BGer 7B.43/2001 | |||
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BGer 7B.43/2001 vom 22.03.2001 | |
[AZA 0/2]
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7B.43/2001/min
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SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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22. März 2001
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Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Merkli,
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Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante.
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In Sachen
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Siegenthaler, Seminarstrasse 44, 5400 Baden,
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gegen
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den Entscheid vom 11. Januar 2001 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen),
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betreffend
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Pfändung, hat sich ergeben:
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A.- Gestützt auf den Entscheid vom 28. Juni 2000 des Obergerichts des Kantons Aargau als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vollzog das Betreibungsamt Koblenz in der Betreibung Nr. yyy von X.________ gegen W.________ als Schuldner erneut die anbegehrte Pfändung für den Forderungsbetrag von Fr. 5'632. 20. Am 21. Oktober 2000 nahm das Betreibungsamt die Änderung der Pfändungsurkunde vom 30. März 2000 dahingehend vor, dass für die dem Schuldner gehörende und gepfändete Liegenschaft in Koblenz mit einem Schätzungswert von Fr. 600'000.-- neu eine hypothekarische Belastung von Fr. 310'000.-- eingetragen wurde.
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Weiter teilte das Betreibungsamt X.________ mit, es sehe keine Möglichkeit, auf das Einkommen des Schuldners zu greifen; einzige Möglichkeit sei die Verwertung der Liegenschaft in Koblenz. X.________ erhob Beschwerde, welche der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach als untere Aufsichtsbehörde am 21. November 2000 abwies. In der Folge gelangte er an das Obergericht des Kantons Aargau als obere Aufsichtsbehörde, welches mit Beschwerdeentscheid vom 11. Januar 2001 das vorinstanzliche Dispositiv von Amtes wegen abänderte ("[Abweisung], soweit darauf eingetreten wird") und die Beschwerde abwies, soweit darauf eingetreten wurde.
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B.- X.________ hat den Entscheid vom 11. Januar 2001 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) mit Beschwerdeschrift vom 15. Januar 2001 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt die Aufhebung des Entscheides des Obergerichts vom 11. Januar 2001, des Entscheides des Gerichtspräsidiums Zurzach vom 21. November 2000 und der Pfändung des Betreibungsamtes Koblenz vom 21. Oktober 2000 sowie die Rückweisung der Sache zu neuer Pfändung und zu weiteren Amtshandlungen an das Betreibungsamt.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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zieht in Erwägung:
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1.- a) Auf die Beschwerde kann von vornherein nicht eingetreten werden, soweit damit auch die Verfügung des Betreibungsamtes und der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums aufgehoben werden sollen. Anfechtungsobjekt gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG ist allein der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde.
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b) Mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde können nur Verfügungen oder Unterlassungen von betreibungsrechtlichen Organen im Vollstreckungsverfahren angefochten werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. 1997, § 6 Rz. 7).
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Soweit der Beschwerdeführer Verletzungen von Pflichten des Schuldners als Beschwerdegegner geltend macht, kann er nicht gehört werden.
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2.- a) Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Aufsichtsbehörde sei zu Unrecht auf seinen Antrag auf Pfändung des Freizügigkeitsguthabens nicht eingetreten. Auch wenn in zwei vorangehenden Beschwerdeverfahren über diesen Antrag negativ entschieden worden sei, eröffne jede Pfändung neu die Möglichkeit, die Frage der Pfändung der Pensionskassenguthaben aufzuwerfen.
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b) Die materielle Rechtskraft eines Beschwerdeentscheides ist beschränkt; ein formell rechtskräftiger Beschwerdeentscheid kann dann abgeändert werden, wenn sich die Verhältnisse, die Grundlage des Beschwerdeentscheides waren, wesentlich verändert haben (Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 88 zu Art. 20a, m.H.; Cometta, Kommentar zum SchKG, N. 15 zu Art. 22, m.H.). Wenn die Aufsichtsbehörde festgehalten hat, der Antrag des Beschwerdeführers auf Pfändung bzw. Sicherstellung des Freizügigkeitsguthabens des Beschwerdegegners sei in einem früheren Beschwerdeverfahren erledigt worden und eine Änderung der Verhältnisse sei nicht geltend gemacht worden sowie offensichtlich nicht eingetreten, ist die Auffassung, dass auf das betreffende Begehren nicht mehr einzutreten sei, nicht zu beanstanden.
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Unter diesen Umständen erweist sich der erneute Antrag des Beschwerdeführers auf Pfändung des Freizügigkeitsguthabens des Beschwerdegegners als unzulässig. Aus den gleichen Gründen kann auf den Antrag auf Nichtberücksichtigung der entsprechenden Pensionskassenbeiträge in der Existenzminimumsberechnung des Beschwerdegegners - ebenfalls erledigt in früheren Beschwerdeverfahren - nicht eingetreten werden.
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3.- a) Die Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass das Betreibungsamt alles nach den konkreten Umständen Mögliche zur Abklärung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschwerdegegners unternommen habe. Die konsequente Verweigerung jeglicher Auskünfte durch den Beschwerdegegner, der nicht in einem Anstellungsverhältnis mit monatlichen Lohnzahlungen durch den Arbeitgeber tätig sei, habe verunmöglicht, das Einkommen bzw. weiteres bewegliches Vermögen zu pfänden. Mit der Unmöglichkeit der Pfändung von Einkommen bzw. beweglichem Vermögen sei die Pfändung der verwertbaren Liegenschaft des Beschwerdegegners angezeigt und notwendig gewesen; daran ändere die Einleitung eines Strafverfahrens (Art. 323 Ziff. 1 u. 2 StGB) nichts. Das Betreibungsamt sei daher zu Recht von der gesetzlichen Reihenfolge der Pfändung abgewichen; eine Verletzung von Art. 95 Abs. 1 und 4bis SchKG liege nicht vor.
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b) Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts ist an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55, m.H.). Auf alle tatsächlichen Vorbringen, die im angefochtenen Entscheid nicht festgehalten worden sind, kann somit nicht eingetreten werden. Insoweit der Beschwerdeführer insbesondere die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beschwerdegegner nicht in einem Anstellungsverhältnis mit monatlichen Lohnzahlungen stehe, bestreitet und den Beizug von weiteren Akten verlangt, kann er nicht gehört werden.
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c) Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 95 Abs. 1 und 4bis SchKG. Das Obergericht habe verkannt, dass die blosse Mitwirkungsverweigerung des Beschwerdegegners keinen triftigen Grund darstelle, um von der gesetzlichen Pfändungsreihenfolge abzuweichen; vorliegend widerspreche die Abweichung seinem Interesse als Gläubiger.
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aa) Das Betreibungsamt soll bei der Auswahl des Pfändungsgutes nach Möglichkeit die Interessen der Betreibungsparteien wie auch diejenigen der vom Verfahren allenfalls betroffenen Dritten angemessen berücksichtigen (Art. 95 Abs. 5 SchKG). Der Entscheid über die Reihenfolge, in der Vermögenswerte des Schuldners gepfändet werden sollen, ist somit weitgehend Ermessenssache (Amonn/Gasser, a.a.O., § 22 Rz. 40). Art. 95 Abs. 1-4 SchKG stellt Richtlinien auf, die dem Grad der Realisierbarkeit sowie der Entbehrlichkeit der Vermögenswerte für den Schuldner Rechnung tragen (BGE 115 III 45 E. 3a S. 50; Gilliéron, Commentaire LP, N. 17 zu Art. 95).
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Wenn es die Verhältnisse rechtfertigen oder der Gläubiger und der Schuldner es verlangen, darf der Betreibungsbeamte davon abweichen (Art. 95 Abs. 4bis SchKG; Foëx, Kommentar zum SchKG, N. 60 u. 61 zu Art. 95). An erster Stelle steht das bewegliche Vermögen des Schuldners, Sachen und Forderungen, sowie sein Einkommen; unbewegliches Vermögen wird nur gepfändet, wenn das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht (Art. 95 Abs. 1 u. 2 SchKG; BGE 117 III 61 E. 2 S. 62; Amonn/Gasser, a.a.O., § 22 Rz. 41-43).
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bb) Soweit der Beschwerdeführer in Frage stellt, dass die Auskunftsverweigerung eine Abweichung von der Pfändungsreihenfolge rechtfertige, gehen seine Vorbringen fehl.
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Aus den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz geht hervor (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG), dass mangels Auskünften des Beschwerdegegners die Pfändung von beweglichem Vermögen und Einkommen nicht möglich gewesen ist. Unter diesen Umständen hat der Betreibungsbeamte - wie im Fall, in dem zufolge dauernder Abwesenheit des Schuldners ebenfalls jegliche Angaben über Mobilien fehlen (BGE 117 III 61 E. 2 S. 63) - sein Ermessen, soweit es ihn zur Wahrung der Gläubigerinteressen verpflichtet, weder überschritten noch missbraucht (Art. 19 Abs. 1 SchKG), wenn er die Liegenschaft des Beschwerdegegners gepfändet hat. Insofern ist die Auffassung der Aufsichtsbehörde, die Verhältnisse im konkreten Fall rechtfertigten gestützt auf Art. 95 Abs. 4bis SchKG die Abweichung von der Pfändungsreihenfolge, nicht zu beanstanden. Wenn der Betreibungsbeamte indessen konkrete Hinweise zu pfändbaren Mobilien erhält (vgl. Lebrecht, Kommentar zum SchKG, N. 13 zu Art. 91), müsste er im Interesse des Gläubigers, das grundsätzlich auf Pfändung der rascher verwertbaren Vermögensgegenstände geht, wohl zur gesetzlichen Pfändungsreihenfolge zurückkehren.
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cc) Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vergeblich vor, der im Amtsbericht des Betreibungsamtes vom 9. Mai 2000 erwähnte Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-- für die Verwertung der gepfändeten Liegenschaft sei unverhältnismässig.
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Er kritisiert damit nicht eine Verfügung, sondern eine Meinungsäusserung des Betreibungsamtes, die nicht anfechtbar ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG; BGE 121 III 35 E. 2 S. 36; Lorandi, a.a.O., N. 50 zu Art. 17) und im Übrigen gar nicht dem vorliegenden Beschwerdeverfahren entstammt. Inwiefern die Aufsichtsbehörde gegen Bundesrecht verstossen habe, wenn sie die Realisierbarkeit des gepfändeten Grundstückes angenommen hat (vgl. Art. 92 Abs. 2 SchKG; Amonn/Gasser, a.a.O., § 23 Rz. 6), setzt der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander (Art. 79 Abs. 1 OG); mit seinen tatsächlichen Vorbringen, die gepfändete Liegenschaft sei verunstaltet, lärmbelastet und daher nicht erfolgreich verwertbar, kann er ohnehin nicht gehört werden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG).
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d) Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es dürfe nicht sein, dass kein Einkommen gepfändet werde, nur weil der Beschwerdegegner seiner Auskunftspflicht nicht nachkomme.
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Vielmehr müsse gepfändet werden, damit der renitente Beschwerdegegner die geforderten Auskünfte erteile bzw. von sich aus ein tieferes Einkommen nachweise; nur so könne dieser gezwungen werden, seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen.
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Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen verlangt, es sei zur Durchsetzung der Auskunftspflicht des Beschwerdegegners - der gemäss verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen über keine pfändbare Einkommensquote verfügt - in dessen Existenzminimum einzugreifen, handelt es sich um ein neues Begehren, auf das nicht eingetreten werden kann (Art. 79 Abs. 1 OG). Im Übrigen sind die Vorbringen unbegründet, da der rein passive Ungehorsam eines Schuldners in Art. 91 SchKG i.V.m. Art. 323 Ziff. 1 u. 2 StGB abschliessend und erschöpfend geordnet ist (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 3. Aufl. 1984, § 23 Rz. 15; Amonn/Gasser, a.a.O., § 22 Rz. 33).
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Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren rügt, der Betreibungsbeamte sei in Anbetracht der Auskunftsverweigerung des Beschwerdegegners seiner Pflicht zur Strafanzeige (vgl.
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Lebrecht, a.a.O., N. 17 zu Art. 91) nicht nachgekommen, kann er nicht gehört werden, denn es wurde - durch das Bezirksgerichtspräsidium - bereits Anzeige erstattet; der blosse Antrag auf Feststellung einer Pflichtwidrigkeit stellt indessen kein hinreichend aktuelles schutzwürdiges Interesse dar, um Beschwerde zu führen (BGE 120 III 107 E. 2 S. 109; Gilliéron, a.a.O., N. 155 u. 156 zu Art. 17). Schliesslich hat die Aufsichtsbehörde die Pfändung nicht vom Ausgang des Strafverfahrens abhängig gemacht, so dass die Rüge, es werde für die Pfändung zu Unrecht der Ausgang des Strafverfahrens abgewartet, haltlos ist.
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e) Somit ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
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4.- Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).
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Demnach erkennt
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die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner (W.________), dem Betreibungsamt Koblenz und dem Obergericht des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. März 2001
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Die Präsidentin:
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Der Gerichtsschreiber:
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