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Informationen zum Dokument  BGE 138 V 41  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
Erwägung 3
4. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer als Folge der ...
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6. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. K. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
 
 
8C_615/2011 vom 3. Januar 2012
 
 
Regeste
 
Art. 84 Abs. 2 UVG; Art. 86 ff. VUV; Übergangsentschädigung.  
 
Sachverhalt
 
BGE 138 V, 41 (41)A.
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A.a K. war ab 1. April 1993 als Produktionsmitarbeiter bei der Firma X. AG, einem Hersteller von Backwaren, tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Ab dem 22. Mai 2006 setzte er die Arbeit wegen Rhinitis, Juckreiz in den Augen und häufigem Niesen aus. Die Beschwerden wurden auf den Kontakt mit Mehlstaub zurückgeführt und von der SUVA als Berufskrankheit BGE 138 V, 41 (42)anerkannt. Mit Verfügung vom 27. September 2006 erklärte die SUVA den Versicherten als nicht geeignet für Tätigkeiten mit Exposition zu Mehlen von Roggen, Weizen und Hafer sowie zu Alpha- Amylase. In der Folge gewährte der Versicherer vom 1. Oktober 2006 bis 31. Januar 2007 ein Übergangstaggeld. Seit dem 1. Juni 2007 arbeitet K. als Chauffeur in einer Wäscherei. Zudem ist er weiterhin (seit April 2005) im Nebenerwerb als Sicherheitsangestellter bei einem Bewachungs- und Sicherheitsunternehmen tätig.
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A.b Am 7. November 2007 sprach die SUVA dem Versicherten eine Übergangsentschädigung für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2008 im Betrag von Fr. 11'601.15 zu. Mit Schreiben vom 7. Juli 2009 teilte sie K. mit, sie habe den Anspruch auf eine zweite Rate der Übergangsentschädigung für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis 31. Januar 2009 geprüft und müsse diesen verneinen, da keine erhebliche Lohneinbusse von 10 % vorliege. Dagegen erhob der Versicherte am 4. und 15. September 2009 Einwände. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 verneinte die SUVA mangels erheblicher Lohneinbusse einen Anspruch auf Übergangsentschädigung. Die von K. hiegegen eingereichte Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 5. Februar 2010 ab.
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B. Beschwerdeweise beantragte K. die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer Übergangsentschädigung von Februar 2008 bis Januar 2009. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 7. Juni 2011 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt K. die Aufhebung des kantonalen Entscheids beantragen und sein vorinstanzliches Leistungsbegehren erneuern.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Stellungnahme.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen:
 
 
Erwägung 3
 
3.1 Die Vorinstanz hat in Übereinstimmung mit dem Einspracheentscheid erwogen, eine erhebliche Beeinträchtigung im wirtschaftlichen Fortkommen gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV; SR 832.30) BGE 138 V, 41 (43) setze eine Einkommenseinbusse von mindestens 10 % voraus. Es bestehe eine gewisse Nähe zur Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG [SR 832.20]), bei der ebenfalls von einer Erheblichkeitsgrenze von 10 % ausgegangen wird. Die Rechtsprechung zum Sozialversicherungsrecht zeige, dass der Begriff "erheblich" eine hohe Hürde darstelle. Beispielsweise müsse "bei der Eröffnung der Wartezeit bei Rentenfragen in der Invalidenversicherung (Variante b von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) die Arbeitsunfähigkeit erheblich sein, wobei von einer Erheblichkeitsgrenze von 20 % ausgegangen wird (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Z. vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen)". Auch im Obligationenrecht (z.B. Art. 24 Abs. 1 Ziff. 3, Art. 197 Abs. 1 und Art. 258 Abs. 1 OR) sei mit dem Begriff "erheblich" ein hoher Schwellenwert verbunden. Die vom Beschwerdeführer erlittene Einbusse von 5,52 % genüge daher nicht.
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3.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, angesichts der Unterschiede bei Zweck und Dauer von Rente und Übergangsentschädigung sowie der Tatsache, dass der Gesetzgeber bei der Revision des UVG per 1. Juli 2001 für die Rente bewusst eine Grenze von 10 % eingeführt, dies aber bei der Übergangsentschädigung unterlassen habe, sei eine Analogie zu Art. 18 UVG verfehlt. Bezüglich Übergangsentschädigung liege ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vor. Viel eher als mit der Invalidenrente sei die Übergangsentschädigung mit dem Taggeld nach Art. 22 IVG vergleichbar, da bei diesen beiden Leistungsarten der zeitlichen Befristung massgebende Bedeutung zukomme. Der vorinstanzliche Vergleich mit der Erheblichkeitsgrenze bei der für IV-Renten zu bestehenden Wartezeit sei nicht stichhaltig. Ebenso gut könne auf Art. 17 ATSG (SR 830.1) verwiesen werden; die dort vorausgesetzte Erheblichkeit der Invaliditätsgradänderung setze keinen prozentualen Mindestgrad voraus, sondern könne gemäss BGE 133 V 545 auch unter 5 % liegen. Selbst wenn aber das Bestehen einer Erheblichkeitsgrenze bei der Übergangsentschädigung angenommen würde, müsste diese jedenfalls tiefer als bei der Invalidenrente liegen. Es dränge sich dann die 5 %-Grenze der Integritätsentschädigung auf, welche zeitweise auch für die Invalidenrente gegolten habe.
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4. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer als Folge der Nichteignungsverfügung vom 27. September 2006 Anspruch auf eine Übergangsentschädigung für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis 31. Januar BGE 138 V, 41 (44) 2009 hat. Streitig ist dabei einzig, ob der Begriff "in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erheblich beeinträchtigt bleibt" (Art. 86 Abs. 1 lit. a VUV) ein Mindestmass von 10 % an Lohneinbusse voraussetzt. Dieser Grenzwert wäre mit der hier unstreitig gegebenen Lohneinbusse von 5,52 % nicht erreicht.
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4.1 Vorab zu erwähnen ist, dass das Bundesgericht im Urteil 8C_507/2007 vom 5. Juni 2008 einen Anspruch auf Übergangsentschädigung bejaht hat, wenn eine versicherte Person keine oder keine in gleicher Höhe bezahlte neue Stelle finde (Urteil 8C_507/2007 E. 4.1). Die Formulierung "in gleicher Höhe" würde bedeuten, dass jede (geringfügige) Lohneinbusse einen Anspruch begründen könnte. Indessen erfolgte diese Formulierung nur beiläufig und war für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant. Denn es war auf jeden Fall von einer erheblichen Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Fortkommens auszugehen, da die versicherte Person überhaupt keine ihren Fähigkeiten und gesundheitlichen Voraussetzungen angepasste neue Stelle mehr finden konnte. Das Urteil erging auch nicht als Grundsatzentscheid. Die vorliegende Frage wurde somit bislang noch nicht entschieden.
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4.2 Bei den Übergangsentschädigungen handelt es sich nicht um Versicherungsleistungen im engeren Sinne, sondern um Leistungen, welche im Zusammenhang mit der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten erbracht werden. Mit ihnen soll die versicherte Person einen teilweisen finanziellen Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen erhalten, die sie im Voraus zur Verhütung einer Schädigung in Kauf nehmen muss. Sie sollen die berufliche Neuorientierung (Suchen einer anderen Stelle, Erwerb neuer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten) erleichtern (BGE 134 V 284 E. 3.3 S. 288 mit Hinweisen; Urteil 8C_1031/2008 vom 29. April 2009 E. 5.1). Der Übergangsentschädigung und der Unfallinvalidenrente liegen somit unterschiedliche leistungsbegründende Tatbestände, d.h. verschiedene Risiken zugrunde. Die Übergangsentschädigung setzt denn auch weder Arbeitsunfähigkeit noch Invalidität voraus (RKUV 2002 S. 420, U 363/01 E. 3a und 3c; BGE 120 V 134 E. 4c/bb S. 139).
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Aus dem Wortlaut von Art. 84 Abs. 2 Satz 2 UVG und Art. 86 Abs. 1 VUV, der Systematik der VUV sowie Sinn und Zweck der Übergangsentschädigung ergibt sich sodann, dass nur jene versicherte Person eine solche beanspruchen kann, welche im Rahmen BGE 138 V, 41 (45)der ihr verbliebenen Erwerbsfähigkeit zufolge der Nichteignungsverfügung in ihrem beruflichen Fortkommen auf dem Arbeitsmarkt beeinträchtigt ist (erwähntes Urteil 8C_1031/2008 E. 6.1). Auf Kausalitätsüberlegungen beruht auch die Befristung auf vier Jahre. Der Kausalzusammenhang zwischen der Nichteignungsverfügung und der Benachteiligung auf dem Arbeitsmarkt nimmt mit der Zeit ab. Hat ein Versicherter nach dieser Zeit noch immer keine geeignete Arbeit gefunden, ist die Beeinträchtigung nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Nichteignungsverfügung zurückzuführen, sondern auf andere Gründe, für die der Unfallversicherer nicht verantwortlich ist (RKUV 1994 S. 320, U 72/93 E. 4a und 4b).
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4.3 Nicht zu folgen ist dem Einwand des Beschwerdeführers, eine Grenzziehung von 10 % müsste auf dem Gesetzesweg und nicht durch eine Praxis der Beschwerdegegnerin eingeführt werden. Der Gesetzgeber hat - anders als u.a. im Arbeitslosenversicherungsrecht (vgl. E. 4.5) oder bei der Invalidenrente (vgl. E. 4.6) - keine konkrete Schwelle im Sinne eines Prozentwertes bestimmt. Angesichts der Massenverwaltung im Bereich der Arbeitslosenentschädigung und der Rentenansprüche erscheint dort eine vom Gesetzgeber festgelegte derartige Grenze naheliegend. Demgegenüber kommt es nicht oft zu Übergangsentschädigungen und genügt es insofern, wenn das Gesetz einen unbestimmten, offenen Begriff verwendet und dessen Konkretisierung der Praxis überlässt (vgl. BGE 136 I 87 E. 3.1 S. 90; Urteil 1C_278/2009 vom 16. November 2010 E. 6.4). Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber Erheblichkeit verlangt und damit eine für die gegebene Problematik hinreichend bestimmte Grenze umschreibt.
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4.4 Das Ausmass der Lohneinbusse bestimmt die Höhe der Entschädigung (nicht publ. E. 2.2). Beide Parteien gehen ohne Weiteres davon aus, dass gestützt darauf auch zu entscheiden ist, in welchen Fällen überhaupt ein Anspruch besteht, dass das Ausmass der Lohneinbusse also gleichzeitig die Anspruchsvoraussetzung umschreibt. Es ist aber nicht ohne Weiteres klar, dass die vom Gesetz verwendete Umschreibung der Anspruchsvoraussetzung "erhebliche Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens" ebenfalls am Ausmass der Lohneinbusse anknüpfen will. Wenn jemand durch eine Berufskrankheit nur in einem engen Tätigkeitsbereich eingeschränkt ist und ihm im Übrigen viele berufliche Möglichkeiten offenstehen, ist er in seinem wirtschaftlichen Fortkommen kaum erheblich BGE 138 V, 41 (46)beeinträchtigt. Trotzdem erleidet er unter Umständen als Folge des erzwungenen Berufswechsels eine Lohneinbusse. Indessen zeigen die Materialien zu Art. 65bis Abs. 2 KUVG, der eine gleichlautende Formulierung wie der aktuelle Art. 84 Abs. 2 UVG enthielt, dass in der Tat "die mit dem Berufswechsel verbundene Verdiensteinbusse" ausgeglichen werden sollte (Botschaft vom 20. Juni 1947 über den Erlass eines Bundesgesetzes betreffend Ergänzung und Abänderung des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung, BBl 1947 II 384 ff., 389 f. Ziff. I/4; nachfolgend: Botschaft), die zu erfassenden Fälle somit nur von einer quantitativen und nicht von einer weiteren qualitativen Voraussetzung abhängig sein sollen. Deutlicher als die deutschsprachige Formulierung von Art. 86 Abs. 1 VUV zeigt dies auch der französische und italienische Wortlaut (nicht publ. E. 2.2). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Erheblichkeit der Beeinträchtigung vom Ausmass der Lohneinbusse abhängig gemacht wird.
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4.5 Zu beachten ist sodann, dass sich aufgrund des mit der Übergangsentschädigung verfolgten Zwecks (E. 3.1 und 4.4) diese Versicherungsleistung der Unfallversicherung derjenigen der Arbeitslosenversicherung annähert (erwähntes Urteil 8C_507/2007 E. 4.1 mit Hinweis auf FRÉSARD/MOSER-SZELESS, L'assurance accidents obligatoire, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 1001 Rz. 589). Daher liegt eine Analogie zu den dort vorausgesetzten Erheblichkeitsgrenzen nahe. Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer u.a. ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 10 AVIG [SR 837.0]) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 11 AVIG). Der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen ist nur anrechenbar, wenn er mindestens 20 % beträgt (Art. 5 AVIV [SR 837.02]; BGE 115 V 428 E. 2b S. 430). Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber den Anspruch auf Entschädigung auf Fälle von einer gewissen Bedeutung beschränken (BGE 112 V 133 E. 3a/aa S. 134; BORIS RUBIN, Assurance-chômage, 2. Aufl. 2006, S. 156). Im Weiteren führt bei der Kurzarbeitsentschädigung erst ein Arbeitsausfall von mindestens 10 % zu einem Anspruch (Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG). Das zeigt, auch wenn es dort um den Arbeitsausfall und hier um die Lohneinbusse geht, dass eine Erheblichkeitsschwelle von 5 % oder noch weniger, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, nicht sachgerecht ist.
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BGE 138 V, 41 (47)4.6 Entgegen dem Beschwerdeführer spricht sodann der gesetzgeberische Prozess nicht gegen, sondern für eine Analogie zur 10 %-Grenze bei der Invalidenrente der UV.
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4.6.1 Art. 18 Abs. 1 UVG sah in seiner ursprünglichen Fassung (ab Inkrafttreten des hier interessierenden Teils des UVG am 1. Januar 1984) keinen Mindestinvaliditätsgrad für den Rentenanspruch vor. Es wurde auch keine "erhebliche" Verminderung der Erwerbsfähigkeit verlangt (AS 1982 1681). Das Eidg. Versicherungsgericht (heute: I. und II. sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) hatte jedoch in seiner früheren Praxis, welche zuletzt in RKUV 1988 S. 230 publiziert wurde (vgl. BGE 122 V 335 E. 4d S. 337), einen Mindestinvaliditätsgrad von 10 % verlangt. In BGE 122 V 335 E. 4d S. 337 hat es diese Praxis geändert, wobei es offenliess, ob allenfalls eine neue Grenze von 5 % einzuführen sei (E. 4c/bb in fine S. 337). Im Zusammenhang mit der vorliegenden Streitfrage von Bedeutung sind dabei folgende Erwägungen: "So lässt sich nach dem Gesagten, insbesondere mit Blick auf den in allen sprachlichen Fassungen klaren und daher massgeblichen Gesetzeswortlaut (BGE 120 V 102 mit Hinweisen) die Behauptung nicht halten, dass der Rentenanspruch gemäss Art. 18 UVG eine 'erhebliche' Verminderung der Erwerbstätigkeit verlangen würde. Soweit demgegenüber im ebenfalls angerufenen Art. 86 Abs. 1 lit. a VUV tatsächlich von einer erheblichen Beeinträchtigung (des wirtschaftlichen Fortkommens) die Rede ist, kann dies für die Auslegung des höherrangigen Gesetzesrechts von vornherein nicht entscheidend sein ..." (BGE 122 V 335 E. 4c/aa S. 336 f.). In der Folge nahm der Gesetzgeber auf parlamentarische Initiative von Nationalrat Raggenbass hin die Praxisänderung gemäss BGE 122 V 335 zum Anlass, den Mindestinvaliditätsgrad von 10 % in Art. 18 Abs. 1 UVG nunmehr gesetzlich vorzuschreiben (Bericht vom 26. November 1999 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates zur Parlamentarischen Initiative "Invalidität unter 10 % (Raggenbass)", BBl 2000 1320 ff.; Stellungnahme des Bundesrates vom 23. Februar 2000, BBl 2000 1330 ff.; AB 2000 N 366 f. und 1611; AB 2000 S 877 und 941). Diese Gesetzesänderung vom 15. Dezember 2000 trat am 1. Juli 2001 in Kraft (AS 2001 1491 f.).
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4.6.2 Entscheidend für die mit BGE 122 V 335 vorgenommene Praxisänderung war somit, dass der damalige Gesetzeswortlaut keine "erhebliche" Verminderung der Erwerbstätigkeit verlangte und dies BGE 138 V, 41 (48)- ausdrücklich - im Gegensatz zur Regelung bei der Übergangsentschädigung. Wenn der Gesetzgeber als Folge dieses Urteils eine solche Erheblichkeitsschwelle für die Rente einführte, bestand für ihn kein Grund - nachdem das Bundesgericht in seiner Motivation ausdrücklich auf das Bestehen eines Erheblichkeitserfordernisses bei der Übergangsentschädigung hingewiesen hatte - auch bei dieser eine ausdrückliche 10 %-Grenze einzuführen. Von einem qualifizierten Schweigen kann daher keine Rede sein.
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Obwohl Rente und Übergangsentschädigung unterschiedliche Risiken abdecken (E. 4.2) ist es daher gerechtfertigt, bei Letzterer den gleichen Grenzwert von 10 % anzuwenden. Dies trifft umso mehr zu, als der Bundesrat in der Botschaft zu Art. 65bis Abs. 2 KUVG die Einführung der Übergangsentschädigung ausdrücklich damit begründete, dass das Eidg. Versicherungsgericht in Fällen, in denen der Berufswechsel wegen der Folgen einer Berufskrankheit gefordert worden sei, die dadurch erfolgte Verminderung des wirtschaftlichen Ertrages als Folge einer Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität anerkannt und daher in Form einer Rente entschädigt habe. Diese Entschädigungsform sei indessen bei nur prophylaktischem Berufswechsel nicht möglich (Botschaft, a.a.O., 389 f. Ziff. I/4).
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Was der Beschwerdeführer weiter vorbringt, ist nicht geeignet, daran etwas zu ändern. Zum Vornherein ungeeignet ist die von ihm gezogene Analogie zum Taggeldanspruch nach Art. 22 IVG. Wenn überhaupt, wäre eher auf das Taggeld in der Unfallversicherung Bezug zu nehmen. Auch dieser Leistungsanspruch setzt nun aber eine Mindestbeeinträchtigung - im Sinne einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % (Art. 16 f. UVG; Art. 25 Abs. 3 UVV) - voraus. Abgesehen davon verlangt Art. 22 IVG (im hier zu erwähnenden Abs. 1 in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung; bis dahin gleich geregelt im ersten Satz des Abs. 1) ebenfalls eine - anders umschriebene - Mindesteinschränkung.
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Auch der Vergleich mit der für eine Rentenrevision erforderlichen Änderung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 17 ATSG und BGE 133 V 545 verfängt nicht. Das Bundesgericht bestätigte in BGE 133 V 545 seine frühere Rechtsprechung zu aArt. 41 IVG, wonach bei Renten, die auf Schwellenwerten beruhen, auch eine nur BGE 138 V, 41 (49)geringfügige Änderung des Invaliditätsgrades (z.B. 2 %) genügen kann, wenn dadurch die Schwelle zu einer höheren oder tieferen Rente überschritten wird. Die Erheblichkeit ergibt sich hier also nicht aus der Veränderung der Verhältnisse, sondern aus deren Auswirkung auf den Anspruch (BGE 133 V 545 E. 6 S. 546 ff.; vgl. auch die Formulierung von aArt. 41 IVG: "... in einer für den Anspruch erheblichen Weise"). Es ist offensichtlich, dass es erheblich ist, ob zum Beispiel eine Viertelsrente oder eine halbe Rente ausgerichtet wird. Bei den prozentgenauen Renten ist demgegenüber nach der Praxis massgebend, ob eine absolute Veränderung von 5 % eintritt, wobei aber bei über 50 % liegenden Invaliditätsgraden kumulativ eine relative Veränderung von mindestens 10 % verlangt wird (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 27 zu Art. 17 ATSG; JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Militärversicherungsgesetz, 2000, N. 15 f. zu Art. 44 MVG; vgl. auch die Hinweise auf diese Literatur in: BGE 133 V 545 E. 6.2 S. 547). Somit ist die Grenze der Erheblichkeit bei einem niedrigeren Invaliditätsgrad in absoluten Prozentzahlen tiefer als bei einem hohen Invaliditätsgrad. Insgesamt macht auch die Praxis zur Revision deutlich, dass das, was als erheblich zu qualifizieren ist, von den Auswirkungen und den konkreten Umständen abhängt. Eine Analogie zwischen Übergangsentschädigung und Rentenrevision ist auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Rente als Dauerleistung von erheblich grösserer Bedeutung für den Versicherten ist als die Übergangsentschädigung. Das würde dafür sprechen, für eine Revision tiefere Grenzen als für die Übergangsentschädigung zu akzeptieren. Selbst wenn für die Revision eine Veränderung von 5 % genügen würde, könnte der Beschwerdeführer daher daraus nichts für die Erheblichkeitsschwelle bei der Übergangsentschädigung ableiten.
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Offensichtlich unbehelflich ist schliesslich die Berufung auf den Grenzwert bei der Integritätsentschädigung, da es sich hierbei um eine Leistung mit Genugtuungscharakter handelt, die mit einer Lohnausfallentschädigung nicht vergleichbar ist.
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