BGer 1A.29/2001 | |||
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BGer 1A.29/2001 vom 23.03.2001 | |
[AZA 0/2]
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1A.29/2001/hzg
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I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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23. März 2001
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Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
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Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
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Féraud, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiberin Gerber.
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In Sachen
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A.________ undB. ________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Bruhin, Chamerstrasse 2, Zug,
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gegen
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Schweizerische Bundesanwaltschaft,
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betreffend
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internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Kanada
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B.5-30 HT - B 100220 Gop, hat sich ergeben:
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A.- Die kanadische Bundespolizei führt ein Ermittlungsverfahren gegen X.________ und weitere Personen wegen des Verdachts der Annahme von Bestechungsgeldern im Zusammenhang mit Aufträgen der kanadischen Regierung. Mit Rechtshilfeersuchen vom 29. September 1995 ersuchte das kanadische Justizministerium die schweizerischen Behörden um die Sicherstellung von Beweisunterlagen, darunter auch Kontounterlagen von A._________ und B.________. Das Bundesamt für Polizeiwesen übertrug das Rechtshilfeverfahren der Schweizerischen Bundesanwaltschaft.
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B.- Die Bundesanwaltschaft erliess am 26. Oktober 1995 eine Eintretensverfügung, mit der sie dem Rechtshilfeersuchen entsprach und die Beschlagnahme der Kontounterlagen anordnete.
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Die hiergegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde von A._________ und B.________ wies das Bundesgericht am 1. Mai 1996 ab, soweit es darauf eintrat (1A. 295/1995). Auch ein Revisionsgesuch A._________ und B.________s gegen dieses Urteil blieb erfolglos (Entscheid vom 31. Januar 2000, 1A.173/1998).
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C.- Nachdem das Rechtshilfeverfahren in Folge eines Sistierungsbegehrens des kanadischen Justizministeriums von 1996 bis 1999 suspendiert worden war, bewilligte die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 7. Juli 1999 die Übermittlung der beschlagnahmten Akten an die ersuchende Behörde.
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Das Bundesgericht wies die hiergegen ergriffene Verwaltungsgerichtsbeschwerde von A._________ und B.________ am 31. Januar 2000 ab (1A. 189/1999). Im Februar 2000 wurden die Unterlagen an die kanadischen Behörden übermittelt.
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D.- Mit Schreiben vom 4. April 2000 teilte das kanadische Justizministerium mit, die aufgrund des Rechtshilfegesuchs vom 29. September 1995 übermittelten Unterlagen seien unvollständig, da die Detailbelege fehlten, die erforderlich seien, um die Herkunft der eingezahlten Gelder und die Empfänger der Zahlungsanweisungen ermitteln zu können.
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Daraufhin erliess die Bundesanwaltschaft am 16. Juni 2000 eine Verfügung, mit der sie alle Detailbelege zu den bereits edierten Kontounterlagen beschlagnahmte, namentlich Überweisungsaufträge und bankinterne Notizen, aus denen die Zahlungsinstruktion, die Herkunft bzw. die Destination einer Zahlung hervorgeht. Die Verfügung enthält die Einschränkung, dass nur Detailbelege über Zahlungsvorgänge bzw. Wertschriftentransfers mit einem Volumen von je mindestens CAN $ 10'000.-- zu edieren seien.
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E.- Die Bank W.________ übermittelte am 12. September und 20. November 2000 die verlangten Unterlagen. Nachdem der Rechtsvertreter von A._________ und B.________ der vereinfachten Ausführung nicht zugestimmt hatte, erliess die Bundesanwaltschaft am 4. Januar 2001 eine Schlussverfügung.
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Darin ordnete sie die Übermittlung der beiden Schreiben der Bank W.________ und der darin umschriebenen Bankdokumente an die ersuchende Behörde an.
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F.- Hiergegen erhoben A._________ und B.________ am 5. Februar 2001 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht.
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Sie beantragen, die Schlussverfügung vom 4. Januar 2001 sowie die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 16. Juni 2000 seien aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen des kanadischen Justizdepartements vom 4. April 2000 sei abzuweisen.
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Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen.
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G.- Die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Die Schlussverfügung vom 4. Januar 2001 ist ein Entscheid der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird. Sie unterliegt, zusammen mit der vorangehenden Zwischenverfügung vom 16. Juni 2000, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht (Art. 80g Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351. 1]). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde der legitimierten Kontoinhaber ist daher einzutreten.
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b) Die Rechtshilfe zwischen der Eidgenossenschaft und Kanada richtet sich in erster Linie nach dem zwischen beiden Staaten geschlossenen Rechtshilfevertrag in Strafsachen vom 7. Oktober 1993 (RV-CAN; SR 0.351. 923.2). Soweit der Staatsvertrag eine bestimmte Frage nicht regelt, ist das IRSG und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351. 11) anzuwenden.
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c) Die grundsätzliche Zulässigkeit der Rechtshilfe wurde bereits im Bundesgerichtsentscheid vom 1. Mai 1996 bejaht. Darauf ist im vorliegenden Entscheid nicht mehr zurückzukommen.
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2.- a) Die Beschwerdeführer machen geltend, der Rubrik des Schreibens des kanadischen Justizdepartements vom 4. April 2000 sei zu entnehmen, dass sich das kanadische Ermittlungsverfahren nicht mehr gegen X.________, sondern offenbar neu gegen Y.________ und A.________ richte. Das Ermittlungsverfahren gegen X.________ sei faktisch eingestellt worden. Aufgrund dieser neuen Situation hätten die kanadischen Behörden ein neues Rechtshilfeersuchen stellen müssen; zumindest hätte die Bundesanwaltschaft vor Erlass der Schlussverfügung beim kanadischen Justizministerium eine Rückfrage stellen müssen, ob es sich noch um dasselbe Ermittlungsverfahren handle oder ob die Beschwerdeführer offiziell als Beschuldigte zu betrachten seien. Als Beschuldigte seien sie nämlich berechtigt, sich auf den Ablehnungsgrund gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b RV-CAN zu berufen und gravierende Mängel des kanadischen Ermittlungsverfahrens geltend zu machen.
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b) Das Schreiben vom 4. April 2000 bemängelt eine unvollständige Ausführung des Rechtshilfeersuchens vom 29. September 1995 und ersucht um die Übermittlung der noch fehlenden Detailbelege. Es wird somit um die Gewährung von Rechtshilfe aufgrund des ursprünglichen Rechtshilfeersuchens und dem darin geschilderten Sachverhalt gebeten. Dem Schreiben vom 4. April 2000 lässt sich entnehmen, dass die Ermittlungen hinsichtlich dieses Sachverhalts fortgesetzt werden, das Ermittlungsverfahren also keineswegs eingestellt worden ist.
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Für die Zulässigkeit der Rechtshilfe spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der von den Rechtshilfemass- nahmen Betroffene Angeschuldigter des ausländischen Ver- fahrens ist oder nicht; entscheidend ist nur, dass die ihn betreffenden Unterlagen einen Bezug zum ausländischen Ver- fahren aufweisen und ihre Übermittlung deshalb verhältnismässig ist. Dies wurde vom Bundesgericht bereits in den vorangegangenen Verfahren bejaht und trifft auch für die im vorliegenden Verfahren streitigen Detailbelege zu. Schon im ursprünglichen Rechtshilfeersuchen war die Beteiligung von A.________ am untersuchten Sachverhalt ausführlich beschrieben und festgehalten worden, dass gegen ihn wie auch gegen Y.________ und gegen X.________ die Erhebung einer Anklage in Betracht gezogen werde, falls die vermuteten Provisionszahlungen nachgewiesen werden könnten. Sollte sich aufgrund der rechtshilfeweise übermittelten Unterlagen der gegen A.________ bestehende Verdacht verdichten und gegen ihn Anklage erhoben werden, würde dies nichts an der Identität des Ermittlungsverfahrens ändern: Die übermittelten Unterlagen können, wie sich aus Art. 67 Abs. 2 lit. b IRSG ergibt, ohne Weiteres auch gegen ihn verwendet werden, ohne dass es hierzu eines neuen Rechtshilfeersuchens oder einer besonderen Zustimmung des Bundesamtes bedürfte.
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3.- Eine Nachfrage hinsichtlich der Beschuldigteneigenschaft der Beschwerdeführer im kanadischen Ermittlungsverfahren wäre daher allenfalls erforderlich gewesen, wenn es hierauf im Hinblick auf den Ablehnungsgrund gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b RV-CAN ankommen würde.
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a) Nach dieser Bestimmung kann der ersuchte Staat die Rechtshilfe verweigern, wenn er der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen seines Landes, wie sie durch dessen zuständige Bundesbehörde bezeichnet wurden, zu beeinträchtigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können gravierende Verletzungen der Verteidigungsrechte im Strafverfahren des ersuchenden Staates einen derartigen Ausschlussgrund darstellen:
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Es soll verhindert werden, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103. 2) umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre Public verletzen (vgl. BGE 125 II 356 E. 8a S. 364; 123 II 161 E. 6a S. 166/167, 511 E. 5a S. 517, 595 E. 7c S. 617). Dabei ist im Verhältnis zu aussereuropäischen Staaten grundsätzlich auf die Gewährleistungen des UNO-Pakts II abzustellen (BGE 123 II 511 E. 7d S. 525 f.).
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b) Allerdings stellen einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein noch keinen derartigen Ausschlussgrund dar: Es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, allfällige Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe (oder die Verknüpfung der Rechtshilfe mit Auflagen zugunsten des Beschuldigten) rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die vom UNO-Pakt II geforderten Minimalgarantien nicht erfüllt (in BGE 126 II 462 nicht veröffentlichte E. 3b).
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c) Die Beschwerdeführer machen geltend, sie seien entgegen Art. 14 Ziff. 3 lit. a UNO-Pakt II noch immer nicht über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt worden. Sie seien bis zum heutigen Tag im kanadischen Ermittlungsverfahren weder vorgeladen noch angehört worden und hätten entgegen Art. 14 Ziff. 3 lit. e UNO-Pakt II keine Gelegenheit gehabt, Fragen an Belastungszeugen zu stellen und die Vernehmung von Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen zu benennen. Würden die Zeugenbefragung weiter hinausgeschoben, bestehe die Gefahr, dass die Zeugen aufgrund ihres schwindenden Erinnerungsvermögens keine entlastenden Aussagen mehr machen könnten. Schliesslich sei ihr Anspruch auf Durchführung und Abschluss des Verfahrens ohne unangemessene Verzögerung (Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II) verletzt worden, weil das Ermittlungsverfahren nunmehr schon sechs bis sieben Jahre andauere.
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d) Es erscheint bereits fraglich, ob diese Vorwürfe zutreffen:
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aa) Der Beschwerdeführer A.________ (nur er kommt von den Beschwerdeführern als Beschuldigter in Betracht) wurde bereits durch das vom kanadischen Justizministerium erstellte Rechtshilfeersuchen über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt und die von den Ermittlungsbehörden in Betracht gezogenen Straftatbestände informiert. Eine umfassende Unterrichtung des Beschuldigten über Art und Grund der Beschuldigung muss auch nach schweizerischer Rechtsauffassung erst nach Abschluss der Untersuchung erfolgen (vgl. BGE 119 Ib 12 E. 5c S. 18 f.). Im vorliegenden Fall werden die kanadischen Ermittlungsbehörden erst nach Auswertung der noch zu übermittelnden Detailbelege in der Lage sein, ihren Verdacht gegenüber dem Beschwerdeführer zu überprüfen und diesen dann ausführlicher zu unterrichten.
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bb) Die relativ lange Dauer des bisherigen Ermittlungsverfahrens belegt für sich alleine noch keine unangemessene Verfahrensdauer: Die im Lichte von Art. 14 Abs. 3 lit. c UNO-Pakt II zulässige Verfahrensdauer bestimmt sich nicht absolut, sondern relativ, d.h. nach den Umständen des Einzelfalles, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (Manfred Nowak, CCPR-Kommentar, 1989 Art. 14 N. 45); dabei sind insbesondere die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschuldigten, die Behandlung des Falles durch die Behörden und die Bedeutung desselben für den Beschuldigten zu berücksichtigen (BGE 124 I 139 E. 2c S. 142 mit Hinweisen).
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Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Fall von hoher Bedeutung, geht es doch um gravierende Korruptionsvorwürfe gegen einen ehemaligen Ministerpräsidenten. Es sind zahlreiche internationale Zahlungsvorgänge zu überprüfen, deren Abklärung die Durchführung internationaler Rechtshilfeverfahren erfordert und damit längere Zeit benötigt.
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cc) Schliesslich legen die Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, dass sie jemals die Befragung von Belastungszeugen beantragt oder die Vernehmung von Entlastungszeugen verlangt hätten und dass diese Beweisanträge von den kanadischen Ermittlungsbehörden abgelehnt worden wären.
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e) Selbst wenn es aber in einzelnen Punkten zu einem Verstoss gegen Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II gekommen wäre, genügt dies nach dem oben Gesagten nicht, um die Rechtshilfe zu verweigern: Wie das Bundesgericht schon im Entscheid vom 1. Mai 1996 (E. 3c) dargelegt hat, entspricht Kanadas Strafverfahren rechtsstaatlichen Grundsätzen.
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Kanada ist nicht nur dem UNO-Pakt II beigetreten, sondern gewährleistet entsprechende Verteidigungsrechte auch in sect. 7 ff. (insbes. sect. 11) der Canadian Charter of Rights and Freedoms 1982. Es besteht eine unabhängige Justiz, welche die effektive Durchsetzung dieser Rechte gewährleistet. Die Beschwerdeführer haben daher die Möglichkeit, die angebliche Verletzung ihrer Verteidigungsrechte im kanadischen Strafverfahren geltend zu machen.
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Es wird Aufgabe der zuständigen kanadischen Richter sein, diese Vorwürfe zu überprüfen und die gebotenen Rechtsfolgen daraus zu ziehen.
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f) Nach dem Gesagten kommt es auf die Beschuldigten-Stellung der Beschwerdeführer im kanadischen Strafverfahren nicht an, weshalb die Bundesanwaltschaft nicht zu einer diesbezüglichen Rückfrage verpflichtet war.
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4.- Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
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3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bundesanwaltschaft und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 23. März 2001
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Die Gerichtsschreiberin:
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