BGer 2A.292/2000 | |||
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BGer 2A.292/2000 vom 30.08.2000 | |
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2A.292/2000/leb
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II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
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30. August 2000
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Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident
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der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart,
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Hungerbühler und Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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In Sachen
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1. A.________,
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2. B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Martin Ilg, Rechtsberatung, Rämistrasse 5, Postfach 464, Zürich,
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gegen
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Fremdenpolizei des Kantons Aargau, Rekursgericht im Ausländerrecht des KantonsAargau,
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betreffend
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Aufenthaltsbewilligung,
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- Mit Urteil vom 31. März 2000 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau eine Beschwerde ab, mit der sich A.________ und B.________ (aus dem ehemaligen Jugoslawien stammend) gegen die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen bzw. gegen den eine entsprechende Verfügung bestätigenden Einspracheentscheid der aargauischen Fremdenpolizei zur Wehr setzten. Das Rekursgericht gelangte zu der Auffassung - nachdem es A.________ (in Anwesenheit ihres damaligen Rechtsvertreters), deren Schweizer Ehemann C.________ sowie die ebenfalls in der Schweiz lebende Grossmutter von B.________, D.________, mündlich einvernommen hatte -, die Rekurrenten hätten auf Grund der Scheinehe, die A.________ mit C.________ eingegangen sei, weder gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ANAG noch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
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Das Rekursgericht erwog im Wesentlichen, die Aussagen der befragten Personen seien äusserst widersprüchlich gewesen, so dass den Ausführungen von A.________, es habe sich um eine Liebesheirat gehandelt, nicht gefolgt werden könne. Dass die Ehe nur zum Schein eingegangen worden sei, werde auch dadurch untermauert, dass A.________ keine detaillierten Angaben über die Familienverhältnisse ihres Ehemannes habe machen können. Der erhebliche Altersunterschied von 21 Jahren spreche ebenfalls eher für eine Scheinehe.
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Ausserdem müsse davon ausgegangen werden, dass für die Eheschliessung eine Geldzahlung vereinbart worden sei, obwohl der Ehemann dies später wieder bestritten habe. Die Indizien sprächen dafür, dass die Eheleute nie wirklich zusammengewohnt hätten und ein Zusammenleben auch nie beabsichtigt gewesen sei.
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2.- Die von A.________ und B.________ gegen dieses Urteil am 29. Mai 2000 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher im Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen.
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a) Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat nach Art. 7 Abs. 2 ANAG dann keinen Anspruch auf die ihm nach Abs. 1 dieser Bestimmung grundsätzlich zustehende Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen.
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Dass Ehegatten mit der Heirat nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern umgehen wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann diesfalls, wie das bereits früher bei der Bürgerrechtsehe zutraf (vgl. dazu BGE 98 II 1), nur durch Indizien nachgewiesen werden. Ein solches Indiz lässt sich darin erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen (BGE 122 II 289 E. 2b S. 292; 121 II 1 E. 2b S. 3; 97 E. 3b S. 101; 119 Ib 417 E. 4b S. 420; vgl. BGE 98 II 1 E. 2c S. 7, mit Hinweisen).
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Für die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 2 ANAG genügt es freilich nicht, dass die Ehe abgeschlossen wurde, um dem ausländischen Ehegatten den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen; erforderlich ist vielmehr, dass die eheliche Gemeinschaft nicht wirklich gewollt war; auf die Motive der Heirat kommt es mit anderen Worten nicht an, sofern der Wille vorhanden ist, eine Lebensgemeinschaft zu begründen (BGE 121 II 97 E. 3b in fine; vgl. BGE 98 II 1 E. 1b S. 5).
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b) Nach den Feststellungen des Rekursgerichts reiste die Beschwerdeführerin mit ihrem aus einer früheren Beziehung stammenden Sohn B.________ am 10. November 1998 in die Schweiz ein und heiratete am 14. Januar 1999 den Schweizer Bürger C.________. Nach dem Tod des am 4. Januar 1999 geborenen zweiten Sohnes der Beschwerdeführerin hatten sich Unklarheiten ergeben, worauf der Ehemann bei der Kantonspolizei zu Protokoll gab, D.________ habe die Eheschliessung für A.________ organisiert. Ihm, C.________, sei dafür Geld (Fr. 8'000.-- bis Fr. 10'000.--) versprochen worden. Letzteres bestritt der Ehemann später zwar wieder und machte geltend, er sei bei der Befragung von einem Polizisten unter Druck gesetzt worden, was von diesem in Abrede gestellt wird. Das Rekursgericht führte indessen zahlreiche weitere Indizien dafür an, dass die eheliche Gemeinschaft vorliegend nicht wirklich gewollt war (vgl. E. 1). So erscheinen die Aussagen der Eheleute über ihr gegenseitiges Kennenlernen, über die Modalitäten der Eheschliessung und über das eheliche Zusammenleben in der Tat äusserst widersprüchlich.
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Daran vermögen die von den Beschwerdeführern als Beweismittel angerufenen schriftlichen Liebesbezeugungen des Ehemannes nichts zu ändern.
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Die tatsächlichen Feststellungen des Rekursgerichts - woraus es den Schluss zog, es liege eine Scheinehe vor (vgl. S. 7-9 des angefochtenen Entscheides) - beruhen auf einer vertretbaren Beweiswürdigung und sind damit für das Bundesgericht verbindlich, zumal sie nicht offensichtlich unrichtig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustandegekommen sind (Art. 105 Abs. 2 OG).
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Die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang vorgebrachte Behauptung, der Ehemann sei bei den Einvernahmen vollkommen betrunken gewesen, weshalb dessen Aussagen nicht hätten verwertet werden dürfen, wird durch nichts belegt.
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Dieser Einwand hätte im Übrigen, zumal jeweils ein Vertre-ter der Beschwerdeführerin bei den Befragungen von C.________ anwesend war, sofort (d.h. noch während der Einvernahme) geltend gemacht werden müssen.
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3.- Entsprechend diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
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Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen der Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren nicht entsprochen werden (Art. 152 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftung.
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4.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Fremdenpolizei und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. August 2000
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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