BGer B 3/2000 | |||
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BGer B 3/2000 vom 06.02.2001 | |
[AZA 0]
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B 3/00 Vr
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II. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
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Gerichtsschreiber Maillard
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Urteil vom 6. Februar 2001
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in Sachen
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W.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Pensionskasse des Bundes, Bundesgasse 32, Bern, und diese vertreten durch die Eidgenössische Finanzverwaltung, Rechtsdienst, Bundesgasse 32, Bern,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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In Erwägung,
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dass die 1940 geborene W.________ seit 1. Februar 1998 eine Invalidenrente der Pensionskasse des Bundes (PKB) von monatlich Fr. 1033. 45 (ab 1. Januar 1998 Fr. 1205. 65) sowie einen festen Zuschlag von Fr. 559. 70 bezog,
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dass die PKB nach mehrmaliger erfolgloser Aufforderung an die Versicherte, sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug anzumelden, androhungsgemäss mit Rentenbescheid vom 1. August 1999 den festen Zuschlag ab diesem Datum einstellte,
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dass W.________ am 17. August 1999 Klage einreichte mit den sinngemässen Begehren, die Rente sei nicht als Invalidenrente zu bezeichnen und der feste Zuschlag sei nicht zu streichen,
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dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Klage mit Entscheid vom 25. November 1999 abwies, soweit darauf eingetreten werden konnte,
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dass W.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt und einerseits sinngemäss die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren erneuert, anderseits "eine rechtsstaatliche Aufklärung und Neubeurteilung" sowie eine Genugtuung für ihre Kinder und ihr Enkelkind fordert,
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dass die Schweizerische Eidgenossenschaft auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet,
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dass nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung über die Pensionskasse des Bundes (PKB-Statuten) vom 24. August 1994 der feste Zuschlag unter anderem dann gekürzt oder verweigert werden kann, wenn Bezügerinnen oder Bezüger einer Invalidenrente Ansprüche auf Leistungen nach IVG nicht geltend machen,
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dass das kantonale Verwaltungsgericht mit in allen Teilen überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird, dargelegt hat, dass die Streichung des festen Zuschlags zu Recht erfolgte, nachdem sich die Versicherte - obwohl auf die Säumnisfolgen aufmerksam gemacht - bei der Invalidenversicherung erst gar nicht anmeldete und damit klarerweise einen allfälligen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung nicht geltend machte,
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dass die Beschwerdeführerin weder darlegt, weshalb sie der Aufforderung der PKB keine Folge leistete, noch sich mit dem angefochtenen Entscheid näher auseinander setzt,
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dass sie sich vielmehr weitschweifig zur ihrer Ansicht nach ungerechtfertigten Pensionierung aus medizinischen Gründen äussert,
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dass die Vorinstanz indessen richtig festgestellt hat, dass das Bundesgericht letztinstanzlich mit Urteil vom 15. Oktober 1998 die Pensionierung als bundesrechtskonform bezeichnet hat und auf die diesbezüglichen Anträge und Rügen daher nicht einzutreten ist,
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dass insbesondere auch auf den Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung nicht einzutreten ist, weil eine solche nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war und dafür ohnehin jegliche Grundlage fehlt,
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dass sich der angefochtene Entscheid insgesamt als bundesrechtskonform erweist,
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dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unzulässig und unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
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erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
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darauf einzutreten ist.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
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zugestellt.
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Luzern, 6. Februar 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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