BGer P 43/2000 | |||
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BGer P 43/2000 vom 29.11.2000 | |
[AZA 0]
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P 43/00 Vr
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
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Gerichtsschreiber Fessler
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Urteil vom 29. November 2000
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in Sachen
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B.________, Deutschland, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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In Erwägung,
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dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Durchführungsstelle) mit Verfügung vom 17. Juni 1999 den Anspruch des 1918 geborenen X.________ auf Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der AHV ab 30. Oktober (recte: 1. November 1998) verneinte,
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dass die Tochter von X.________, B.________, hiegegen Beschwerde erhob, welche das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 23. Mai 2000 abwies,
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dass B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt und die Zusprechung von Ergänzungsleistungen an ihren Vater beantragt,
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dass die Durchführungsstelle auf Abweisung des Rechtsmittels schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen lässt,
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dass in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vorgebracht wird, was den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig, insbesondere den einschlägigen Berechnungsvorschriften gemäss Gesetz (ELG) und Verordnung (ELV) widersprechend, erscheinen liesse,
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dass gemäss den EL-Berechnungsblättern zur Verfügung vom 17. Juni 1999 ein Einnahmenüberschuss von Fr. 25'285.- für 1998 und Fr. 22'833.- für 1999 resultiert,
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dass selbst ohne das Darlehen von Fr. 115'000.- aus dem Verkauf der Liegenschaft (Parz. 384 in Halden) an die Tochter als Bestandteil des Vermögens die anrechenbaren Einnahmen die Ausgaben übersteigen,
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dass die Geldbeträge, welche X.________ seiner Tochter und seinem Sohn schenkte, in die Berechnung mit einzubeziehen sind (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG und BGE 121 V 205 Erw. 4a mit Hinweisen), wobei unerheblich ist, ob die gesamte Summe von Fr. 137'000.- 1991 ausbezahlt worden war, oder ob der Teil von Fr. 84'000.- erst 1993 gegeben wurde, da dies an den Amortisationsraten von jährlich maximal Fr. 10'000.- (Art. 17a Abs. 1 ELV und SVR 1999 EL Nr. 2 S. 3) und damit am gesamten vom Verzichtsvermögen in Ab- zug zu bringenden Betrag von Fr. 60'000.- für 1998 und Fr. 70'000.- für 1999 nichts ändert,
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dass ebenso die Erträge aus Verzichtsvermögen auf der Einnahmenseite in Anschlag zu bringen sind (vgl. BGE 123 V 35 und AHI 1997 S. 146),
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dass soweit die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das laufende Jahr 2000 betreffen, es X.________ frei steht, sich erneut zum EL-Bezug anzumelden,
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dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
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erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 29. November 2000
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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