BGer C 356/2000 | |||
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BGer C 356/2000 vom 06.02.2001 | |
[AZA 0]
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C 356/00 Ca
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II. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
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Gerichtsschreiber Hochuli
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Urteil vom 6. Februar 2001
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in Sachen
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S.________, 1963, Beschwerdeführer,
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gegen
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Arbeitsamt Graubünden, Grabenstrasse 8, Chur, Beschwerdegegner,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
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Mit Verfügung vom 24. Juli 2000 stellte das Arbeitsamt Graubünden (KIGA) den 1963 geborenen S.________ wegen Nichtbefolgung von Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) für 40 Tage in der Anspruchsberechtigung ein.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 19. September 2000 ab.
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S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, indem er sinngemäss beantragt, die vorinstanzlich bestätigte Einstellungsverfügung sei aufzuheben.
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Das KIGA verzichtet auf eine Vernehmlassung, während sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen lässt.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die Pflichten des Versicherten (Art. 17 Abs. 1-3 AVIG), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften oder Weisungen des Arbeitsamtes (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) sowie die vom Grad des Verschuldens abhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.- Streitig und zu prüfen ist, ob KIGA und Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht wegen Nichtbefolgung der amtlichen Weisungen für 40 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt haben.
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a) Mit Schreiben vom 26. April 2000 hatte das RAV dem Beschwerdeführer eine Stelle als Küchengehilfe im Restaurant S.________ zugewiesen. Auf dem Formular "Ergebnis der Stellenzuweisung" antwortete der Beschwerdeführer am 2. Mai 2000 gegenüber dem RAV (Posteingang beim RAV am 17. Mai 2000), er habe sich am 2. Mai 2000 um die ihm zugewiesene Arbeitsstelle als Küchengehilfe beworben, ohne dass es zu einer Anstellung gekommen sei, da die Stelle angeblich schon besetzt gewesen sei. Demgegenüber erklärte Frau D.________ vom Restaurant S.________ auf dem Formular "Rückmeldung" am 12. Mai 2000 unterschriftlich, dass sich der Beschwerdeführer in der Folge der Stellenzuweisung nicht bei ihr gemeldet habe. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs liess der Beschwerdeführer am 4. Juni 2000 sodann gegenüber dem KIGA verlauten, er habe sich persönlich im Restaurant S.________ beworben. Nachdem dies von Arbeitgeberseite bestritten worden sei, sei er nochmals persönlich vorbeigegangen. Abweichend von seinen Aussagen vom 4. Juni 2000 machte der Beschwerdeführer jedoch im vorinstanzlichen Verfahren geltend, er habe sich zuerst telefonisch beworben und habe erst dann persönlich beim Restaurant S.________ vorgesprochen, als man ihm vorgeworfen habe, dass er sich nicht um diese zugewiesene Stelle beworben hätte.
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Infolge der widersprüchlichen und wenig glaubwürdigen Angaben des Versicherten ist nicht zu beanstanden, wenn die verfügende Verwaltung und mit ihr die Vorinstanz den Aussagen der Frau D.________ gefolgt und mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 121 V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b mit Hinweis) davon ausgegangen sind, dass der Beschwerdeführer eine fristgerechte Bewerbung innert zweier Tage um die ihm mit Schreiben vom 26. April 2000 zugewiesene Stelle unterlassen hat.
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b) Was mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen vorgebracht wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
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Nachdem der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend abgeklärt wurde und von zusätzlichen Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse erwartet werden können, die zu einem anderen Ergebnis zu führen vermöchten, ist dem Beweisantrag auf Gegenüberstellung des Beschwerdeführers und der Wirtin des Restaurants S.________ nicht stattzugeben (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweisen).
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c) Da der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist bereits wiederholt in der Anspruchsberechtigung hatte eingestellt werden müssen, hat die Verwaltung die nach dem Grad des Verschuldens bemessene Einstellungsdauer zu Recht nach Art. 45 Abs. 2bis AVIV angemessen erhöht. In Würdigung aller Umstände ist die von der Verwaltung im unteren Bereich des schweren Verschuldens festgesetzte und von der Vorinstanz bestätigte Einstellungsdauer von 40 Tagen auch im Rahmen der Ermessenskontrolle (Art. 132 OG) nicht zu beanstanden.
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3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Graubünden, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse
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Graubünden und dem Staatssekretariat
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für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 6. Februar 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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