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Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 123 III 112 Erw. 3a, BGE 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, BGE 122 V 416 Erw. 2a, je mit Hinweisen).
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Nach Beurteilung des Strafgerichts war der Lenker des Lieferwagens erst unmittelbar vor dem Zusammenstoss auf die Gegenfahrbahn der L.-Strasse eingebogen, wo ihm der vortrittsberechtigte Motorradfahrer ungebremst in die rechte Seite fuhr. Das Sozialversicherungsgericht ist an die Sachverhaltsfeststellung des Strafgerichts zwar nicht gebunden, kann aber vorliegend darauf abstellen, da diese auf umfassenden Untersuchungen, einlässlicher Einvernahme des beschuldigten Lenkers des Lieferwagens und der Zeugen sowie auf nachvollziehbarer Würdigung der Aussagen beruht. Die Tatsache, dass der Lenker des Lieferwagens erst kurz BGE 126 V, 353 (362)vor dem Zusammenstoss auf die Fahrbahn des Motorradfahrers einbog, ändert indessen nichts daran, dass die übersetzte, ungebremste Geschwindigkeit sowie die beeinträchtigte Fahrtüchtigkeit des Versicherten wenigstens Teilursachen für den Zusammenstoss und dessen erhebliche Folgen waren. Darüber hinaus war das Verhalten des Verstorbenen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch geeignet, den eingetretenen Unfall herbeizuführen.
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d) Die Kürzung der Leistungen im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG erfolgt nach Massgabe des Verschuldens. Es handelt sich dabei naturgemäss um Ermessensentscheide. Das sie überprüfende Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen).
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Die Winterthur verfügte eine Leistungskürzung um 20% mit der Begründung, der Verstorbene habe die innerorts höchstzulässige Geschwindigkeit von 50 km/h massiv (was, wie in Erw. 5b dargelegt, nicht zutrifft) überschritten und seine Geschwindigkeit nicht an die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse angepasst. Obwohl bei übersetzter Geschwindigkeit grundsätzlich eine Kürzung von 30% zulässig sei, rechtfertige sich in Anbetracht des Vorliegens von unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Kürzung von 20%.
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Im Ergebnis ist die von der Winterthur verfügte Leistungskürzung angemessen. Die Tatsache, dass der Unfallversicherer einerseits nicht genügend berücksichtigte, dass das Verhalten des Verstorbenen zwar eine Teilursache für den Unfall darstellte, jedoch der (wegen fahrlässiger Tötung verurteilte) Lenker des Lieferwagens die massgebende Hauptursache setzte, wird dadurch ausgeglichen, dass er die Kürzung ohne Einbezug der Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit auf Grund des Cannabis-Konsums festgelegt hat. Da keine triftigen Gründe vorhanden sind, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen, hätte die Vorinstanz die von der Winterthur verfügte Leistungskürzung nicht aufheben dürfen, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit gutzuheissen ist.
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