BGer 4C.316/2000 | |||
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BGer 4C.316/2000 vom 03.01.2001 | |
[AZA 1/2]
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4C.316/2000/hzg
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I. ZIVILABTEILUNG
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3. Januar 2001
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Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter,
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Präsident, Klett, Ersatzrichter Geiser und Gerichtsschreiberin
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Zähner.
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In Sachen
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Otto Moor, Kappelenstrasse 39, 3250 Lyss, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Fürsprech Dr. Thomas A.
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Müller, Dornacherstrasse 10, 4600 Olten,
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gegen
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Hans M o o r - Bischläger, Rümlisbergstrasse 20, 4803 Vordemwald, Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Fürsprecher Dr. Pietro Riniker, Hellmühleeingang, Postfach, 4800 Zofingen,
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betreffend
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Schenkungsvertrag; Irrtum, hat sich ergeben:
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A.- Mit Schenkungsvertrag vom 27. März 1985 übertrug Otto Moor seinem Patenkind, Hans Moor-Bischläger, mehrere Grundstücke, auf denen im ersten Rang als Gesamtpfand ein Namenschuldbrief im Betrag von Fr. 44'000.-- mit Zins bis 8 % mit Otto Moor als Schuldner lastete. Im Gegenzug räumte ihm der Beschenkte an den übertragenen Grundstücken eine lebenslängliche unentgeltliche Nutzniessung ein.
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Beim Schuldbrief handelte es sich um einen ursprünglich auf den Namen der Aargauischen Kantonalbank lautenden, später durch Indossament auf den Kläger zurück übertragenen unbelehnten Eigentümerschuldbrief. Dieser Schuldbrief verblieb nach der Schenkung in den Händen des Schenkers. Im Schenkungsvertrag wurde diesbezüglich folgendes vereinbart:
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"Der Schenkungsempfänger übernimmt mit Zinspflicht
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ab Nutzen- und Schadenübergang zur titelgemässen
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Verzinsung und Bezahlung das hievor aufgeführte
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Gesamtpfandrecht ersten Ranges gegenüber
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der Aargauischen Kantonalbank Zofingen von nominal
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Fr. 44'000.-- mit der dannzumaligen Restschuld. Das
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einen allf. effektiven Schuldbetrag übersteigende
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Titelnominal wird vom Schenkungsempfänger in der
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Form eines unbelehnten Eigentümertitels übernommen;
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Titellöschungen sind nicht vorzunehmen.. "
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Bezüglich des Übergangs von Nutzen und Schaden wurde im Schenkungsvertrag festgehalten:
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"Nutzen und Schaden an den vorbeschriebenen Schenkungsobjekten
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beginnen dem Schenkungsempfänger in
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wirtschaftlichem Sinne und mit obligatorischer
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Wirkung mit dem Erlöschen des vorstehend begründeten
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Nutzniessungsrechtes.. "
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Der Beschenkte wohnte in der Folge als Mieter in einer Wohnung auf einem der geschenkten und mit der Nutzniessung des Schenkers belasteten Grundstücke. Im Rahmen dieses Mietverhältnisses kam es zwischen den Parteien immer wieder zu Auseinandersetzungen. Der Schenker setzte sich daher im Frühjahr 1997 mit Fürsprecher und Notar Peter Obrecht in Verbindung, um die entgeltliche Ablösung der Nutzniessung in die Wege zu leiten. Als Gegenleistung für den Verzicht auf das Nutzniessungsrecht verlangte er Fr. 90'000.--. Nach Verhandlungen über die Höhe der Ablösesumme bezahlte der Beschenkte dem Schenker Fr. 60'000.-- und letzterer verzichtete dafür auf die Nutzniessung.
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Gleichzeitig übertrug der Schenker den unbeliehenen Schuldbrief auf den Beschenkten.
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B.- Am 26. Oktober 1998 reichte Otto Moor beim Bezirksgericht Zofingen Klage gegen Hans Moor-Bischläger ein und verlangte die Bezahlung von Fr. 44'000.-- nebst Zins, eventualiter die Rückübertragung des Schuldbriefes. Der Kläger machte geltend, die Übertragung des Schuldbriefes basiere auf einem Irrtum. Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 26. August 1999 ab. Auf Appellation des Klägers hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 17. August 2000 das bezirksgerichtliche Urteil und verneinte das Vorliegen eines Irrtums.
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C.- Gegen den Entscheid des Obergerichts führt der Kläger Berufung an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Gutheissung der Klage, eventualiter die Rückübertragung des Schuldbriefes.
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Der Beklagte verlangt die Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.-a) Im Berufungsverfahren hat das Bundesgericht seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als wahr und vollständig zugrunde zu legen, es sei denn, sie beruhten auf einem offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder bedürften der Ergänzung, weil das Sachgericht in fehlerhafter Rechtsanwendung einen gesetzlichen Tatbestand nicht oder nicht hinreichend klärte (Art. 63 und 64 OG; BGE 125 III 193 E. 1e S. 205; 123 III 110 E. 2 S. 111). Der Kläger rügt in seiner Berufung in erster Linie die Feststellung der Vorinstanz, er habe den Wert des Schuldbriefes gekannt, ohne jedoch eine Ausnahme von der Bindung an die tatsächlichen Feststellungen darzulegen. Auf die entsprechenden Ausführungen ist demzufolge nicht einzutreten.
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b) Die Ausführungen des Klägers können auch in dem Sinne verstanden werden, dass selbst bei Kenntnis des Wertes des Schuldbriefes ein rechtlich relevanter Irrtum vorliege, wenn der Kläger nicht in allen Details gewusst habe, wie dieser Wert realisiert werden könne. Insofern kann in seinen Vorbringen eine Rechtsfrage erblickt werden und ist auf die Berufung einzutreten.
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2.- Der Kläger macht geltend, gemäss Schenkungsvertrag sei er berechtigt gewesen, auf den Schuldbrief einen Kredit aufzunehmen. Der Beklagte wäre sodann mit Ablösung der Nutzniessung verpflichtet gewesen, diese Schuld zu übernehmen.
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Der Kläger habe den Schuldbrief irrtümlich unbelehnt an den Beklagten übertragen. Er ficht somit die Übertragung des Schuldbriefes wegen Irrtums an. Entfalle der Übertragungsgrund, so sei der Beklagte ungerechtfertigt bereichert.
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Diese Bereicherung verlange er mit der vorliegenden Klage heraus.
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Die Rechtsauffassung des Klägers ist indessen offensichtlich falsch. Nicht jeder Irrtum ist wesentlich.
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Ein Irrtum bei der Willensbildung lässt eine Anfechtung des Vertrages nur zu, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR). Notwendige Grundlage eines Geschäfts kann eine bestimmte Werterwartung sein, so dass eine erhebliche falsche Vorstellung über den Wert des Vertragsgegenstandes einen Grundlagenirrtum im Sinne des Gesetzes darstellen kann (Schmidlin, Berner Kommentar, 1993, N 466 ff. zu Art. 23/24 OR). Demgegenüber mag der blosse Irrtum darüber, wie nun im Einzelnen der Wert auf mehr oder weniger einfache Weise hätte realisiert werden können, nicht ausreichen, um den Vertrag zu Fall zu bringen.
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3.- Wusste der Kläger, dass mit der Ablösung der Nutzniessung gemäss der mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung dieser auch die Rechte aus dem Schuldbrief erhielt und kannte er dessen Wert, so ist ein gültiger Übertragungsgrund gegeben. Entsprechend kann keine ungerechtfertigte Bereicherung vorliegen und es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen des Klägers einzugehen.
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4.- Die Berufung erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Kläger die Gerichtskosten zu tragen und dem Beklagten eine Parteientschädigung zu leisten (Art. 156 und 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts (2. Zivilkammer) des Kantons Aargau vom 17. August 2000 wird bestätigt.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
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3.- Der Kläger hat den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
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4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (2. Zivilkammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Januar 2001
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Die Gerichtsschreiberin:
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