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Informationen zum Dokument  BGer 7B.45/2000  Materielle Begründung
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BGer 7B.45/2000 vom 06.03.2000
 
[AZA 0]
 
7B.45/2000/min
 
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
 
************************************
 
6. März 2000
 
Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Raselli,
 
Bundesrichterin Nordmann und Gerichtsschreiber Schett.
 
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In Sachen
 
S.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
den Entscheid vom 17. Januar 2000 des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen,
 
betreffend Pfändung, hat sich ergeben:
 
A.- Das Betreibungsamt Oberbözberg hatte am 2. September 1997 in der Betreibung Nr. yyy gegen S.________ für Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 120'000.-- eine provisorische Sach- und Verdienstpfändung vorgenommen und gemäss der am 4. Oktober 1997 versandten Pfändungsurkunde u.a. Büroeinrichtungsgegenstände (Computer mit Bildschirm, Drucker und Telefax) gepfändet. Eine vom Schuldner dagegen erhobene Beschwerde hatte auch bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts keinen Erfolg.
 
In der Folge führte das Betreibungsamt am 3. März 1999 in der Betreibung Nr. zzz für Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 1'530'650.-- eine Sach- und Verdienstpfändung (Art. 93 Abs. 1 SchKG) durch und versandte die - abgeänderte - Pfändungsurkunde am 10. August 1999. In dieser sind als gepfändete Gegenstände u.a. wiederum in den Positionen 36, 37, 38 und 39 Büroeinrichtungsgegenstände (Computer, Drucker und Telefax) aufgeführt; in Position 41 ist ein Fernsehgerät (B.+O. mit 4 Lautsprecherboxen) und in Position 45 eine Spielberechtigung von S.________ gegenüber der X.________ AG mit Sitz in H.________ zur Benutzung des Golfplatzes X.________ für eine 25-jährige Spielberechtigungsdauer mit Beginn am 2. Dezember 1994 im Schätzungswert von Fr. 10'000.-- vermerkt.
 
B.- Eine von S.________ gegen die Pfändung eingereichte Beschwerde wurde vom Gerichtspräsidium Brugg am 25. Oktober 1999 teilweise gutgeheissen. Das vom Schuldner dagegen eingereichte Rechtsmittel hatte auch vor dem Obergericht des Kantons Aargau als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde keinen Erfolg; dem Beschwerdeführer wurden eine Busse von Fr. 200.-- sowie eine Kanzleigebühr und Auslagen von Fr. 457.-- auferlegt.
 
S.________ hat den obergerichtlichen Entscheid vom 17. Januar 2000 mit Beschwerdeschrift vom 10. Februar 2000 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt:
 
"In Aufhebung des Entscheids des Obergerichts des
 
Kantons Aargau vom 17. Januar 2000 ... sei der Beschwerde
 
... gegen die durch das Betreibungsamt
 
Oberbözberg vorgenommene Pfändung wie folgt stattzugeben:
 
1. Die Pfändung der in den Positionen 37, 38, 39,
 
41 und 45 aufgelisteten Gegenstände (...) sei
 
aufzuheben.
 
2. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Pfändungsurkunde
 
zu widerrufen und unter Beachtung der
 
gesetzlichen Anforderungen an deren Inhalt neu
 
abzufassen. Eventualiter verlangt der Beschwerdeführer
 
den Widerruf und Versand der Pfändungsurkunde
 
unter Weglassung folgender Stellen:
 
1. Seite 2: "Liegenschaft: Die Liegenschaft ist
 
seit dem 21.1.98 im Alleineigentum der Ehefrau
 
des Schuldners, (EFH m.Hallenbad, Q.________)"
 
2. Seite 2: "Die Abklärungen bei den Steuerbehörden
 
haben ergeben, dass keine Einkunftszahlen
 
bekannt sind (Schuldner sei eingeschätzt worden).
 
Die Steuerbehörden von Zürich (Geschäftssitz d.
 
Schuldners) haben angeblich seit 1994 keine
 
brauchbaren Steuerzahlen des Schuldners.
 
Subeventualiter sei von Amtes wegen die Unzulässigkeit
 
des Inhalts der Pfändungsurkunde festzustellen
 
und das Betreibungsamt anzuweisen, diese
 
unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften
 
neu abzufassen.
 
3. Es sei die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenauferlegung
 
und Bussenverfügung aufzuheben.. "
 
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
zieht in Erwägung:
 
________________________________________
 
1.- a) Der Beschwerdeführer trägt vor, er sei als selbstständiger Rechtsberater tätig. Hiefür sei er auf die üblichen technischen Hilfsmittel angewiesen. Hiezu gehörten unzweifelhaft die in den Positionen 37, 38, 39 und 41 aufgelisteten Gegenstände (Computer, Drucker, Bildschirm, Telefax).
 
Weil ein beträchtlicher Teil seiner beruflichen Tätigkeit Geschäfte mit den USA beträfen, müsse er auch ausserhalb der Bürozeit zu Hause erreichbar sein. Dazu führt die Vorinstanz unter Hinweis auf ihren Entscheid vom 19. Februar 1998 aus, es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, auf die Lokalzeit abzustellen und die Geschäfte während der Geschäftszeit nach lokaler Ortszeit abzuwickeln. Dass diese Auffassung nicht gegen Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG verstösst, ist dem Beschwerdeführer bereits im bundesgerichtlichen Entscheid vom 7. April 1998 dargelegt worden; und darin ist auch ausgeführt worden, weil diese Gegenstände nach der eigenen Angabe des Schuldners einen Wert von Fr. 1'300.-- hätten, sei Art. 92 Abs. 2 SchKG nicht zu prüfen, was vom Beschwerdeführer offenbar nicht zur Kenntnis genommen worden ist.
 
b) Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, das Obergericht sei nicht darauf eingegangen, dass ein Pfändungsbeschlag dieser Gegenstände unzulässig sei, weil sie im Miteigentum der Ehefrau stünden und zu deren Notbedarf gehörten, da sie Sekretariatsarbeiten für den Beschwerdeführer verrichte.
 
Das Obergericht führt dazu aus, eine beschwerdefähige Verfügung zur Einleitung des Widerspruchsverfahrens (Art. 106 ff. SchKG) habe das Betreibungsamt Oberbözberg nicht erlassen.
 
Schon aus diesem Grund hätte das Gerichtspräsidium Brugg in diesem Punkt auf das Rechtsmittel nicht eintreten dürfen; unzulässig sei die Behandlung dieser Rüge auch deshalb gewesen, weil nicht der Beschwerdeführer, sondern ausschliesslich seine Ehefrau beschwert und zur Beschwerde berechtigt gewesen wäre. Dazu trägt der Beschwerdeführer vor, das Gesetz halte klar fest, dass dem Kompetenzgutcharakter aufgrund der Verhältnisse des Schuldners und seiner Familie abgeklärt werden müsse. Es könne auch nicht sein, dass der Schuldner einzig dann zur Beschwerde berechtigt sein soll, wenn es sich um ein persönliches Kompetenzgut handle, nicht aber wenn es um ein Kompetenzgut seiner Familie gehe. Nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG sind unpfändbar die Werkzeuge, Gerätschaften usw. , soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind. Darunter könnten durchaus die gepfändeten Hilfsmittel gehören, die - wie behauptet - von der Ehefrau des Beschwerdeführers für die Sekretariatsarbeiten benötigt werden. Der Beschwerdeführer legt indessen nicht ansatzweise dar, dass diese Geräte auch tatsächlich von der Ehefrau benutzt werden, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 79 Abs. 1 OG).
 
c) Überhaupt nicht begründet wird, warum die Pfändung des TV-Geräts B.+O. (Position 41) gesetzwidrig sein soll.
 
2.- Das Obergericht hält fest, die gepfändete Golfspielberechtigung für den Golfplatz X.________ im Schätzungswert von Fr. 10'000.-- (Position 45), die der Beschwerdeführer als behauptetes persönliches Recht und Kompetenzgut vom Pfändungsbeschlag ausgenommen haben wolle, sei fraglos kein unvertretbares höchst persönliches, sondern ein vertret- und verwertbares Recht. Es sei unzweifelhaft nicht unabdingbar für die Berufsausübung eines freiberuflichen Anwalts notwendig und damit pfändbar.
 
Von vornherein unzulässig, weil nicht hinreichend begründet (Art. 79 Abs. 1 OG), ist der Einwand des Beschwerdeführers, sein Kundenkreis setze sich praktisch ausschliesslich aus Personen zusammen, mit denen persönliche und berufliche Kontakte über das Golfspielen hergestellt und dort auch gepflegt würden. Fehl geht der weitere Vorwurf, die Versteigerung eines Vermögenswertes sei nicht durchführbar, wenn dem Ersteigerer nicht gleichzeitig gewährleistet werden könne, dass er diesen Vermögenswert mit der Versteigerung auch erwerbe.
 
Der Betreibungsbeamte hat nicht einfach auf die Mitteilungen des Schuldners abzustellen, sondern an Ort und Stelle nachzuforschen, ob vom Gläubiger angegebene oder bei Bedürfnis weitere pfändbare Gegenstände vorhanden sind (BGE 83 III 63). Den kantonalen Akten kann denn entnommen werden, dass das Betreibungsamt betreffend Verwertung dieses Mitgliedschaftsrechts Abklärungen vorgenommen hat (vgl.
 
Art. 92 Abs. 2 SchKG) und eine Verwertung nicht von vornherein als unmöglich erscheint.
 
3.- Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 112 SchKG und darüber hinaus eine solche mit Bezug auf seine Persönlichkeitsrechte, worauf das Obergericht nicht eingegangen sei. Folgende Vermerke in der Pfändungsurkunde seien unverhältnismässig und persönlichkeitsverletzend: dass die Liegenschaft im Alleineigentum der Ehefrau stehe; die Abklärungen bei den Steuerbehörden hätten ergeben, dass keine Zahlen über Einkünfte vorlägen (der Schuldner sei eingeschätzt worden); und die Steuerbehörden von Zürich (Geschäftssitz des Schuldners) hätten angeblich seit 1994 keine brauchbaren Steuerzahlen des Schuldners. Die Vorinstanz ist darauf wie auch auf den Antrag, die Pfändungsurkunde zu widerrufen und durch eine neue zu ersetzen, nicht eingetreten, weil diese Begehren keinen den Fortgang des Verfahrens bestimmenden praktischen Verfahrenszweck verfolgen würden.
 
Dem Betreibungsamt ist anheim gestellt, aber nicht vorgeschrieben, in der Pfändungsurkunde gemäss Art. 115 Abs. 1 SchKG Angaben über die Verdienst- und Familienverhältnisse des Schuldners zu machen. Derartige Fragen kann jedoch das Bundesgericht bei der Beurteilung einer Beschwerde im Sinne von Art. 78 ff. OG indessen nicht überprüfen (BGE 107 III 78 E. 4 S. 82); denn dabei handelt es sich um Ermessensentscheide.
 
Eingreifen kann das Bundesgericht einzig im Falle einer Bundesrechtsverletzung. Nicht rechtsgenüglich begründet (Art. 79 Abs. 1 OG) wird indessen die Ansicht des Beschwerdeführers, die Ausführungen des Betreibungsamtes "zur Liegenschaft der Ehefrau sowie zur Frage des Stands" würden sich nicht rechtfertigen. Es wird nicht ansatzweise dargetan, gegen welche Gesetzesbestimmung das Betreibungsamt verstossen haben soll, indem es in der Pfändungsurkunde vermerkt hat, die Liegenschaft sei seit dem 21. Januar 1998 im Alleineigentum der Ehefrau des Schuldners. Weiter rügt der Beschwerdeführer, mit Bezug auf den Vermerk über seine Steuersituation hätte es genügt, dass sich aus der Einkommensdeklaration keine Hinweise auf weitere Einkünfte des Schuldners ergeben würden. Auch in diesem Punkt vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Hinweis, das Betreibungsamt sei über den zulässigen Zweck hinaus geschossen, keine Bundesrechtsverletzung darzutun. Und das Gleiche gilt für den Einwand, das Amt hätte den Beschwerdeführer vor Abfassung des Textes anhören müssen.
 
Damit kann auch der Eventualantrag auf Berichtigung der Bemerkungen und Hinweise in der Pfändungsurkunde nicht gehört werden.
 
4.- Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht eine Ordnungsbusse und die Kosten des Verfahrens auferlegt.
 
Die Feststellung der böswilligen oder mutwilligen Beschwerdeführung muss gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 Teilsatz 1 SchKG von der Beschwerdeinstanz begründet werden (Cometta, Basler Kommentar zum SchKG, Bd. I, N. 12 zu Art. 20a SchKG). Die Vorinstanz gibt in der Erwägung 3 zur Kostenauferlegung keine nähere Begründung. Warum sie die Beschwerde als mutwillig angesehen hat, ergibt sich jedoch aus der obergerichtlichen Begründung zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen. So wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe sich gestützt auf Art. 18 Abs. 1 und 2 AG/SchKG in Verbindung mit Art. 79 Abs. 1 OG nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandergesetzt. Ferner habe er seine vor dem Gerichtspräsidium Brugg vorgebrachte Begründung vor Obergericht bloss wortwörtlich wiederholt, ohne sich mit den angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb seine Rüge gegen den Bussen- und Kostenentscheid nicht gehört werden kann.
 
5.- Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).
 
Demnach erkennt
 
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
 
_________________________________________
 
1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Oberbözberg, c/o Betreibungsamt Brugg, Hauptstrasse 12, Postfach 83, 5201 Brugg, und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 6. März 2000
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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