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Informationen zum Dokument  BGer C 189/2000  Materielle Begründung
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BGer C 189/2000 vom 11.09.2000
 
[AZA 0]
 
C 189/00 Vr
 
IV. Kammer
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
 
Gerichtsschreiber Schürer
 
Urteil vom 11. September 2000
 
in Sachen
 
A.________, 1964, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, Hochstrasse 37, Basel, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Basel
 
In Erwägung,
 
dass die Firma S.________ GmbH, bei welcher A.________, geb. 1964, für befristete Arbeitseinsätze als Bauhandlanger angestellt war, das Arbeitsverhältnis am 30. September 1999 fristlos kündigte,
 
dass sich A.________ am 3. Oktober 1999 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmeldete,
 
dass die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt den Versicherten mit Verfügung vom 5. November 1999 gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sowie Art. 44 lit. a und Art. 45 Abs. 1 lit. a AVIV wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 45 Tage ab 1. Oktober 1999 in der Anspruchsberechtigung einstellte,
 
dass der Versicherte hiegegen Beschwerde erhob, welche von der Kantonalen Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt mit Entscheid vom 30. März 2000 abgewiesen wurde,
 
dass A.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie der Verfügung vom 5. November 1999 beantragt,
 
dass der Beschwerdeführer einzig geltend macht, er sei durch eine Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse veranlasst worden, gegen die seines Erachtens ungerechtfertigte Kündigung vom 30. September 1999 keine rechtlichen Schritte zu unternehmen, was seine Gattin als Zeugin bestätigen könne,
 
dass offen bleiben kann, wie es sich bezüglich der behaupteten Auskunft verhält, weil sich der vorinstanzliche Entscheid nicht allein auf den Umstand stützt, dass die fristlose Entlassung nicht gerichtlich angefochten wurde, sondern die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz aufgrund der Akten und eigener Befragungen selbst abklärte und zutreffend würdigte,
 
dass im kantonalen Entscheid mit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eingehender und zutreffender Begründung die verfügte Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung als gesetzeskonform beurteilt wird,
 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
 
erkennt das Eidgenössische Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel- Stadt, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und
 
Arbeit Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für
 
Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 11. September 2000
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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