BGer C 289/1999 | |||
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BGer C 289/1999 vom 15.02.2001 | |
«AZA 7»
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C 289/99 Ge
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III. Kammer
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Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Attinger
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Urteil vom 15. Februar 2001
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in Sachen
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D.________, 1948, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, Zürich,
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gegen
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Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie (GBI), Sektion Horgen und Meilen, Seestrasse 217, Horgen, Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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In Erwägung,
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dass die 1948 geborene D.________ ab Juli 1988 als Hauspflegerin bei der Gemeinde X.________ arbeitete, welche das Dienstverhältnis am 24. März 1995 auf den 30. Juni 1995 auflöste,
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dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die von D.________ eingereichte Klage auf Lohnzahlung für die Monate Juli bis September 1995 mit Entscheid vom 29. Januar 1997 grundsätzlich guthiess,
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dass sich D.________ bereits am 11. September 1995 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 4. September 1995 angemeldet hatte, welche ihr mit Abrechnungen der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie (GBI), Sektion Horgen und Meilen, vom 6. November 1995 (und späteren) zugesprochen wurde,
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dass das Verwaltungsgericht aus diesem Grunde die Gemeinde X.________ im erwähnten Entscheid vom 29. Januar 1997 verpflichtete, der dem Klageverfahren beigetretenen Arbeitslosenkasse Lohnbetreffnisse für September 1995 im Umfange der Kassenleistung zu bezahlen,
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dass es die Arbeitslosenkasse auf Ersuchen von D.________ hin ablehnte, den auf den 4. September 1995 festgesetzten Beginn der zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug unter Berücksichtigung der nachträglichen Leistung der früheren Arbeitgeberin auf den 1. Oktober 1995 zu verschieben (Schreiben vom 3. September 1997),
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dass die Arbeitslosenkasse der Versicherten am 8. September 1997 vielmehr mitteilte, dass die zweite, unmittelbar an die erste anschliessende Rahmenfrist für den Leistungsbezug von erneut zwei Jahren Dauer am 4. September 1997 eröffnet worden sei,
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dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 18. Juni 1999 abwies,
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dass D.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Antrag, "es sei eine ab 1. Oktober 1995 laufende Rahmenfrist festzusetzen und gestützt darauf die Leistungen der Beschwerdegegnerin zu erbringen",
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dass die Arbeitslosenkasse ausdrücklich auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, während sich das Staatssekretariat für Wirtschaft dazu nicht hat vernehmen lassen,
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dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 8 Abs. 1 lit. b, Art. 9, Art. 11 Abs. 3 sowie Art. 29 AVIG) zutreffend dargelegt hat, worauf verwiesen werden kann,
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dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im noch nicht veröffentlichten Grundsatzurteil R. vom 7. August 2000, C 426/99, und im unveröffentlichten Urteil R. vom 15. Januar 2001, C 91/00, entschieden hat, dass keine Verschiebung der Rahmenfrist erfolgt, wenn die Arbeitslosenkasse einer versicherten Person wegen Zweifeln über Ansprüche aus Arbeits- (oder Dienst-)Vertrag auf Grund von Art. 29 Abs. 1 AVIG Arbeitslosenentschädigung gewährt hat und nachträglich in den Genuss von Zahlungen des ehemaligen Arbeitgebers der versicherten Person gelangt,
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dass nämlich die nachträgliche Leistung des Arbeitgebers gemäss der angeführten Rechtsprechung nicht dazu führt, dass die für den Beginn der Rahmenfrist erforderliche Anspruchsvoraussetzung des anrechenbaren Arbeitsausfalls (Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG) in Anwendung von Art. 11 Abs. 3 AVIG rückwirkend zu verneinen wäre,
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dass im hier zu beurteilenden Fall Zweifel am Bestand der von der Beschwerdeführerin für die Zeit nach Ende Juni 1995 geltend gemachten (und im Anmeldeformular erwähnten) Lohnansprüche gegenüber der Gemeinde X.________ durchaus begründet waren und demzufolge Art. 29 Abs. 1 AVIG anwendbar war,
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dass daran nichts ändert, dass sich die Arbeitslosenkasse in ihrer Abrechnung für September 1995 nicht ausdrücklich auf diese Gesetzesbestimmung berufen hat,
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dass die Arbeitslosenkasse daher den Beginn der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu Recht auf den 4. September 1995 festgelegt hat, zu welchem Zeitpunkt erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG, insbesondere auch diejenige des anrechenbaren Arbeitsausfalls auf Grund der unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung nach Art. 29 Abs. 1 AVIG, erfüllt waren,
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dass es im Hinblick auf die dargelegte Rechtsprechung mit dieser Festlegung der (ersten wie auch der unmittelbar anschliessenden) Rahmenfrist sein Bewenden haben muss,
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erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
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rungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirt-
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schaft und Arbeit, Zürich, und dem Staatssekretariat
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für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 15. Februar 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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i.V.
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