BGer H 133/1999 | |||
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BGer H 133/1999 vom 14.03.2000 | |
[AZA]
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H 133/99 Hm
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I. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Rüedi, Meyer
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und Ferrari; Gerichtsschreiberin Keel
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Urteil vom 14. März 2000
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in Sachen
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Interessengemeinschaft L.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt W.________,
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gegen
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Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
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A.- a) Die Interessengemeinschaft L.________ (nachfolgend: Interessengemeinschaft), ein der Ausgleichskasse Luzern als Arbeitgeber angeschlossener Verein, stellte den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern B.________ (von April 1994 bis März 1997) und S.________ (ab 1993) Lokalitäten in der von ihr genutzten ehemaligen Strafanstalt X.________ als Wohnungen zur Verfügung.
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Mit Bezug auf B.________ ermittelte die Ausgleichskasse einen Naturallohnanteil von monatlich Fr. 1200. - und verpflichtete die Interessengemeinschaft mit Verfügungen vom 10. Juli 1997 zur Nachzahlung von für die Zeit von April 1994 bis März 1997 geschuldeten paritätischen AHV/IV/EO/ALV-Beiträgen, Beiträgen an die Familienausgleichskasse und Verwaltungskosten auf einer Lohnsumme von insgesamt Fr. 43'200. - (36 Monate à Fr. 1200. -), zuzüglich Verzugszins. Nachdem die Arbeitgeberin hiegegen mit dem Antrag auf Aufhebung der Nachzahlungsverfügungen Beschwerde eingereicht hatte, hob die Kasse die angefochtenen Verfügungen pendente lite auf und verpflichtete die Interessengemeinschaft zur Nachzahlung von paritätischen bundes- und kantonalrechtlichen Sozialversicherungsbeiträgen (zuzüglich Verwaltungskosten) auf einer Lohnsumme von insgesamt Fr. 14'400. - (36 Monate à Fr. 400. -); gleichzeitig hob sie die Verzugszinsverfügung ersatzlos auf (Verfügungen vom 29. April 1998).
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b) Mit Nachzahlungsverfügungen vom 9. Oktober 1998 erhob die Kasse auch betreffend S.________ für die Jahre 1993 bis 1997 paritätische bundes- und kantonalrechtliche Sozialversicherungsbeiträge auf einer Lohnsumme von insgesamt Fr. 24'000. - (60 Monate à Fr. 400. -), zuzüglich Verwaltungskosten und Verzugszins. Hiegegen liess die Arbeitgeberin Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es seien die Verzugszinsverfügung vollständig und die Nachzahlungsverfügung insoweit aufzuheben, als die jährliche Naturallohnaufrechnung Fr. 2400. - (Fr. 200. - pro Monat) übersteige.
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c) Nach Vereinigung der beiden Verfahren hiess das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 1. März 1999 die Beschwerden teilweise gut, hob die Nachzahlungsverfügungen vom 10. Juli 1997 und 29. April 1998 (betreffend B.________) und die Nachzahlungs- und Verzugszinsverfügung vom 9. Oktober 1998 (betreffend S.________) auf und wies die Sache an die Kasse zurück, damit sie die Beitragsnachzahlung und den Verzugszins im Sinne der Erwägungen neu festsetze (Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig verpflichtete es die Kasse, dem Verein eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500. - zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 2).
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B.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Interessengemeinschaft beantragen, Ziffer 2 des Rechtsspruchs sei aufzuheben. Das kantonale Gericht sei anzuweisen, ihr eine dem tatsächlichen und vollständigen Aufwand des Rechtsvertreters angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Kasse, ev. des Staates, zuzusprechen. Eventualiter sei die angemessene Parteientschädigung direkt durch das angerufene Gericht festzulegen.
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Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Streitig und zu prüfen ist einzig die Höhe der vorinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung.
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Da keine Versicherungsleistungen zu beurteilen sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.- Gemäss Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung vor der kantonalen Rekursbehörde nach gerichtlicher Festsetzung. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht, beurteilt sich somit nach Bundesrecht. Dieses enthält jedoch im AHV-Bereich - so wie in den meisten andern Sozialversicherungszweigen - keine Bestimmung über die Bemessung der Parteientschädigung und insbesondere keinen Tarif. Die Regelung dieser Frage ist dem kantonalen Recht überlassen. Mit diesem hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen (Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG). Es darf die Höhe einer Parteientschädigung nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung der für ihre Bemessung einschlägigen kantonalen Bestimmungen zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat (Art. 104 lit. a OG). Dabei fällt in diesem Bereich praktisch nur das Willkürverbot des Art. 4 Abs. 1 aBV in Betracht. Nach der Rechtsprechung ist eine Entschädigung dann willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Indessen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht andere Formen von Bundesrechtsverletzungen im Bereich der Bemessung von Parteientschädigungen nicht ausgeschlossen (BGE 114 V 86 Erw. 4a mit Hinweisen).
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In der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen (Art. 1 des Bundesbeschlusses vom 28. September 1999 [AS 1999 2555]) neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) wurde das bisher aus Art. 4 Abs. 1 aBV abgeleitete Willkürverbot in Art. 9 verankert (Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 144). Die hievor angeführte Rechtsprechung zur Willkürprüfung kantonaler Parteikostenentscheide gilt auch unter der Herrschaft von Art. 9 BV, weshalb offen bleiben kann, ob im hier zu beurteilenden Fall die neue oder die alte Bundesverfassung Anwendung findet.
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3.- a) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, weil die Vorinstanz keine Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote erlassen und die Bemessung der Parteientschädigung in ihrem Entscheid nicht näher begründet habe. Da in diesem Zusammenhang keine willkürliche Anwendung bestimmter kantonalrechtlicher Bestimmungen geltend gemacht wird (vgl. BGE 121 Ia 232 Erw. 2b mit Hinweisen), stellt sich einzig die Frage, ob die Vorinstanz durch ihr Vorgehen unmittelbar aus Art. 4 aBV fliessende Regeln bzw. Art. 29 Abs. 2 BV verletzt hat.
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b) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat wiederholt festgestellt, dass die obsiegende Partei von Bundesrechts wegen keinen Anspruch auf vollen Ersatz der effektiv entstandenen Parteikosten hat (ZAK 1986 S. 131 Erw. 2a). Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG räumt vielmehr nur einen "Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung" ein. Daraus hat das Gericht geschlossen, dass die Rekursbehörde die Parteientschädigung nach den für sie geltenden kantonalen Vorschriften oder, in Ermangelung solcher Vorschriften, nach pflichtgemässem eigenem Ermessen festzusetzen hat (ZAK 1986 S. 131 Erw. 2a).
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Gestützt auf die gesetzliche Regelung (Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG) und die hiezu ergangene Rechtsprechung, wonach die Rekursbehörde die Parteientschädigung in Ermangelung konkreter Vorschriften nach eigenem Ermessen festsetzt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass die kantonale Instanz bei der Bemessung der Parteientschädigung von Bundesrechts wegen nicht an die allenfalls geltend gemachten Honoraransprüche gebunden ist und es keine Verletzung des (aus Art. 4 aBV abgeleiteten) rechtlichen Gehörs darstellt, wenn die kantonale Instanz auf die Einholung einer Kostennote verzichtet (unveröffentlichtes Urteil S. vom 21. März 1994, I 331/93).
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c) Diese zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene Rechtsprechung gilt auch nach dem Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung, deren Art. 29 Abs. 2 den Anspruch auf rechtliches Gehör - materiell unverändert (vgl. BBl 1997 I 181 f.) - ausdrücklich statuiert, weshalb auch insoweit offen bleiben kann, ob vorliegend die alte oder die neue Bundesverfassung Anwendung findet. Das Vorgehen des kantonalen Gerichts, die Parteientschädigung ohne ausdrückliche Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote von sich aus festzusetzen, nachdem der Vertreter der Beschwerdeführerin von einer entsprechenden Eingabe abgesehen hatte, ist demnach nicht zu beanstanden (vgl. ZAK 1989 S. 255 Erw. 5a).
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4.- Die Vorinstanz hat die Parteientschädigung auf Fr. 500. - festgesetzt. Dabei handelt es sich um eine Pauschale, die sowohl die entstandenen Auslagen als auch die geschuldete Mehrwertsteuer abgelten soll. Ob diese Entschädigung vor dem Willkürverbot standzuhalten vermag, ist - nachdem keine Kostennote eingereicht worden war - nach der Sachlage zu beurteilen, wie sie sich für die Vorinstanz dargeboten hat (ZAK 1989 S. 256 oben).
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a) In erster Linie wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung der Parteientschädigung zufolge nur teilweisen Obsiegens, wobei sie geltend macht, dass sie vollständig durchgedrungen sei, und dass sie, selbst wenn dies nicht der Fall wäre, eine volle Parteientschädigung beanspruchen könne.
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Nach der (nicht angefochtenen) Dispositiv-Ziffer 1 des kantonalen Gerichtsentscheides ist der Naturallohnanteil für die Benützung der beiden Wohnungen in der Strafanstalt X.________ durch B.________ und S.________ ermessensweise auf je Fr. 270. - pro Monat festzusetzen. Verglichen mit diesem Ergebnis ist die Beschwerdeführerin, wovon die Vorinstanz zutreffend ausgegangen ist, mit ihrem Antrag auf (vollständige) Aufhebung der auf einem Naturallohn von Fr. 1200. - pro Monat beruhenden Beitragsverfügungen vom 10. Juli 1997 (B.________) und auf Reduktion des den Verfügungen vom 9. Oktober 1998 zu Grunde liegenden Naturallohnes von Fr. 400. - auf Fr. 200. - (S.________) nur teilweise durchgedrungen. Dass sie sich nach Abschluss des Schriftenwechsels und Vornahme des Augenscheins durch die Kasse (am 24. April 1998) mit Eingabe vom 25. Mai 1998 allenfalls mit einem Naturallohn von Fr. 200. - pro Monat und Wohnung einverstanden erklärt hätte, vermag hieran nichts zu ändern.
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Wie die Parteientschädigung im Falle teilweisen Obsiegens zu bemessen ist, regelt die Bestimmung des Art. 85 Abs. 2 lit. f Satz 3 AHVG ihrem Wortlaut nach nicht. Auch in dem von der Beschwerdeführerin angerufenen § 13 Abs. 2 der Kostenverordnung für das Verwaltungsgericht und die seiner Aufsicht unterstellten Instanzen vom 14. September 1976, wonach der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, ist nicht geregelt, wie es sich bei teilweisem Obsiegen verhält. Die Rechtsprechung hat Art. 85 Abs. 2 lit. f Satz 3 AHVG indessen stets dahin ausgelegt, dass auch der Beschwerdeführer, der nur einen wesentlichen Teilerfolg erzielt, mindestens Anspruch auf eine wesentliche Teilentschädigung seiner Parteikosten hat (BGE 117 V 407 Erw. 2c, 110 V 57 Erw. 3a; ZAK 1980 S. 124 Erw. 5). Soweit die Beschwerdeführerin aus den von ihr zitierten Entscheiden des Verwaltungsgerichts (LGVE 1976 II Nr. 60, 1977 II Nr. 38) einen weitergehenden Anspruch ableitet, kann ihr nicht gefolgt werden. Unter den gegebenen Umständen lässt sich nicht beanstanden, wenn das kantonale Gericht der Beschwerdeführerin für den von ihr erzielten (wesentlichen) Teilerfolg nur eine reduzierte Entschädigung zugesprochen hat, solange diese noch immer einen wesentlichen Teil der entstandenen Kosten vergütet.
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b) Mit Bezug auf die weiteren im kantonalen Entscheid angeführten Reduktionsgründe macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe im Rahmen der Bemessung der Parteientschädigung das Schwergewicht auf den von ihr als "verhältnismässig gering" taxierten Streitwert gelegt, was unzulässig sei. Es trifft zu, dass nach einem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des Sozialversicherungsrechts der Streitwert - ausser in unfallversicherungsrechtlichen Prozessen (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. g zweiter Satz UVG) - unter dem Gesichtspunkt der Wichtigkeit der Sache für die Festsetzung der Parteientschädigung zwar berücksichtigt werden darf, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein (BGE 114 V 88 Erw. 4c). Dass das kantonale Gericht gegen diesen Grundsatz verstossen hätte, lässt sich dem angefochtenen Entscheid indessen nicht entnehmen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann vorliegend aus dem Umstand, dass sich der Naturallohncharakter auf wiederkehrende Leistungen auswirkte und der Verein nur über ein geringes Vermögen verfügte, nicht auf ein bedeutendes wirtschaftliches Interesse geschlossen werden, sind die geschuldeten Beiträge doch - auch über einen längeren Zeitraum betrachtet - bescheiden. Weitere Anhaltspunkte für eine besondere Wichtigkeit der Streitsache sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
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Einigkeit besteht bei den Parteien grundsätzlich darin, dass auf Grund der im kantonalen Verfahren streitigen Frage der Bewertung des Naturaleinkommens von einem einfachen Fall gesprochen werden kann, der einen erfahrenen Anwalt nicht vor besondere Schwierigkeiten stellt (vgl. BGE 111 V 50 Erw. 5b). Nach der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung darf indessen nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich um einen "sachverhaltsmässig sowie prozessual [...] aufwändigeren Fall" gehandelt hat. Indessen hat die Beschwerdeführerin mindestens teilweise sich selber zuzuschreiben, dass es mit Bezug auf B.________ überhaupt zu einem gerichtlichen Verfahren gekommen ist, indem sie auf die entsprechende Aufforderung der Kasse vom 13. Juni 1997, den Naturallohn zu melden, nur telefonisch mit der Bestreitung des Vorliegens von Naturallohn reagiert und damit die Ausgleichskasse zum Erlass einer Verfügung veranlasst hat, welcher hilfsweise die Angaben des Arbeitnehmers B.________ (Schreiben vom 26. Juni 1997) zu Grunde gelegt wurden. Im Weitern erscheint vor dem Hintergrund des im Sozialversicherungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatzes (BGE 122 V 158 Erw. 1a mit Hinweisen) der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachte Arbeitsaufwand, welcher sich insgesamt auf 53 Stunden (2570 Minuten betreffend B.________ und 610 Minuten betreffend S.________) beläuft, überrissen. Rechtsprechungsgemäss können die Tätigkeiten des Rechtsvertreters nur insoweit berücksichtigt werden, als sich der Anwalt bei der Erfüllung seiner Aufgabe in einem vernünftigen Rahmen hält (ZAK 1989 S. 255 Erw. 4d). Von daher rechtfertigt es sich, jedenfalls die Aufwendungen für die nach Abschluss des ordentlichen Schriftenwechsels (am 7. April 1998) aus eigenem Antrieb erfolgten Eingaben (vom 13. Juli 1998 und 10. September 1998) und zahlreichen Wiederholungen der Argumentation ausser Acht zu lassen. Schliesslich bestätigt die Aufstellung des betriebenen Aufwandes, dass, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, der Rechtsvertreter im Zusammenhang mit dem S.________ betreffenden Verfahren zu einem grossen Teil auf seine sich auf B.________ beziehende Argumentation abstellen konnte, was seinen Aufwand doch entsprechend minderte.
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c) Selbst unter Berücksichtigung aller angeführten Reduktionsgründe verletzt indessen eine Entschädigung von bloss Fr. 500. - für das vorinstanzliche Verfahren im Ergebnis klarerweise Bundesrecht, indem mit diesem Betrag allenfalls zwei bis drei Stunden anwaltlicher Vertretung anerkannt und entschädigt würden, was unhaltbar ist. Der Teilerfolg, welchen die durch ihren Anwalt vertretene Beschwerdeführerin vor dem kantonalen Gericht erstritten hat, wird damit in einer Weise abgegolten, welche sich wirtschaftlich überhaupt nicht niederschlägt und daher willkürlich ist (Art. 104 lit. a OG; BGE 110 V 364 Erw. 3a-e). Nach Lage der gesamten Akten rechtfertigt es sich, in Anwendung der dargelegten Bemessungskriterien, ihr für den kantonalen
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Prozess eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1500. - (Fr. 1200. - [B.________] und Fr. 300. - [S.________]) zuzusprechen.
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5.- Da im vorliegenden Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern lediglich eine prozessuale Frage streitig war, fällt es nicht unter die Kostenfreiheit gemäss Art. 134 OG. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Ausgleichskasse die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG; vgl. BGE 123 V 156). Im Weitern hat die Kasse der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; vgl. BGE 123 V 159).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
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Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Verwaltungsgerichts
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des Kantons Luzern vom 1. März 1999 dahingehend
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geändert, dass die Parteientschädigung für das
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kantonale Verfahren auf Fr. 1500. - (einschliesslich
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Mehrwertsteuer) festgesetzt wird.
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II. Die Gerichtskosten von Fr. 800. - werden der Ausgleichskasse Luzern auferlegt.
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III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800. - ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
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IV. Die Ausgleichskasse Luzern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500. - (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
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des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung,
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und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 14. März 2000
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der I. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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