BGer I 5/2000 | |||
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BGer I 5/2000 vom 15.01.2001 | |
[AZA 0]
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I 5/00 Vr
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
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Gerichtsschreiberin Keel
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Urteil vom 15. Januar 2001
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in Sachen
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L.________, 1969, Beschwerdeführerin, vertreten durch S.________,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- Die 1969 geborene L.________ war bei der Z.________ AG in der Lingerie tätig, als sie sich am 24. Dezember 1994 bei einem Unfall einen Bruch des linken Unterschenkels zuzog, welcher mehrere Operationen erforderlich machte. Der Unfallversicherer, die Nationalversicherung, erbrachte Taggeldleistungen und übernahm die Heilungskosten.
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Seit dem Unfall ist Lima Rosa - abgesehen von einem einwöchigen Arbeitsversuch im Umfange von 30 % im Januar 1996 - nicht mehr erwerbstätig; auf den 29. Februar 1996 erfolgte die Kündigung durch die C.________ AG.
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Am 5. Januar 1996 meldete sich L.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich zog die Akten des Unfallversicherers bei, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und prüfte die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten.
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Mit Verfügungen vom 27. Oktober 1997 sprach sie der Versicherten, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, für die Zeit vom 1. Dezember 1995 bis 31. März 1997 eine ganze (Invaliditätsgrad: 100 %) und mit Wirkung ab 1. April 1997 eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad: 45 %) zu, jeweils nebst entsprechender Kinderrente. Im Weitern nahm sie die Abrechnung der nachzuzahlenden Leistungen vor, wobei sie dem Unfallversicherer auf Grund einer Verrechnungserklärung desselben einen Teil zuwies.
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B.- L.________ liess hiegegen Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr eine halbe Invalidenrente (samt Kinderrente) zuzusprechen, es sei dem Unfallversicherer lediglich der Betrag von Fr. 3347. 60 gutzuschreiben, es sei ihm der Beweis abzuverlangen, dass er Leistungen in der Höhe von Fr. 79'944. 80 erbracht habe, wobei die IV-Stelle noch keine Rücküberweisung anordnen dürfe, und es seien schliesslich die Berechnungen der Ausgleichskasse einer Überprüfung zu unterziehen. Gestützt auf ein von ihr im Verlaufe des Verfahrens eingereichtes Gutachten der Klinik X.________ vom 19. Mai 1999, zu welchem die Parteien Stellung nehmen konnten, beantragte die IV-Stelle am 13. Juli 1999 die teilweise Gutheissung der Beschwerde, da eine halbe Invalidenrente ab 1. April 1997 ausgewiesen sei.
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L.________ liess nun sinngemäss die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. April 1997 beantragen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die angefochtene Verfügung auf und stellte fest, dass L.________ ab 1. April 1997 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (samt entsprechender Kinderrente) habe. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 22. November 1999).
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________ sinngemäss eine erneute ärztliche Untersuchung und gestützt darauf gegebenenfalls eine Erhöhung der Rente beantragen.
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Im Weitern sei die IV-Stelle zu verpflichten, "dem Revisionsbegehren vom 18. September 1998 zu entsprechen" und ihr "anhand des Berichtes des Dr. med. D.________ vom 25. Mai 1998 bis 19. Mai 1999 [...] eine volle Rente zuzusprechen".
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen.
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D.- Im Nachgang zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat Rosa Lima einen Bericht des Dr. med. D.________, Spezialarzt FMH für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 30. März 2000 einreichen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Im angefochtenen Entscheid werden die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie über die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente (BGE 109 V 126 Erw. 4a, wonach Art. 41 IVG und Art. 88a Abs. 1 IVV analog anwendbar sind) zutreffend dargelegt.
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Darauf kann verwiesen werden.
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2.- Streitig und zu prüfen ist der Umfang des Rentenanspruches für die Zeit ab 1. April 1997.
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a) Nach sorgfältiger Würdigung der umfangreichen medizinischen Unterlagen (Berichte des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, des Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, des Dr. med. D.________, Spezialarzt FMH für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, und des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Gutachten der Klinik X.________ vom 19. Mai 1999) gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass sich der Gesundheitszustand der seit dem Unfall zu 100 % arbeitsunfähig gewesenen Beschwerdeführerin gegen Ende 1996, als die Wundheilung nach der vierten Operation weitgehend abgeschlossen war, so sehr gebessert hatte, dass ihr per Anfang 1997 - trotz der Gehbehinderung mit Schonhinken auf Grund eingeschränkter Beweglichkeit des Sprunggelenkes und der Zehen - die Aufnahme einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit im Umfange von 40 % zumutbar gewesen sei. Nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleiches ermittelte das Gericht einen Invaliditätsgrad von 63 % (Valideneinkommen: Fr. 45'263.-; Invalideneinkommen:
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Fr. 16'624.-) und sprach der Versicherten mit Wirkung ab
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1. April 1997 (Art. 88a Abs. 1 IVV) eine halbe Rente zu.
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b) Der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung, wonach auf Grund der stark divergierenden Auffassungen des Dr. med. D.________ (Bericht vom 26. Juli 1999) und der Klinik X.________ (Gutachten vom 19. Mai 1999) eine erneute fachärztliche Untersuchung erforderlich sei, kann nicht gefolgt werden. Unter den Ärzten ist Dr.
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med. D.________ der einzige, nach dessen Einschätzung die Versicherte an einer massiven Versteifung des linken Fusses mit erheblichen Spätfolgen eines massiven Sudecks leide und überhaupt nicht mehr in der Lage sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (Bericht vom 26. Juli 1999). Demgegenüber hielten die Gutachter der Klinik X.________ ausdrücklich fest, dass weder szintigraphisch noch klinisch ein Verdacht auf Morbus Sudeck bestehe (Gutachten vom 19. Mai 1999), wovon offensichtlich auch die übrigen Ärzte ausgehen, in deren Berichten diese Krankheit - abgesehen von der Stellungnahme des Spitals Y.________ vom 31. März 1995, wo der (später nicht bestätigte) Verdacht auf eine beginnende Sudeckdystrophie geäussert wird - überhaupt nicht erwähnt wird.
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Mit Ausnahme des Dr. med. D.________ gehen sämtliche Ärzte im massgebenden Zeitpunkt von einer eingeschränkten Beweglichkeit des Sprunggelenkes und der Zehen und einer um 40-60 % reduzierten Arbeitsfähigkeit aus. Dass die Vorinstanz auf diese übereinstimmenden und überzeugend begründeten Einschätzungen abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden.
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Auf die Einholung zusätzlicher ärztlicher Auskünfte ist zu verzichten, da der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt umfassend abgeklärt ist und von weiteren Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse erwartet werden können (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
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c) An diesem Ergebnis vermag der von der Beschwerdeführerin im letztinstanzlichen Verfahren eingereichte Bericht des Dr. med. D.________ vom 30. März 2000 mit einer Beurteilung ihres Gesundheitszustandes anhand aktueller Röntgenbilder und Beilagen medizinischer Literatur nichts zu ändern, weil er nichts beiträgt zur Feststellung des Sachverhaltes, wie er sich bis zum Verfügungserlass verwirklicht hat, welcher Zeitpunkt rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b). Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob dieses neue Beweismittel überhaupt berücksichtigt werden kann, nachdem es nach Ablauf der Beschwerdefrist, und ohne dass ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde, aufgelegt worden ist (BGE 109 Ib 249 Erw. 3c; ferner nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 1997, 2A.616/1996).
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3.- Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die IV-Stelle sei anzuhalten, dem Revisionsbegehren vom 18. September 1998 zu entsprechen und ihr für die Zeit vom 25. Mai 1998 bis 19. Mai 1999 eine ganze Rente zuzusprechen, kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden, weil diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
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4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
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darauf einzutreten ist.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der National-Versicherung,
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Basel, zugestellt.
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Luzern, 15. Januar 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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