BGer I 216/2000 | |||
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BGer I 216/2000 vom 07.11.2000 | |
[AZA 0]
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I 216/00 Vr
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
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Gerichtsschreiber Batz
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Urteil vom 7. November 2000
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in Sachen
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L.________, 1945, Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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Mit Verfügung vom 13. Juli 1999 wies die IV-Stelle Bern ein Gesuch des 1945 geborenen L.________ um Gewährung physiotherapeutischer Vorkehren ab, weil kein stabiler Gesundheitszustand vorliege und damit die für medizinische Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 12 IVG geltenden Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien.
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Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 6. März 2000 abgewiesen.
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L.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, indem er sein Begehren um Kostengutsprache für Physiotherapie dem Sinne nach erneuert. - Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Vorinstanz legt in ihrem Entscheid die Voraussetzungen für den Anspruch auf medizinische Massnahmen physiotherapeutischer Art unter Hinweis auf die massgebende Ordnung und Rechtsprechung eingehend dar. Das kantonale Gericht hat jene Regeln richtig auf die Verhältnisse des vorliegenden Falles angewandt und zutreffend dargetan, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Physiotherapie durch die Invalidenversicherung mit der angefochtenen Verwaltungsverfügung vom 13. Juli 1999 zu Recht verneint worden sind. Dagegen ist vom Beschwerdeführer auch im letztinstanzlichen Verfahren nichts vorgebracht worden, das zu einem vom vorinstanzlichen Entscheid abweichenden Ergebnis führen könnte. Unerheblich sind namentlich die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen, gemäss welchen seit 1977 ein "stabiler Zustand" vorgelegen habe und erst seit 1999 wieder eine Operation "zur Stabilisierung" notwendig geworden sei, weil insgesamt nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kein stabiler Gesundheitszustand - bei welchem Begriff es sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ohnehin um eine juristische Qualifikation handelt - gegeben ist. Es muss demnach bei den Erwägungen des kantonalen Gerichts, auf die verwiesen werden kann, sein Bewenden haben.
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2.- Soweit der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine Kostenübernahme für die nach der (derzeitig durch die Operation bedingten) Rekonvaleszenzzeit notwendigen - künftigen - Therapien beantragt, kann darauf nicht eingetreten werden. Denn nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses (hier: 13. Juli 1999) gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), sodass über die Frage einer Kostenvergütung für die nach der Rekonvaleszenzzeit (im Frühjahr 2000) notwendigen Vorkehren nicht im vorliegenden Verfahren zu befinden ist.
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3.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, wird sie im Verfahren gemäss Art. 36a OG erledigt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
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darauf einzutreten ist.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
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zugestellt.
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Luzern, 7. November 2000
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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